Uzin Utz AG
Bekanntmachung über die Erste Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Ulm (pta009/21.11.2017/09:39) - HRB 3499
ISIN: DE0007551509
Wertpapier-Kenn-Nummer: 755150
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Die Nennbeträge aller Aktien der Uzin Utz AG wurden im Jahre 2000 von DM auf Euro umgestellt. Im Jahre 1998 wurden alle Aktien der Uzin Utz AG von Nennbetragsaktien in Stückaktien umgewandelt. Zudem wurde durch Beschluss der Hauptversammlung im Jahre 2002 der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung gemäß § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen (heutiger § 5 Abs. 3 der Satzung).
Durch die Umstellung des Grundkapitals von DM auf Euro und die Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien ist der Inhalt der vor den genannten Änderungen für die jeweils vorhandenen Aktien ausgegebenen Aktienurkunden unserer Gesellschaft unrichtig geworden, da seit den vorstehend erwähnten Veränderungen nur noch Stückaktien existieren, das Grundkapital auf Euro lautet und der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist. Die unrichtigen Aktienurkunden sollen nunmehr gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt werden.
Das Grundkapital der Uzin Utz AG wurde nunmehr in vollem Umfang durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wurde. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Aktien der Uzin Utz AG entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt. Es werden darüber hinaus keine neuen Aktienurkunden ausgegeben.
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Die ISIN: DE0007551509 und Wertpapier-Kenn-Nummer: 755150 der Aktien ändert sich nicht.
Wir fordern daher die Aktionäre unserer Gesellschaft auf, ihre effektiv verbrieften, auf DM-Beträge lautenden Uzin Utz AG-Aktienurkunden, jeweils mit der linken Hälfte des Erneuerungsscheins (Talon) - in der Zeit
vom 21. November 2017 bis 22. Februar 2018 (einschließlich)
bei der
Landesbank Baden-Württemberg,
Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, einzureichen.
Von Aktionären, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Girosammeldepot verwahrt werden, ist nichts zu veranlassen. Aktionäre, die ihre Aktienurkunden in einem Streifbanddepot verwahren lassen, werden aufgefordert, diese durch ihre Depotbank innerhalb der genannten Frist in die Girosammelverwahrung überführen zu lassen. Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden aufgefordert, diese innerhalb der oben genannten Frist bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, als Zentralabwicklungsstelle des Aktienumtausches, über ihre konto-/depotführende Bank oder über ein Kreditinstitut freier Wahl, zur Weiterleitung an die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, einzureichen.