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     674  0 Kommentare Belmont beantragt Genehmigung für Aktienzusammenlegung im Verhältnis drei (3) zu eins (1)

     

     

    Belmont beantragt Genehmigung für Aktienzusammenlegung im Verhältnis drei (3) zu eins (1)

     

    Vancouver, B.C. Kanada, 13. Mai 2019; Belmont Resources Inc. (Belmont oder das Unternehmen) (TSX-V: BEA; FWB: L3L1; DTC-berechtigt – CUSIP 080499403).

     

    Aktienzusammenlegung:

    Belmont Resources Inc. (TSX-V: BEA) (das Unternehmen) gibt bekannt, dass das Unternehmen unmittelbar davorsteht, Dokumente im Hinblick auf die Zusammenlegung der ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Aktien des Unternehmens bei der TSX Venture Exchange einzureichen und eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Die beabsichtigte Zusammenlegung soll im folgenden Verhältnis erfolgen: eine (1) Stammaktie nach der Zusammenlegung gegen jeweils drei (3) Stammaktien vor der Zusammenlegung.

     

    Das Board of Directors ist davon überzeugt, dass die geplante Aktienzusammenlegung notwendig ist, um neue Beteiligungsinvestitionen am Unternehmen zu vereinfachen mit dem Ziel, die weitere Geschäftstätigkeit zu finanzieren und neue Geschäftschancen zu prüfen.

     

    Durch diese Zusammenlegung reduzieren sich die ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Aktien des Unternehmens von 92.229.906 auf 30.743.302 Aktien, sofern keine sonstigen Änderungen am Aktienkapital eintreten. Die im Umlauf befindlichen Optionen und Warrants des Unternehmens werden im selben Verhältnis (1 neue(r) gegen 3 alte) angepasst wie die Stammaktien, wobei die Ausübungspreise entsprechend angepasst werden. Es werden keine Bruchteile von Stammaktien ausgegeben, und anstelle von Bruchteilen von Stammaktien nach der Zusammenlegung werden keine Barzahlungen geleistet. Die Zahl von Stammaktien, die ein Aktionär nach der Zusammenlegung erhält, wird auf die nächstniedrige ganze Stammaktie abgerundet. Die Aktionäre erhalten ein Übermittlungsschreiben (Letter of Transmittal), das sie darüber informiert, dass: (i) die Zusammenlegung erfolgt ist; und (ii) die Aktionäre ihre bestehenden Aktienzertifikate (welche die Stammaktien vor der Zusammenlegung verbriefen) zurückgeben und gegen Ersatz-Aktienzertifikate (welche die Stammaktien nach der Zusammenlegung verbriefen) eintauschen sollten. Bis zur Rückgabe gilt für jedes bestehende Aktienzertifikat, dass es für sämtliche Zwecke die Zahl der Stammaktien verbrieft, auf die der Inhaber infolge der Zusammenlegung Anspruch hat. Durch die Satzung des Unternehmens ist das Board of Directors befugt, gewisse Änderungen der Kapitalstruktur des Unternehmens, unter anderem eine Aktienzusammenlegung, zu genehmigen. Somit ist keine Genehmigung der Aktionäre erforderlich. Die Aktienzusammenlegung unterliegt der Genehmigung durch die TSX Venture Exchange. Das Unternehmen hat nicht die Absicht, im Zusammenhang mit der geplanten Aktienzusammenlegung umzufirmieren oder sein derzeitiges Handelssymbol zu ändern. Das Inkrafttreten der Aktienzusammenlegung wird in einer späteren Pressemitteilung gemeldet. Ungeachtet des Vorstehenden kann das Board of Directors nach eigenem Ermessen entscheiden, die Aktienzusammenlegung nicht durchzuführen.

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