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    Atoss Software  322  0 Kommentare Doppelte Sonderkonjunktur durch EuGH-Urteil?

    Eine der besten Aktien am deutschen Aktienmarkt ist, mal wieder, ein Überlebender des Neuen Marktes. Konkret schreibe ich an dieser Stelle über das Papier von Atoss Software (WKN: 510440). Das Unternehmen feierte seinen Börsengang am 21. März 2000. Ausgegeben wurden die Aktien seinerzeit zu 30,00 Euro, nachdem die sogenannte Bookbuildingspanne zuvor bei 27,00 bis 30,00 Euro gelegen hatte.

    Der erste Börsenkurs wurde dann mit 31,50 Euro festgestellt, so dass sich diejenigen, die die Aktie gezeichnet hatten, immerhin über einen kleinen Zeichnungsgewinn von +5% freuen konnten. Für den Neuen Markt war dies jedoch ein wenig spektakulärer Börsengang. In den Wochen und Monaten nach dem damaligen Börsengang stieg die Aktie jedoch weiter und erreichte so auf den Tag genau fünf Monate nach der Erstnotiz ein erstes zyklisches Hoch bei über 53,00 Euro.

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    Mit dem Niedergang des Neuen Marktes brach dann jedoch auch diese Aktie völlig ein. So wurden Ende des Jahres 2001 weniger als 5,00 Euro für die Aktie auf den Tisch gelegt. Solche Tiefstkurse wurden jedoch dann selbst im Zuge der Finanzkrise 2007-2009 nicht mehr erreicht. Ende des vergangenen Jahres notierte der Titel, nach einer kleinen Korrektur, knapp unter 80,00 Euro. Seitdem kennt sie kein Halten mehr – und erreichte kürzlich fast die Marke von 130,00 Euro.

    EuGH-Urteil könnte für doppelte Sonderkonjunktur sorgen…
    Was aber macht Atoss Software eigentlich genau? Nun, das große Thema der Gesellschaft lautet Entwicklung und Vertrieb von Software für das sogenannte Workforce-Management. Konkret geht es also darum mit Hilfe der Software von Atoss Software den Einsatz von Arbeitskräften zu planen und letztlich zu optimieren. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels natürlich essentiell, was auch die hervorragende Geschäftsentwicklung der Gesellschaft sowie die ebenso herausragende Kursentwicklung der Aktie in den letzten Jahren erklärt.

    Kurzfristiger Kurstreiber war jedoch etwas ganz anderes, nämlich das kürzlich gefällte Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Arbeitszeiterfassung. So sind laut EuGH die Unternehmen in Europa dazu verpflichtet die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu dokumentieren. Dies gilt auch für den Außendienst oder das Home Office. Genau dies ist mit den Lösungen von Atoss Software möglich. Denn um Arbeitszeiten zu optimieren, müssen diese zuvor ja erfasst werden.
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