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    DGAP-Adhoc  337  0 Kommentare UmweltBank beschließt Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlage aus genehmigtem Kapital zum Bezugspreis von EUR 9,90 im Verhältnis 8:1





    DGAP-Ad-hoc: UmweltBank Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung


    UmweltBank beschließt Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlage aus genehmigtem Kapital zum Bezugspreis von EUR 9,90 im Verhältnis 8:1


    26.06.2019 / 15:15 CET/CEST


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    Nürnberg, 26. Juni 2019

     

    Der Vorstand der UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg (nachfolgend die "UmweltBank" oder die "Gesellschaft"), hat heute beschlossen, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlage unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/1 durchzuführen.


    Das Grundkapital der Gesellschaft soll von derzeit EUR 28.239.460,00 um bis zu EUR 3.529.932,00 auf bis zu EUR 31.769.392,00 durch die Ausgabe von bis zu 3.529.932 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend auch die "Neuen Aktien") und mit voller Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2019, erhöht werden. Mit der Emission soll die Kapitalausstattung der Gesellschaft weiter verbessert und die Grundlage für das weitere Wachstum der Geschäftstätigkeit gelegt werden.


    Die Neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 8:1 von der Lang & Schwarz Broker GmbH, Düsseldorf, zum Bezug angeboten, d.h. acht alte Aktien berechtigen zum Bezug einer Neuen Aktie.

    Die Frist zum Bezug der neuen Aktien beginnt am 3. Juli 2019 und endet mit Ablauf des 24. Juli 2019. Der Bezugspreis beträgt EUR 9,90. Ein Bezugsrechtshandel ist nicht vorgesehen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos.


    Im Rahmen des Bezugsangebots nicht bezogene Neue Aktien werden den bezugsberechtigten Aktionären der Gesellschaft zum Überbezug für den Bezugspreis, daneben im Rahmen einer Privatplatzierung ausgesuchten Anlegern zu einem Preis, der mindestens dem Bezugspreis entspricht, zum Erwerb angeboten werden. Über die Zuteilung entscheidet insoweit unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes der Vorstand im pflichtgemäßen Ermessen.
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