Restschuldversicherungen
Welcome-Letter verzerren Absicht des Gesetzgebers / Marktwächter-Umfrage: Anschreiben der Versicherer rücken wichtige Informationspflichten in den Hintergrund
Hamburg/Berlin (ots) - Restschuldversicherer konterkarieren die ihnen vom
Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten. Das ergab eine Anbieterumfrage
des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg unter 24
Restschuldversicherern. Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu
verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über
ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt
auszuhändigen.
Keiner der von den Anbietern in diesem Zusammenhang verschickten sogenannten
Welcome-Letter erfüllt nach Ansicht der Marktwächter in vollem Umfang die
gesetzgeberische Absicht, unabhängig vom Kreditvertrag neutral über das
Widerrufsrecht zu informieren. Zuvor hatten die Marktwächterexperten der
Verbraucherzentrale Hamburg Anforderungen entwickelt, die die Welcome-Letter
unter der Maßgabe der gesetzgeberischen Absicht erfüllen sollten.
Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten. Das ergab eine Anbieterumfrage
des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg unter 24
Restschuldversicherern. Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu
verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über
ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt
auszuhändigen.
Keiner der von den Anbietern in diesem Zusammenhang verschickten sogenannten
Welcome-Letter erfüllt nach Ansicht der Marktwächter in vollem Umfang die
gesetzgeberische Absicht, unabhängig vom Kreditvertrag neutral über das
Widerrufsrecht zu informieren. Zuvor hatten die Marktwächterexperten der
Verbraucherzentrale Hamburg Anforderungen entwickelt, die die Welcome-Letter
unter der Maßgabe der gesetzgeberischen Absicht erfüllen sollten.
"Einige Unternehmen entfremden die Welcome-Letter als Werbemittel. Dabei sollte
dieser ausschließlich auf die neuen Informationspflichten hinweisen und dem
Neukunden die Widerrufsbelehrung und das Produktinformationsblatt ankündigen",
kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen
der Verbraucherzentrale Hamburg. "Dieses Vorgehen untergräbt die
Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern." 18 der 24 untersuchten
Welcome-Letter enthalten leistungsbezogene oder werbliche Ausschmückungen, die
vom eigentlichen Zweck des Schreibens ablenken können.
Zentrale Botschaft für Verbraucher nicht immer vorhanden
Gerade einmal 15 der 24 untersuchten Welcome-Letter weisen darauf hin, dass der
Widerruf der Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat.
Dabei ist das eine zentrale Botschaft, die laut dem Willen des Gesetzgebers beim
Verbraucher ankommen sollte.
Lediglich sechs der untersuchten Welcome-Letter informieren darüber, dass eine
rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des
Produktinformationsblattes besteht. Nur fünf benennen den Beginn der
Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung richtig und vollständig.
In zwei Welcome-Lettern befindet sich ein Hinweis darauf, dass im Falle eines
Widerrufes der Restschuldversicherung der Versicherungsschutz verloren geht.
"Solche Aussagen sind nur in Ordnung, solange sie im Gesamtkontext den
Verbraucher nicht verunsichern und geeignet sind, ihn vom Widerruf abzuhalten",
moniert Klug.
Für Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt, zeigt das Ergebnis, dass die
ohnehin halbherzige Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
Restschuldversicherungen per erneuter Widerrufsbelehrung nur unzureichend
dieser ausschließlich auf die neuen Informationspflichten hinweisen und dem
Neukunden die Widerrufsbelehrung und das Produktinformationsblatt ankündigen",
kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen
der Verbraucherzentrale Hamburg. "Dieses Vorgehen untergräbt die
Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern." 18 der 24 untersuchten
Welcome-Letter enthalten leistungsbezogene oder werbliche Ausschmückungen, die
vom eigentlichen Zweck des Schreibens ablenken können.
Zentrale Botschaft für Verbraucher nicht immer vorhanden
Gerade einmal 15 der 24 untersuchten Welcome-Letter weisen darauf hin, dass der
Widerruf der Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat.
Dabei ist das eine zentrale Botschaft, die laut dem Willen des Gesetzgebers beim
Verbraucher ankommen sollte.
Lediglich sechs der untersuchten Welcome-Letter informieren darüber, dass eine
rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des
Produktinformationsblattes besteht. Nur fünf benennen den Beginn der
Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung richtig und vollständig.
In zwei Welcome-Lettern befindet sich ein Hinweis darauf, dass im Falle eines
Widerrufes der Restschuldversicherung der Versicherungsschutz verloren geht.
"Solche Aussagen sind nur in Ordnung, solange sie im Gesamtkontext den
Verbraucher nicht verunsichern und geeignet sind, ihn vom Widerruf abzuhalten",
moniert Klug.
Für Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt, zeigt das Ergebnis, dass die
ohnehin halbherzige Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
Restschuldversicherungen per erneuter Widerrufsbelehrung nur unzureichend