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    Restschuldversicherungen  138  0 Kommentare Welcome-Letter verzerren Absicht des Gesetzgebers / Marktwächter-Umfrage: Anschreiben der Versicherer rücken wichtige Informationspflichten in den Hintergrund

    Hamburg/Berlin (ots) - Restschuldversicherer konterkarieren die ihnen vom
    Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten. Das ergab eine Anbieterumfrage
    des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg unter 24
    Restschuldversicherern. Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu
    verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über
    ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt
    auszuhändigen.

    Keiner der von den Anbietern in diesem Zusammenhang verschickten sogenannten
    Welcome-Letter erfüllt nach Ansicht der Marktwächter in vollem Umfang die
    gesetzgeberische Absicht, unabhängig vom Kreditvertrag neutral über das
    Widerrufsrecht zu informieren. Zuvor hatten die Marktwächterexperten der
    Verbraucherzentrale Hamburg Anforderungen entwickelt, die die Welcome-Letter
    unter der Maßgabe der gesetzgeberischen Absicht erfüllen sollten.

    "Einige Unternehmen entfremden die Welcome-Letter als Werbemittel. Dabei sollte
    dieser ausschließlich auf die neuen Informationspflichten hinweisen und dem
    Neukunden die Widerrufsbelehrung und das Produktinformationsblatt ankündigen",
    kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen
    der Verbraucherzentrale Hamburg. "Dieses Vorgehen untergräbt die
    Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern." 18 der 24 untersuchten
    Welcome-Letter enthalten leistungsbezogene oder werbliche Ausschmückungen, die
    vom eigentlichen Zweck des Schreibens ablenken können.

    Zentrale Botschaft für Verbraucher nicht immer vorhanden

    Gerade einmal 15 der 24 untersuchten Welcome-Letter weisen darauf hin, dass der
    Widerruf der Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat.
    Dabei ist das eine zentrale Botschaft, die laut dem Willen des Gesetzgebers beim
    Verbraucher ankommen sollte.

    Lediglich sechs der untersuchten Welcome-Letter informieren darüber, dass eine
    rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des
    Produktinformationsblattes besteht. Nur fünf benennen den Beginn der
    Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung richtig und vollständig.

    In zwei Welcome-Lettern befindet sich ein Hinweis darauf, dass im Falle eines
    Widerrufes der Restschuldversicherung der Versicherungsschutz verloren geht.
    "Solche Aussagen sind nur in Ordnung, solange sie im Gesamtkontext den
    Verbraucher nicht verunsichern und geeignet sind, ihn vom Widerruf abzuhalten",
    moniert Klug.

    Für Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt, zeigt das Ergebnis, dass die
    ohnehin halbherzige Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
    Restschuldversicherungen per erneuter Widerrufsbelehrung nur unzureichend
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