Erhaltungssatzung
Münchner Immobilienbesitzer sollten Status ihrer Immobilie prüfen lassen / Immobilie in Satzungsgebiet ist bereits im Wert gemindert und kann weiteren hohen Wertverlust erleiden
München (ots) - Experten der Hausbank München eG, von Rohrer Immobilien und der
Anwaltskanzlei Wagensonner empfehlen aktuell oder zukünftig von der
Erhaltungssatzung der bayerischen Landeshauptstadt betroffenen
Immobilienbesitzern ihr Objekt einem Statuscheck zu unterziehen. Das gilt auch
im Hinblick auf die im Juli verschärfte Abwendungserklärung. Besonders
Eigentümer mehrerer Objekte, die sich jetzt für den Verkauf einzelner Immobilien
entscheiden, können von den deutlichen Wertsteigerungen der vergangenen Jahre
profitieren. Die durch den Verkauf freiwerdende Liquidität kann in verschiedenen
anderen Assetklassen solide angelegt werden.
Als städtebauliches Instrument zielt die Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt
München als sogenannte Milieuschutz-Satzung darauf ab, die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten, sofern dies aus besonderen
städtebaulichen Gründen erforderlich ist. In München gibt es aktuell 23
Erhaltungssatzungsgebiete, weitere drei befinden sich derzeit in der Prüfung und
eine Erweiterung erscheint wahrscheinlich. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies:
In diesen Gebieten sind insbesondere bauliche Maßnahmen oder Modernisierungen
genehmigungspflichtig, die zu einem überdurchschnittlichen Standard der
Wohnungen führen. Die Ausführung nicht genehmigter Maßnahmen kann mit einem
Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. "Wenn sich eine Immobilie im
Erhaltungssatzungsgebiet befindet, bedeutet dies bereits eine Wertminderung,
weil man nicht mehr völlig frei über die Immobilie verfügen kann", erklärt Jan
Kuch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf Immobilienrecht spezialisierten
Kanzlei Wagensonner. Vielen Immobilieneigentümern sei dies nicht vollkommen
klar.
Des Weiteren besteht in den Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht der
Landeshauptstadt. Der Käufer kann jedoch das kommunale Vorkaufsrecht durch
Abgabe einer Erklärung gegenüber der Stadt abwenden. Diese Abwendungserklärung,
die die Stadt im Juli verschärft hat, enthält verschiedene Verpflichtungen, mit
denen die Stadt die Nutzung des Objekts entsprechend ihrer städtebaulichen
Zielvorgaben sicherstellen will. Laut Kuch haben Immobilienbesitzer verschiedene
Optionen: "Wenn sich die Immobilie noch nicht in einem Erhaltungssatzungsgebiet
befindet, sollten Eigentümer einen Verkauf prüfen oder gegebenenfalls nach dem
Wohnungseigentumsgesetz aufteilen. Befindet sich das Objekt bereits in einem
Satzungsgebiet, sollte man eine nicht dem Vorkaufsrecht unterliegende
Anwaltskanzlei Wagensonner empfehlen aktuell oder zukünftig von der
Erhaltungssatzung der bayerischen Landeshauptstadt betroffenen
Immobilienbesitzern ihr Objekt einem Statuscheck zu unterziehen. Das gilt auch
im Hinblick auf die im Juli verschärfte Abwendungserklärung. Besonders
Eigentümer mehrerer Objekte, die sich jetzt für den Verkauf einzelner Immobilien
entscheiden, können von den deutlichen Wertsteigerungen der vergangenen Jahre
profitieren. Die durch den Verkauf freiwerdende Liquidität kann in verschiedenen
anderen Assetklassen solide angelegt werden.
Als städtebauliches Instrument zielt die Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt
München als sogenannte Milieuschutz-Satzung darauf ab, die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten, sofern dies aus besonderen
städtebaulichen Gründen erforderlich ist. In München gibt es aktuell 23
Erhaltungssatzungsgebiete, weitere drei befinden sich derzeit in der Prüfung und
eine Erweiterung erscheint wahrscheinlich. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies:
In diesen Gebieten sind insbesondere bauliche Maßnahmen oder Modernisierungen
genehmigungspflichtig, die zu einem überdurchschnittlichen Standard der
Wohnungen führen. Die Ausführung nicht genehmigter Maßnahmen kann mit einem
Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. "Wenn sich eine Immobilie im
Erhaltungssatzungsgebiet befindet, bedeutet dies bereits eine Wertminderung,
weil man nicht mehr völlig frei über die Immobilie verfügen kann", erklärt Jan
Kuch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf Immobilienrecht spezialisierten
Kanzlei Wagensonner. Vielen Immobilieneigentümern sei dies nicht vollkommen
klar.
Des Weiteren besteht in den Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht der
Landeshauptstadt. Der Käufer kann jedoch das kommunale Vorkaufsrecht durch
Abgabe einer Erklärung gegenüber der Stadt abwenden. Diese Abwendungserklärung,
die die Stadt im Juli verschärft hat, enthält verschiedene Verpflichtungen, mit
denen die Stadt die Nutzung des Objekts entsprechend ihrer städtebaulichen
Zielvorgaben sicherstellen will. Laut Kuch haben Immobilienbesitzer verschiedene
Optionen: "Wenn sich die Immobilie noch nicht in einem Erhaltungssatzungsgebiet
befindet, sollten Eigentümer einen Verkauf prüfen oder gegebenenfalls nach dem
Wohnungseigentumsgesetz aufteilen. Befindet sich das Objekt bereits in einem
Satzungsgebiet, sollte man eine nicht dem Vorkaufsrecht unterliegende