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    Erhaltungssatzung  288  0 Kommentare Münchner Immobilienbesitzer sollten Status ihrer Immobilie prüfen lassen / Immobilie in Satzungsgebiet ist bereits im Wert gemindert und kann weiteren hohen Wertverlust erleiden

    München (ots) - Experten der Hausbank München eG, von Rohrer Immobilien und der
    Anwaltskanzlei Wagensonner empfehlen aktuell oder zukünftig von der
    Erhaltungssatzung der bayerischen Landeshauptstadt betroffenen
    Immobilienbesitzern ihr Objekt einem Statuscheck zu unterziehen. Das gilt auch
    im Hinblick auf die im Juli verschärfte Abwendungserklärung. Besonders
    Eigentümer mehrerer Objekte, die sich jetzt für den Verkauf einzelner Immobilien
    entscheiden, können von den deutlichen Wertsteigerungen der vergangenen Jahre
    profitieren. Die durch den Verkauf freiwerdende Liquidität kann in verschiedenen
    anderen Assetklassen solide angelegt werden.

    Als städtebauliches Instrument zielt die Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt
    München als sogenannte Milieuschutz-Satzung darauf ab, die Zusammensetzung der
    Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten, sofern dies aus besonderen
    städtebaulichen Gründen erforderlich ist. In München gibt es aktuell 23
    Erhaltungssatzungsgebiete, weitere drei befinden sich derzeit in der Prüfung und
    eine Erweiterung erscheint wahrscheinlich. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies:
    In diesen Gebieten sind insbesondere bauliche Maßnahmen oder Modernisierungen
    genehmigungspflichtig, die zu einem überdurchschnittlichen Standard der
    Wohnungen führen. Die Ausführung nicht genehmigter Maßnahmen kann mit einem
    Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. "Wenn sich eine Immobilie im
    Erhaltungssatzungsgebiet befindet, bedeutet dies bereits eine Wertminderung,
    weil man nicht mehr völlig frei über die Immobilie verfügen kann", erklärt Jan
    Kuch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf Immobilienrecht spezialisierten
    Kanzlei Wagensonner. Vielen Immobilieneigentümern sei dies nicht vollkommen
    klar.

    Des Weiteren besteht in den Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht der
    Landeshauptstadt. Der Käufer kann jedoch das kommunale Vorkaufsrecht durch
    Abgabe einer Erklärung gegenüber der Stadt abwenden. Diese Abwendungserklärung,
    die die Stadt im Juli verschärft hat, enthält verschiedene Verpflichtungen, mit
    denen die Stadt die Nutzung des Objekts entsprechend ihrer städtebaulichen
    Zielvorgaben sicherstellen will. Laut Kuch haben Immobilienbesitzer verschiedene
    Optionen: "Wenn sich die Immobilie noch nicht in einem Erhaltungssatzungsgebiet
    befindet, sollten Eigentümer einen Verkauf prüfen oder gegebenenfalls nach dem
    Wohnungseigentumsgesetz aufteilen. Befindet sich das Objekt bereits in einem
    Satzungsgebiet, sollte man eine nicht dem Vorkaufsrecht unterliegende
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