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    Bundesrat beschließt Neuerungen im Einkommenssteuergesetz  474  0 Kommentare Was das für die 44-Euro-Freigrenze bedeutet

    Frankfurt (ots) - Arbeitgeber, die an Mitarbeiter Sachbezugsleistungen im Rahmen
    der monatlichen Freigrenze von 44 Euro geben, müssen sich ab Januar 2020 an
    strengere Vorschriften halten. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfung BDO im
    Auftrag von Sodexo zeigt, was das in der Praxis bedeutet.

    Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder
    Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro
    steuerfrei möglich - vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Ab 2020 sind
    diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften
    gekoppelt. Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8
    Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in
    Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020.

    Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den
    steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander
    abgrenzen. Um Unsicherheiten und Fragezeichen von Arbeitgebern über die
    Neuregelung zu beseitigen, veröffentlicht Sodexo, Spezialist für
    Mitarbeiter-Benefits und Sachbezüge, online ein Gutachten der
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu den Änderungen im Steuerrecht. Das
    Gutachten kann hier abgerufen werden:
    https://www.sodexo.de/aenderung-44-euro-sachbezug. Sodexo erläutert kompakt und
    verständlich, was auf Firmen ab Januar 2020 konkret zukommt. Die wesentlichen
    Punkte sind:

    - Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene
    Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und
    Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere
    Geldbetrag-Präsente fallen darunter.
    - Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr
    zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig
    zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen.
    - Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und
    wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter
    ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können.
    Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national
    einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen
    individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen
    bestehen.

    Keine Änderung beim Sodexo Benefits Pass

    Der Sodexo Benefits Pass fällt als bestimmte zweckgebundene Geldkarte auch
    weiterhin unter die Kategorie Sachbezug. George Wyrwoll, Unternehmenssprecher
    und HR-Experte bei Sodexo betont: "Die gesetzliche Regelung schafft endlich
    Klarheit, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien
    Sachbezug gewähren können. Das stärkt unsere Position als führender
    Dienstleister für Mitarbeiter-Benefits deutlich."

    Über Sodexo:

    Sodexo beschäftigt in Deutschland rund 10.500 Mitarbeiter, die mit ihrer
    Servicementalität täglich 1,2 Millionen Verbraucher begeistern. Im
    Geschäftsbereich Benefits und Rewards Services ist Sodexo Europas führender
    Anbieter von betrieblichen Sozialleistungen, Incentives, Motivationslösungen und
    Gesundheitsangeboten für Firmen und Arbeitnehmer. Sodexo ist in den Indizes CAC
    40 und DJSI enthalten.

    Pressekontakt:

    George Wyrwoll
    Unternehmenskommunikation und Regierungsbeziehungen
    Sodexo Pass GmbH
    Lyoner Straße 9
    60528 Frankfurt am Main
    Tel.: +49 69 73996 6211
    E-Mail: George.Wyrwoll@sodexo.com

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/101881/4456908
    OTS: Sodexo Pass GmbH



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