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    Dieselgate  1480  0 Kommentare Warum verjähren Ansprüche beim EA 189 gegen Volkswagen erst Ende 2020?

    Beginn der Verjährung in Volkswagen Abgas Fällen


    Die folgenden Ausführungen gelten nur für das Modell EA 189. Bei Modell EA 288 dürfte es noch keine Verjährungsproblematik geben.

    Der Beginn der Verjährung gem. § 199 I Abs. 2 BGB, knüpft an den Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Vielmehr bedarf es einer Tatsachenkenntnis, die auf mögliche, einen Ersatzanspruch begründende tatsächliche Umstände schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. 6. 2008 - XI ZR 319/06).

    Besonders verwickelte und unklare Rechtslage

    Handelt es sich hingegen um eine „besonders verwickelte und unklare Rechtslage“, so sieht der BGH die Anwendung einer Ausnahmeregelung vor, mithin einen Aufschub des Beginns der Regelverjährung, und begründet dies mit der Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage für den Gläubiger.

    Von einer verwickelten und unklaren Rechtslage ist nach Ansicht des BGH auszugehen, wenn Rechtsunkenntnis vorliegt und hierdurch Zweifel an den aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen. Von solch einer Rechtsunkenntnis kann in jenen Fällen ausgegangen werden, die infolge einer rechtlich nicht abschließend bewerteten juristischen Aufarbeitung Raum für Spekulationen bieten und eine eindeutige Rechtsauffassung, hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, (noch) nicht formuliert werden kann.

    Zwar wies der BGH darauf hin, dass der Mangel einer höchstrichterlichen Rechtsprechung der Annahme der Kenntnis nach § 199 I Abs. 2 BGB nicht entgegenstünde. Jedoch steigt das Maß an Unklarheit und Unsicherheit, sofern eine entgegenstehende Rechtsprechung der Annahme des Vorhandenseins anspruchsbegründender Tatsachen widerspricht und selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 - III ZR 76/92).

    Nur negative Urteile im Jahr 2016

    Der Diesel-Abgasskandals konnte auch im Jahre 2016 nicht vollständig aufgeklärt und die Verantwortlichkeit jener Personen, die an der Entwicklung der Abschalteinrichtung beteiligt waren, nicht abschließend geklärt werden.

    Landgericht Bochum in 2016

    Die zweifelhafte Rechtslage wurde ferner durch die ersten ergangenen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal bekräftigt. Das LG Bochum wies im Mai 2016 die Klage eines Verbrauchers gegen VW mit der Begründung ab, es mangle an einer erheblichen Pflichtverletzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 16.3.2016 – I-2 O 425/15).

    Weitere Urteile zum Nachteil von VW Käufern

    Es folgten zahlreiche weitere Urteile, die zum Nachteil getäuschter Käufer entschieden wurden  (vgl. LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 - 3 O 21/17), sodass im Jahre 2016 von einer gesicherten Rechtslage nicht ausgegangen werden konnte, mit der Folge, dass ein hinreichend sicherer Boden für aussichtsreiche gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt abzulehnen war. Die Annahme, die betroffenen Käufer hätten bereits im Jahre 2016 Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen erlangt, sei somit verfehlt und unbillig.

    Änderung der Rechtslage in 2017?

    Eine Kehrtwende könnte sich hingegen im Jahre 2017 an, als die Beklagte von der Einlegung etwaiger Rechtmittel gegen drei erstinstanzliche Urteile absah, und ihrer bisherigen Praxis zuwiderhandelte, um in der Weise die Rechtskraft verbraucherfreundlicher Entscheidungen hinauszuzögern Mit der Rechtskraft der ergangenen Urteile konnte eine unanfechtbare Entscheidung formuliert und mithin ein Schritt in Richtung einer fortschreitenden Erarbeitung einer stabilen Rechtsauffassung gemacht werden.

    Beginn der Verjährung frühstens im Jahr 2017

    Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen der noch ins Jahre 2016 anhaltenden unsicheren Rechtslage und mangels einer hinreichend konkreten Beantwortung der einschlägigen Rechtsfragen, in das Jahr 2017 hinausgeschoben und die  Verjährung i. S. d. §§ 195, 199 I Abs. 2 BGB konsequenterweise mit Ablauf des Jahres 2020 angenommen werden.

    Im Übrigen setzt die Kenntnis i. S. d. § 199 BGB eine hinreichende Kenntnis von der Selbstbetroffenheit voraus, infolge derer der Inhaber einer Schadensersatzforderung gerichtlich vorgehen und diese geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94).

    Die Annahme der Kenntnis von der Betroffenheit könne im Falle des Diesel-Abgasskandals jedoch nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Mitglieder des Vorstandes der Volkswagen AG medienwirksam den Einsatz manipulativer Abschalteinrichtungen eingestanden haben. Angesichts der fortlaufenden juristischen Aufarbeitung, die im Jahre 2016 nicht endgültig abgeschlossen war, kann die Kenntnis der betroffenen Personen frühestens mit Erhalt eines Rückrufschreibens angenommen werden.

    Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis und mangelnder konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Selbstbetroffenheit auf das Jahr 2017 hinausgeschoben werden.

    Das können wir für Sie tun:
    Neues Auto – altes zurückgeben- wieder ein Volkswagen?
    Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss ein mangelfreies Fahrzeug geliefert werden. Es kann dabei ein Abzug für gefahrene Kilometer angerechnet werden.
    Geld zurück gegen Rückgabe des Altfahrzeugs: Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss dem Käufer der gezahlte Kaufpreis zurückgezahlt werden gegen Rückgabe des Altfahrzeugs.

    Schadensersatz: Einmal Zahlung kann unter Umständen möglich sein.
     
    Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.rueden.de/abgasskandal/vw/

     


    Johannes von Rüden
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    Johannes von Rüden ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei VON RUEDEN. Die Verbraucherschutzkanzlei ist auf Verfahren im Abgasskandal spezialisiert. Daneben bearbeitet die Kanzlei vor allem Verfahren aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Verkehrs- und Arbeitsrecht. Sie wird häufig von Medien zitiert. Die mehr als 16 Rechtsanwälte der Kanzlei VON RUEDEN stehen oft als kompetente Ansprechpartner für Medien zur Verfügung. Sie betreibt unter rueden.de/blog einen Newsblog. Johannes von Rüden verfügt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung. Weitere Informationen unter rueden.de
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    Verfasst von Johannes von Rüden
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