VW Skandal - Urteil des EuGHs steht kurz bevor / Gericht in Frankreich will Zulässigkeit der Abschalteinrichtung von VW klären
Lahr (ots) - Der Diesel-Abgasskandal hat jetzt den Europäischen Gerichtshof EuGH
in Luxemburg erreicht. Ein französisches Gericht lässt wichtige Fragen im
Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung
klären (Az.: C-693/18). Am 23. Januar 2020 hält der Generalanwalt seinen
Schlussantrag. In der Regel folgt das Gericht in seinem Urteil diesen
Ausführungen. Damit ist mit einer baldigen Urteilsverkündung zu rechen. Das
"Tribunal de grande instance de Paris" hatte das sogenannte
Vorabentscheidungsersuchen im Oktober 2018 dem EuGH vorgelegt. In der
anonymisierten Vorlage geht es um einen Autohersteller, der in Frankreich
Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht haben
soll. Dabei ist ein Motor des Typs EA 189 verwendet worden. Damit ist klar, dass
die Volkswagen AG im Verfahren involviert ist. Dem Verfahren gegen VW haben sich
1200 Nebenkläger angeschlossen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Abgasreinigung der Fahrzeuge.
Autohersteller versuchen mit einem Rückführsystem bei der Abgasreinigung die
Stickoxid-Emissionen zu senken. Die Rückführung der Abgase in den
Verbrennungsprozess wird über ein Ventil geregelt. Untersuchungen von
französischen Gutachtern haben ergeben, dass dieses Ventil nur im Prüfmodus
dafür sorgt, dass die Abgaswerte und Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Im
normalen Fahrbetrieb hingegen kommt es zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß. Die
Fahrzeuge stellen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier dar, heißt
es in dem Ersuchen. Die Fahrzeuge hätten nicht die Zulassung erhalten dürfen, da
sie die Abgasnormen im Normalbetrieb nicht eingehalten haben. Für die
französische Justiz ist klar, dass laut der EG-Verordnung 715/2007 jeder
Hersteller sein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren
muss, dass die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen
eingehalten werden. Abschalteinrichtungen sind daher unzulässig. Außer sie
dienen zum Schutz des Motors.
Im Kern des Verfahrens muss der EuGH nun zu folgenden Sachverhalten Stellung
beziehen:
1. Hat der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der
Abgasrückführung verwendet?
2. Sind die Käufer dadurch über wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getäuscht
worden?
3. Hat die Abschalteinrichtung zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß im realen
Straßenverkehr geführt?
4. Welche Bedingungen müssen gelten, damit die Abschalteinrichtung zum Schutzes
des Motors aktiviert werden darf?
"Wir erwarten die Entscheidung des Gerichtshofs natürlich mit großer Spannung,
in Luxemburg erreicht. Ein französisches Gericht lässt wichtige Fragen im
Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung
klären (Az.: C-693/18). Am 23. Januar 2020 hält der Generalanwalt seinen
Schlussantrag. In der Regel folgt das Gericht in seinem Urteil diesen
Ausführungen. Damit ist mit einer baldigen Urteilsverkündung zu rechen. Das
"Tribunal de grande instance de Paris" hatte das sogenannte
Vorabentscheidungsersuchen im Oktober 2018 dem EuGH vorgelegt. In der
anonymisierten Vorlage geht es um einen Autohersteller, der in Frankreich
Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht haben
soll. Dabei ist ein Motor des Typs EA 189 verwendet worden. Damit ist klar, dass
die Volkswagen AG im Verfahren involviert ist. Dem Verfahren gegen VW haben sich
1200 Nebenkläger angeschlossen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Abgasreinigung der Fahrzeuge.
Autohersteller versuchen mit einem Rückführsystem bei der Abgasreinigung die
Stickoxid-Emissionen zu senken. Die Rückführung der Abgase in den
Verbrennungsprozess wird über ein Ventil geregelt. Untersuchungen von
französischen Gutachtern haben ergeben, dass dieses Ventil nur im Prüfmodus
dafür sorgt, dass die Abgaswerte und Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Im
normalen Fahrbetrieb hingegen kommt es zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß. Die
Fahrzeuge stellen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier dar, heißt
es in dem Ersuchen. Die Fahrzeuge hätten nicht die Zulassung erhalten dürfen, da
sie die Abgasnormen im Normalbetrieb nicht eingehalten haben. Für die
französische Justiz ist klar, dass laut der EG-Verordnung 715/2007 jeder
Hersteller sein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren
muss, dass die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen
eingehalten werden. Abschalteinrichtungen sind daher unzulässig. Außer sie
dienen zum Schutz des Motors.
Im Kern des Verfahrens muss der EuGH nun zu folgenden Sachverhalten Stellung
beziehen:
1. Hat der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der
Abgasrückführung verwendet?
2. Sind die Käufer dadurch über wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getäuscht
worden?
3. Hat die Abschalteinrichtung zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß im realen
Straßenverkehr geführt?
4. Welche Bedingungen müssen gelten, damit die Abschalteinrichtung zum Schutzes
des Motors aktiviert werden darf?
"Wir erwarten die Entscheidung des Gerichtshofs natürlich mit großer Spannung,
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