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     138  0 Kommentare Stellungnahme zur Berichterstattung von NDR, WDR und SZ zum Produkt-Test SCHUFA CheckNow

    Wiesbaden (ots) - Freiwillig // Gesetzeskonform // Transparent //
    Verbraucherfreundlich // Aktiver Datenschutz

    NDR, WDR und die Süddeutsche Zeitung berichten aktuell über das sich in der
    Testphase befindliche Produkt SCHUFA CheckNow. Mit dem nachfolgenden Fragen- und
    Antwortkatalog liefern wir zusätzliche Informationen und verweisen ergänzend auf
    die von der SCHUFA am 16.11.2020 herausgegebene Pressemitteilung (https://www.sc
    hufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-checknow-erweitert-moeglichke
    iten-bonitaetspruefung-kontodatenanalyse-auftrag-verbrauchers.jsp) , die
    ebenfalls einen Fragen- und Antwortkatalog enthält; insbesondere zu rechtlichen
    Fragestellungen.

    Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Angebot der SCHUFA?

    Das neue Angebot der SCHUFA basiert auf der zweiten
    EU-Zahlungsdiensterichtlinie, kurz PSD2. Sie soll den Zahlungsverkehr in der EU
    für Verbraucher bequemer und sicherer machen und zugleich den Wettbewerb
    fördern. Ein wesentliches Ziel der Richtlinie ist, dass der Kontoinhaber selbst
    (!) darüber entscheiden kann, wer Zugriff auf die Kontodaten haben soll. Der
    Einblick von anderen Unternehmen über das kontoführende Kreditinstitut hinaus
    (sogen. Drittunternehmen) ist explizit gewollt, ist nicht neu und wird bereits
    umfangreich von zahlreichen Dienstleistern angeboten.

    Verbraucher sollen dadurch in den Genuss mehrwertiger Services und Angebote
    kommen, die sie bisher nicht wahrnehmen konnten. Zu solchen Angeboten zählen zum
    Beispiel die digitale Erstellung einer Haushaltsrechnung, die Nutzung anderer
    Zahlungsdienstleister, die Verwaltung von mehreren Bankkonten bei Drittanbietern
    oder eben eine zusätzliche Bonitätsbewertung.

    Welchen Nutzen bietet SCHUFA CheckNow?

    Mit SCHUFA CheckNow können Verbraucher, die auf Basis der bisherigen
    Risikoprüfung von einem Produkt- oder Kreditanbieter keinen Vertrag erhalten
    haben, zusätzliche Informationen aus ihrem Konto freigegeben und damit ihre
    Bonitätsbewertung ggf. verbessern.

    Was ist Gegenstand des aktuellen Tests bezüglich des zusätzlichen Angebots der
    Datenspeicherung bei der SCHUFA?

    Im aktuellen Test wird insbesondere die Klickstrecke getestet. Hier kommt es
    darauf an, Transparenz, Verbraucherfreundlichkeit und Convenience
    zusammenzuführen. Ferner testen wir die Akzeptanz einer freiwilligen
    Einwilligung in die weitere Speicherung der Daten für einen Zeitraum von zwölf
    Monaten.

    Welchen Nutzen hätte ein Verbraucher von der längerfristigen Speicherung bei der
    SCHUFA?

    Ziel ist es, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhält, dass positive
    Kontoinformationen auch für zukünftige Transaktionen und Bonitätsabfragen
    genutzt werden können. Mit der freiwilligen Speicherung der Daten bei der SCHUFA
    kann der Verbraucher weitere zukünftige Kontozugriffe durch Dritte vermeiden und
    seine Daten dennoch für ihn vorteilhaft in eine SCHUFA-Bonitätsbewertung
    einfließen lassen. Für den Verbraucher hat das den Vorteil, dass er nicht bei
    jeder Transaktion den Kontozugriff zulassen muss, so lange er die Daten noch für
    aktuell hält.

    Wesentlicher Vorteil ist hierbei, dass die Kontoanalyse nur einmal bei der
    SCHUFA stattfindet und für weitere Bonitätsberechnungen die detaillierten
    Kontodaten NICHT weitergegeben werden, sondern nur eine Bonitätsauskunft. Dies
    bedeutet für den Verbraucher einen deutlich besseren Schutz seiner sensiblen
    Daten.

    Welche Daten sollen bei der SCHUFA auf Basis der erteilten Einwilligung
    gespeichert werden?

    Der Kreis der bei der SCHUFA gespeicherten Kontodaten beschränkt sich
    ausschließlich auf die zur Bonitätsbewertung und Betrugsbekämpfung relevanten
    Daten und enthält gerade keine besonders sensiblen Daten, die bei Kontozugriffen
    ansonsten zugänglich sind und erst selektiert werden müssen.

    Kann der Verbraucher seine Einwilligung auch widerrufen?

    Der Verbraucher kann seine Einwilligung hierzu jederzeit widerrufen. Der
    Widerruf der Einwilligung führt dann auch zur Löschung der Daten.

    Erhält der Verbraucher volle Transparenz darüber, was die SCHUFA speichert?

    Durch die kostenlose Datenübersicht nach Art. 15 DS-GVO hat der Verbraucher
    volle Transparenz darüber, was die SCHUFA speichert und welche Informationen sie
    an andere Unternehmen wann und in welchem Zusammenhang weitergibt.

    Pressekontakt:

    SCHUFA Holding AG
    Media Relations, Kommunikation & Online-Marketing
    Ingo A. Koch (Leiter)
    Sabine Bernstein (Stv.)
    Anna-Lena Rawe
    Kormoranweg 5
    65201 Wiesbaden
    Tel.: +49 611 - 92 78-888
    Fax: +49 611 - 92 78-887
    E-Mail: mailto:presse@schufa.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/25316/4776238
    OTS: SCHUFA Holding AG



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