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    Abgasskandal  134  0 Kommentare Kauf nach ad-hoc-Meldung / OLG Köln gibt Klage statt

    Köln (ots) - Die Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich hat vor dem 20. Senat des
    Oberlandesgerichts Köln ein spektakuläres Urteil erstreiten können (OLG Köln vom
    18.12.2020, Az. 20 U 288/19).

    Der 20. Senat des Oberlandesgerichts Köln folgte der Argumentation des Klägers
    und wies trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Berufung der in der
    ersten Instanz unterlegenen Volkswagen AG ab und zeigte einmal mehr, wie wichtig
    eine Differenzierung gerade bei auf den ersten Blick gleich gelagerten Fällen
    ist.

    In diesem Verfahren ging es um die Klage eines Tiguan-Fahrers, der sein Auto
    zwar nach der sog. "ad-hoc-Meldung", jedoch bereits mit Software-Update gekauft
    hat.

    Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass
    die beklagte Volkswagen AG ihre zuvor getroffene strategische unternehmerische
    Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und
    letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie ersetzt hatte, an
    die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in
    Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des
    gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung
    oder -untersagung zu bannen.

    Mit anderen Worten - die Wandlung der Volkswagen AG vom Saulus zum Paulus fand
    nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres statt.

    Der Senat ging in seinem Urteil davon aus, dass das Software-Update nicht zu
    einem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs geführt und die Volkswagen AG dies
    durch eine Manipulation des "On Board Diagnosis-Systems" - und damit
    ununterbrochen fortgesetzte Täuschung - zu verschleiern versucht habe. Daher sei
    das von VW an den Tag gelegte Verhalten weiterhin als sittenwidrig zu bewerten.

    Anders als bei dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden
    Sachverhalt, könne der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 nur
    scheinbar die Eignung zugesprochen werden, das Vertrauen potenzieller Käufer von
    Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu
    zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen.

    Im Gesamtzusammenhang des Verhaltens von Volkswagen zielte die ad-hoc-Mitteilung
    tatsächlich im Gegenteil objektiv darauf ab, soviel wie möglich von dieser
    Arglosigkeit zu erhalten und mit der Zusage eines vom KBA genehmigten Updates,
    welches angeblich alle Unstimmigkeiten beseitigen würde, zu nähren. Auf diesem
    Boden sei es möglich gewesen, die Erwartung zu begründen, mit dem
    Software-Update würden die öffentlich eingeräumten "Unregelmäßigkeiten"
    endgültig beseitigt und ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt sein.

    Bei dieser Bewertung komme der ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nicht
    die Zäsurwirkung zu, die sie nach dem Sachverhalt des Urteils des
    Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2015 - VI ZR 5/20 - hatte. Die für das
    Sittenwidrigkeitsurteil erforderliche umfassende Würdigung von Inhalt,
    Beweggrund und Zweck ihres Handelns fällt daher hier auch für den Zeitpunkt des
    in Rede stehenden Fahrzeugkaufs im Dezember 2016 zulasten von Volkswagen aus.

    "Der BGH schien die Tür für Ansprüche von Spätkäufern zugemacht zu haben.
    Nachdem wir die Behauptungen der Beklagten zur Abkehr vom sittenwidrigen Handeln
    seziert und ad absurdum geführt haben, ist uns das OLG Köln erfreulicherweise
    gegen die allgemeine Tendenz der Obergerichte, die BGH-Rechtsprechung ohne
    Berücksichtigung des konkreten Vortrags zu übernehmen, gefolgt. Das muss Schule
    machen, denn das BGH-Urteil beruht auf einem unzutreffenden aber unstreitig
    gebliebenen Sachverhalt. Wir kämpfen weiter für die Rechte der Betroffenen",
    versichert Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich.

    Pressekontakt:

    ____________________________
    Dirk Fuhrhop
    Rechtsanwalt

    Rogert & Ulbrich
    Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
    Ottostr. 12
    50859 Köln

    Telefon: (0049) (0)2234/219 48-0
    E-Mail: mailto:fuhrhop@ru-law.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/119896/4797276
    OTS: Rogert & Ulbrich



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