Abgasskandal
Kauf nach ad-hoc-Meldung / OLG Köln gibt Klage statt
Köln (ots) - Die Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich hat vor dem 20. Senat des
Oberlandesgerichts Köln ein spektakuläres Urteil erstreiten können (OLG Köln vom
18.12.2020, Az. 20 U 288/19).
Der 20. Senat des Oberlandesgerichts Köln folgte der Argumentation des Klägers
und wies trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Berufung der in der
ersten Instanz unterlegenen Volkswagen AG ab und zeigte einmal mehr, wie wichtig
eine Differenzierung gerade bei auf den ersten Blick gleich gelagerten Fällen
ist.
Oberlandesgerichts Köln ein spektakuläres Urteil erstreiten können (OLG Köln vom
18.12.2020, Az. 20 U 288/19).
Der 20. Senat des Oberlandesgerichts Köln folgte der Argumentation des Klägers
und wies trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Berufung der in der
ersten Instanz unterlegenen Volkswagen AG ab und zeigte einmal mehr, wie wichtig
eine Differenzierung gerade bei auf den ersten Blick gleich gelagerten Fällen
ist.
In diesem Verfahren ging es um die Klage eines Tiguan-Fahrers, der sein Auto
zwar nach der sog. "ad-hoc-Meldung", jedoch bereits mit Software-Update gekauft
hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die beklagte Volkswagen AG ihre zuvor getroffene strategische unternehmerische
Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und
letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie ersetzt hatte, an
die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in
Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des
gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung
oder -untersagung zu bannen.
Mit anderen Worten - die Wandlung der Volkswagen AG vom Saulus zum Paulus fand
nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres statt.
Der Senat ging in seinem Urteil davon aus, dass das Software-Update nicht zu
einem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs geführt und die Volkswagen AG dies
durch eine Manipulation des "On Board Diagnosis-Systems" - und damit
ununterbrochen fortgesetzte Täuschung - zu verschleiern versucht habe. Daher sei
das von VW an den Tag gelegte Verhalten weiterhin als sittenwidrig zu bewerten.
Anders als bei dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden
Sachverhalt, könne der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 nur
scheinbar die Eignung zugesprochen werden, das Vertrauen potenzieller Käufer von
Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu
zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen.
Im Gesamtzusammenhang des Verhaltens von Volkswagen zielte die ad-hoc-Mitteilung
tatsächlich im Gegenteil objektiv darauf ab, soviel wie möglich von dieser
Arglosigkeit zu erhalten und mit der Zusage eines vom KBA genehmigten Updates,
welches angeblich alle Unstimmigkeiten beseitigen würde, zu nähren. Auf diesem
Boden sei es möglich gewesen, die Erwartung zu begründen, mit dem
Software-Update würden die öffentlich eingeräumten "Unregelmäßigkeiten"
endgültig beseitigt und ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt sein.
Bei dieser Bewertung komme der ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nicht
die Zäsurwirkung zu, die sie nach dem Sachverhalt des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2015 - VI ZR 5/20 - hatte. Die für das
Sittenwidrigkeitsurteil erforderliche umfassende Würdigung von Inhalt,
Beweggrund und Zweck ihres Handelns fällt daher hier auch für den Zeitpunkt des
in Rede stehenden Fahrzeugkaufs im Dezember 2016 zulasten von Volkswagen aus.
"Der BGH schien die Tür für Ansprüche von Spätkäufern zugemacht zu haben.
Nachdem wir die Behauptungen der Beklagten zur Abkehr vom sittenwidrigen Handeln
seziert und ad absurdum geführt haben, ist uns das OLG Köln erfreulicherweise
gegen die allgemeine Tendenz der Obergerichte, die BGH-Rechtsprechung ohne
Berücksichtigung des konkreten Vortrags zu übernehmen, gefolgt. Das muss Schule
machen, denn das BGH-Urteil beruht auf einem unzutreffenden aber unstreitig
gebliebenen Sachverhalt. Wir kämpfen weiter für die Rechte der Betroffenen",
versichert Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich.
Pressekontakt:
____________________________
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Ottostr. 12
50859 Köln
Telefon: (0049) (0)2234/219 48-0
E-Mail: mailto:fuhrhop@ru-law.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/119896/4797276
OTS: Rogert & Ulbrich
zwar nach der sog. "ad-hoc-Meldung", jedoch bereits mit Software-Update gekauft
hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die beklagte Volkswagen AG ihre zuvor getroffene strategische unternehmerische
Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und
letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie ersetzt hatte, an
die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in
Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des
gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung
oder -untersagung zu bannen.
Mit anderen Worten - die Wandlung der Volkswagen AG vom Saulus zum Paulus fand
nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres statt.
Der Senat ging in seinem Urteil davon aus, dass das Software-Update nicht zu
einem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs geführt und die Volkswagen AG dies
durch eine Manipulation des "On Board Diagnosis-Systems" - und damit
ununterbrochen fortgesetzte Täuschung - zu verschleiern versucht habe. Daher sei
das von VW an den Tag gelegte Verhalten weiterhin als sittenwidrig zu bewerten.
Anders als bei dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden
Sachverhalt, könne der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 nur
scheinbar die Eignung zugesprochen werden, das Vertrauen potenzieller Käufer von
Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu
zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen.
Im Gesamtzusammenhang des Verhaltens von Volkswagen zielte die ad-hoc-Mitteilung
tatsächlich im Gegenteil objektiv darauf ab, soviel wie möglich von dieser
Arglosigkeit zu erhalten und mit der Zusage eines vom KBA genehmigten Updates,
welches angeblich alle Unstimmigkeiten beseitigen würde, zu nähren. Auf diesem
Boden sei es möglich gewesen, die Erwartung zu begründen, mit dem
Software-Update würden die öffentlich eingeräumten "Unregelmäßigkeiten"
endgültig beseitigt und ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt sein.
Bei dieser Bewertung komme der ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nicht
die Zäsurwirkung zu, die sie nach dem Sachverhalt des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2015 - VI ZR 5/20 - hatte. Die für das
Sittenwidrigkeitsurteil erforderliche umfassende Würdigung von Inhalt,
Beweggrund und Zweck ihres Handelns fällt daher hier auch für den Zeitpunkt des
in Rede stehenden Fahrzeugkaufs im Dezember 2016 zulasten von Volkswagen aus.
"Der BGH schien die Tür für Ansprüche von Spätkäufern zugemacht zu haben.
Nachdem wir die Behauptungen der Beklagten zur Abkehr vom sittenwidrigen Handeln
seziert und ad absurdum geführt haben, ist uns das OLG Köln erfreulicherweise
gegen die allgemeine Tendenz der Obergerichte, die BGH-Rechtsprechung ohne
Berücksichtigung des konkreten Vortrags zu übernehmen, gefolgt. Das muss Schule
machen, denn das BGH-Urteil beruht auf einem unzutreffenden aber unstreitig
gebliebenen Sachverhalt. Wir kämpfen weiter für die Rechte der Betroffenen",
versichert Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich.
Pressekontakt:
____________________________
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Ottostr. 12
50859 Köln
Telefon: (0049) (0)2234/219 48-0
E-Mail: mailto:fuhrhop@ru-law.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/119896/4797276
OTS: Rogert & Ulbrich