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    Paare ohne Trauschein  1061  0 Kommentare Wer erbt, wenn ich nicht verheiratet bin?

    Weißenthurm (ots) - Nichteheliche Lebensgemeinschaften kommen im deutschen
    Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht vor. Das bedeutet: Wenn es kein Testament
    und keinen Erbschaftsvertrag gibt, gehen hinterbliebene Partnerinnen und Partner
    leer aus. Hierauf weist das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX)
    hin.

    Sofern keine anderen persönlichen Verfügungen vorliegen, gilt in Deutschland die
    gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten der verstorbenen Person in
    Ordnungen aufgeteilt: Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie
    Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten
    und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie
    Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer
    Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern ein*e Erblasser*in Kinder
    oder Enkelkinder hinterlässt, erben die Eltern und Geschwister nichts. Ehefrauen
    und -männer sowie verpartnerte Personen haben ein Sondererbrecht. Sie erben,
    obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren.

    Unverheiratete Partnerinnen und Partner haben keinerlei rechtliche Ansprüche auf
    das Erbe. Problematisch wird dies insbesondere bei gemeinsamen
    Vermögensgegenständen - wie zum Beispiel Immobilien. Wenn eine Teileigentümerin
    stirbt, geht ihr Anteil automatisch an deren gesetzliche Erbinnen und Erben
    über. So können Eigentümergemeinschaften entstehen, die eigentlich nicht gewollt
    sind.

    Absicherung durch Testament und Vermächtnis

    Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher in nichtehelichen
    Lebensgemeinschaften besonders wichtig. Wer möchte, dass Partnerin oder Partner
    erben, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied
    zwischen diesen beiden Verfügungen ist, dass der Erbvertrag nach dem Tod des
    Vertragspartners unwiderruflich und nicht einseitig abänderbar ist.

    Bestmöglich abgesichert sind nichteheliche Partnerinnen und Partner, wenn sie
    als Alleinerbende im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei sollten
    unbedingt mögliche Pflichtteilsberechtige bedacht werden: War die Person zum
    Zeitpunkt des Todes noch verheiratet und hatte keinen Scheidungsantrag gestellt,
    können Ehepartner*innen und Kinder Pflichtteile von bis zu 50 Prozent
    einfordern. Um das zu vermeiden, können Ehemänner und -frauen mittels eines
    Scheidungsantrags ausgeschlossen werden. Wer seine Kinder vom Erbe ausschließen
    möchte, müsste zu Lebzeiten mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht aushandeln.
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