Paare ohne Trauschein
Wer erbt, wenn ich nicht verheiratet bin?
Weißenthurm (ots) - Nichteheliche Lebensgemeinschaften kommen im deutschen
Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht vor. Das bedeutet: Wenn es kein Testament
und keinen Erbschaftsvertrag gibt, gehen hinterbliebene Partnerinnen und Partner
leer aus. Hierauf weist das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX)
hin.
Sofern keine anderen persönlichen Verfügungen vorliegen, gilt in Deutschland die
gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten der verstorbenen Person in
Ordnungen aufgeteilt: Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie
Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten
und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie
Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer
Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern ein*e Erblasser*in Kinder
oder Enkelkinder hinterlässt, erben die Eltern und Geschwister nichts. Ehefrauen
und -männer sowie verpartnerte Personen haben ein Sondererbrecht. Sie erben,
obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren.
Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht vor. Das bedeutet: Wenn es kein Testament
und keinen Erbschaftsvertrag gibt, gehen hinterbliebene Partnerinnen und Partner
leer aus. Hierauf weist das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX)
hin.
Sofern keine anderen persönlichen Verfügungen vorliegen, gilt in Deutschland die
gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten der verstorbenen Person in
Ordnungen aufgeteilt: Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie
Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten
und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie
Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer
Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern ein*e Erblasser*in Kinder
oder Enkelkinder hinterlässt, erben die Eltern und Geschwister nichts. Ehefrauen
und -männer sowie verpartnerte Personen haben ein Sondererbrecht. Sie erben,
obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren.
Unverheiratete Partnerinnen und Partner haben keinerlei rechtliche Ansprüche auf
das Erbe. Problematisch wird dies insbesondere bei gemeinsamen
Vermögensgegenständen - wie zum Beispiel Immobilien. Wenn eine Teileigentümerin
stirbt, geht ihr Anteil automatisch an deren gesetzliche Erbinnen und Erben
über. So können Eigentümergemeinschaften entstehen, die eigentlich nicht gewollt
sind.
Absicherung durch Testament und Vermächtnis
Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften besonders wichtig. Wer möchte, dass Partnerin oder Partner
erben, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied
zwischen diesen beiden Verfügungen ist, dass der Erbvertrag nach dem Tod des
Vertragspartners unwiderruflich und nicht einseitig abänderbar ist.
Bestmöglich abgesichert sind nichteheliche Partnerinnen und Partner, wenn sie
als Alleinerbende im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei sollten
unbedingt mögliche Pflichtteilsberechtige bedacht werden: War die Person zum
Zeitpunkt des Todes noch verheiratet und hatte keinen Scheidungsantrag gestellt,
können Ehepartner*innen und Kinder Pflichtteile von bis zu 50 Prozent
einfordern. Um das zu vermeiden, können Ehemänner und -frauen mittels eines
Scheidungsantrags ausgeschlossen werden. Wer seine Kinder vom Erbe ausschließen
möchte, müsste zu Lebzeiten mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht aushandeln.
das Erbe. Problematisch wird dies insbesondere bei gemeinsamen
Vermögensgegenständen - wie zum Beispiel Immobilien. Wenn eine Teileigentümerin
stirbt, geht ihr Anteil automatisch an deren gesetzliche Erbinnen und Erben
über. So können Eigentümergemeinschaften entstehen, die eigentlich nicht gewollt
sind.
Absicherung durch Testament und Vermächtnis
Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften besonders wichtig. Wer möchte, dass Partnerin oder Partner
erben, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied
zwischen diesen beiden Verfügungen ist, dass der Erbvertrag nach dem Tod des
Vertragspartners unwiderruflich und nicht einseitig abänderbar ist.
Bestmöglich abgesichert sind nichteheliche Partnerinnen und Partner, wenn sie
als Alleinerbende im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei sollten
unbedingt mögliche Pflichtteilsberechtige bedacht werden: War die Person zum
Zeitpunkt des Todes noch verheiratet und hatte keinen Scheidungsantrag gestellt,
können Ehepartner*innen und Kinder Pflichtteile von bis zu 50 Prozent
einfordern. Um das zu vermeiden, können Ehemänner und -frauen mittels eines
Scheidungsantrags ausgeschlossen werden. Wer seine Kinder vom Erbe ausschließen
möchte, müsste zu Lebzeiten mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht aushandeln.