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    DGAP-Adhoc  389  0 Kommentare GRENKE AG: GRENKE informiert über entlastende Aussagen und Kritikpunkte des Sonderprüfers der BaFin

    DGAP-Ad-hoc: GRENKE AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    GRENKE AG: GRENKE informiert über entlastende Aussagen und Kritikpunkte des Sonderprüfers der BaFin

    26.02.2021 / 03:31 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


    GRENKE informiert über entlastende Aussagen und Kritikpunkte des Sonderprüfers der BaFin

    - Mazars-Zwischenbericht im Auftrag der BaFin ergibt keine Zweifel an der Existenz der Leasingforderungen; Vorwurf der Geldwäsche nicht bestätigt

    - Kritikpunkte von Mazars betreffen insbesondere die bilanzielle Behandlung der Franchiseunternehmen, mangelnde Offenlegung von Related Parties sowie Mängel in der Geldwäscheprävention sowie in Teilen des Kundenkreditgeschäfts der GRENKE Bank

    - Franchiseunternehmen werden erstmals voll konsolidiert

    - Nachsteuerergebnis für das Geschäftsjahr 2020 im oberen zweistelligen Millionenbereich erwartet

    - Nettoliquidität lag bei 1.290 Mio. Euro zum 22. Februar 2021

    Baden-Baden, den 26.02.2021: Die GRENKE AG informiert heute über den Zwischenstand der laufenden Sonderprüfung durch die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mandatierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars. Einen entsprechenden schriftlichen Zwischenbericht über den aktuellen Stand der laufenden Prüfung hatten Vorstand und Aufsichtsrat der GRENKE AG bei der BaFin erbeten. Die BaFin hat die von Mazars genannten Sachverhalte noch nicht abschließend bewertet.

    Zusammenfassung

    Laut dem Zwischenbericht von Mazars haben sich keine Feststellungen ergeben, die an dem rechtlichen Bestand und wirtschaftlichen Gehalt der Leasingverträge mit ausstehenden Forderungen in Höhe von rund 5,6 Mrd. Euro zweifeln lassen. Dem Bericht zufolge hat sich auch der Vorwurf der Geldwäsche nicht bestätigt. Insgesamt zeichnet sich kein systematischer Bedarf für Goodwill-Abschreibungen (Impairments) auf erworbene Franchiseunternehmen ab. Die Wertansätze seien trotz methodischer Defizite vertretbar.

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