DGAP-WpÜG
Kontrollerlangung / Zielgesellschaft: Fyber N.V.; Bieter: Digital Turbine Media, Inc. - Seite 2
Mit dem vorgenannten Erwerb von 400.000.000 Stimmrechten der Zielgesellschaft durch die Bieterin hat auch die folgende Person am 25. Mai 2021 mittelbar die Kontrolle (overwegende zeggenschap) über die Zielgesellschaft erlangt:
Digital Turbine, Inc.
Die Digital Turbine, Inc., eingetragen beim Secretary of State des Staates Delaware, USA, unter der Registernummer 4423588, hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Sie hält aber 100% der Anteile an der Bieterin. Daher werden der Digital Turbine, Inc. die insgesamt 552.189.286 unmittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte der Zielgesellschaft (dies entspricht 72,44% der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.
Die vorliegende Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher zugleich auch im Namen von Digital Turbine, Inc. ("Weiterer Kontrollerwerber"), vertreten durch die Bieterin.
Die Bieterin wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft veröffentlichen, das nach derzeitiger Planung auch ein Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG enthalten wird, um den Widerruf der Zulassung sämtlicher Aktien der Zielgesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermöglichen. ("Pflichtangebot") Das Pflichtangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen.
Die Angebotsunterlage (in Deutsch und einer nicht bindenden englischen Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen des Angebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird im Internet unter
www.digitalturbine.com/notification-de
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veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Bieterin wird mit der Veröffentlichung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG und § 39 BörsG resultierenden Verpflichtungen des Weiteren Kontrollerwerbers erfüllen. Dieser wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.