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    EANS-Hauptversammlung  123  0 Kommentare Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    26.05.2021

    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Innsbruck
    FN 32942 w
    ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
    ("Gesellschaft")
    Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 14:00 Uhr, Wiener Zeit

    Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Sinne von § 106 Z 1 AktG
    ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1

    I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG

    1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
    Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

    Der Vorstand hat zum Schutz der Vorzugsaktionäre und der sonstigen Teilnehmer
    beschlossen, von der gesetzlichen Regelung für diese gesonderte Versammlung der
    Vorzugsaktionäre Gebrauch zu machen.

    Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2
    COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-
    GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung
    der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle
    Versammlung durchgeführt.

    Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der gesonderten
    Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter (mit
    Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV)
    nicht physisch anwesend sein können.

    Die virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre findet unter physischer
    Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren
    Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen
    Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
    der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020
    Innsbruck, Stadtforum 1, statt.

    Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle
    Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der
    gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte
    der Vorzugsaktionäre.

    Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
    Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
    Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV.

    Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Versammlung von den Vorzugsaktionären
    selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
    Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
    Mail-Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
    [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die
    Vorzugsaktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß
    Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
    bevollmächtigt haben.

    2. Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
    Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4
    COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit
    im Internet übertragen.

    Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
    von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

    Alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft können an der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre am 16. Juni 2021 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung
    von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder
    Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das
    Streaming von Videos) im Internet unter www.btv.at/vorzughv-livestream [http://
    www.btv.at/vorzughv-livestream] als virtuelle Versammlung teilnehmen. Eine
    Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Versammlung der
    Vorzugsaktionäre nicht erforderlich.

    Durch die Übertragung der virtuellen gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre der Gesellschaft im Internet haben alle Vorzugsaktionäre die
    Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit
    den Verlauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und insbesondere
    die Ausführungen des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Vorzugsaktionäre
    und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
    Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
    keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
    Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne
    Vorzugsaktionär kann daher nur dem Verlauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre
    folgen.

    Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
    technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
    ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

    Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
    Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
    ("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

    II. TAGESORDNUNG

    1. Beschlussfassung über die Zustimmung der Vorzugsaktionäre gemäß § 129 Abs 1
    und 3 AktG zur Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4
    Abs 1 lit b) der Satzung, beispielsweise durch (a) Umwandlung der
    Vorzugsaktien in Stammaktien oder (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in
    Instrumente gemäß § 26a BWG


    III. UNTERLAGEN ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE; BEREITSTELLUNG
    VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
    Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
    spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
    Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/
    vorzughauptversammlung] zugänglich:

    * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
    * Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
    * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV,
    * Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
    * Frageformular,
    * vollständiger Text dieser Einberufung.


    IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER GESONDERTEN
    VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung
    des Stimmrechts und der übrigen Vorzugsaktionärsrechte, die im Rahmen dieser
    virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind,
    richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener
    Zeit) (Nachweisstichtag).

    Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
    Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem
    Nachweisstichtag Vorzugsaktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
    11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
    Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

    (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
    § 19 Abs 3 genügen lässt
    Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-44
    Per E-Mail anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
    [anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at]
    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
    Per Post oder Boten Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    Köppel 60
    8242 St. Lorenzen am Wechsel

    Per SWIFT BTVAAT22XXX
    (Message Type MT599, unbedingt
    ISIN AT0000625538
    im Text angeben)

    Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
    Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
    Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre nicht wirksam erfolgen.

    Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut
    zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
    veranlassen.

    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

    * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
    * Angaben über den Vorzugsaktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
    natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
    juristischen Personen,
    * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Vorzugsaktionärs, ISIN
    AT0000625538 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
    * Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
    * Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
    gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des
    Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

    Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
    entgegengenommen.

    V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
    EINZUHALTENDE VERFAHREN

    Jeder Vorzugsaktionär, der zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt
    ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
    IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
    bestellen.

    Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
    Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für
    Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

    Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
    gegeben.

    Jeder Vorzugsaktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
    Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

    Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
    Internetseite der Gesellschaft unterwww.btv.at/vorzughauptversammlung [http://
    www.btv.at/vorzughauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es
    wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

    Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
    und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
    beachten.

    Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
    ausgeschlossen.

    VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER VORZUGSAKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
    AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Vorzugsaktionäre nach § 109 AktG
    Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
    seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
    können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
    dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis
    zu den üblichen Geschäftszeiten am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der
    Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1,
    oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-
    Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per SWIFT an die
    Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten spätestens am 28. Mai
    2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, mit qualifizierter
    elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at
    [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige
    Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn
    per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per
    SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000625538 im Text
    anzugeben ist.

    Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
    aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
    sein. Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die
    an­tragstellenden Vorzugsaktionäre seit mindestens drei Monaten vor
    Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
    der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren
    Vorzugsaktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von
    5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
    Vorzugsaktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

    2. Beschlussvorschläge von Vorzugsaktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
    Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
    zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
    samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
    den Namen der betreffenden Vorzugsaktionäre, der anzuschließenden Begründung und
    einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 7. Juni 2021 (24:00
    Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508
    oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft , Recht und
    Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder
    per E-Mail an hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] wobei das
    Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
    zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
    vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
    dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
    des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
    Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
    nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
    abgefasst sein.

    Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
    gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
    als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die
    nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals
    erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf
    denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

    3. Auskunftsrecht der Vorzugsaktionäre nach § 118 AktG
    Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben,
    soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich
    ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen
    der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
    Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
    unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
    verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
    Erteilung strafbar wäre.

    Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre ist der
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
    Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
    (Punkt V. der Einberufung).

    Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
    Rederecht während dieser virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
    von den Vorzugsaktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich
    durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
    Gesellschaft an die E-Mail-Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
    [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann.

    Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
    per E-Mail an die Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
    [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so
    rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Versammlung der
    Vorzugsaktionäre, das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen.
    Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
    gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, insbesondere für Fragen, die einer
    längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

    Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
    Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

    Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
    Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/
    vorzughauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet
    wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
    Vorzugsaktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft
    in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
    Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
    Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

    Bitte beachten Sie, dass dafür während der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen
    festgelegt werden können.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
    Vorzugsaktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    4. Anträge von Vorzugsaktionären in der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre nach § 119 AktG

    Jeder Vorzugsaktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
    berechtigt, in der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach
    Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.

    Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
    Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen gesonderten
    Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorsitzenden festgelegt.

    Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
    Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
    Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
    Vorzugsaktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    5. Information zum Datenschutz der Vorzugsaktionäre
    Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
    personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs.
    2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots,
    Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
    Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
    Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
    insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
    österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Vorzugsaktionären die Ausübung
    ihrer Rechte im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu
    ermöglichen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Vorzugsaktionären ist für die
    Teilnahme von Vorzugsaktionären und deren Vertretern an der gesonderten
    Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
    Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der
    Vorzugsaktionäre externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
    Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol
    und Vorarlberg Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für
    die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
    verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für
    Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen
    eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
    Nimmt ein Aktionär an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teil,
    können alle anwesenden Vorzugsaktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
    Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
    gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
    Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
    genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
    einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
    verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
    Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
    einzureichen (§ 120 AktG).
    Die Daten der Vorzugsaktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
    die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig
    sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
    erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus
    dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
    sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von
    Vorzugsaktionären gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    oder umgekehrt von der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen
    Vorzugsaktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
    der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
    Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
    während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
    zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
    Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
    personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
    der DSGVO. Diese Rechte können Vorzugsaktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
    datenschutz@btv.at [datenschutz@btv.at] oder über die folgenden Kontaktdaten
    geltend machen:

    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    c/o Andreas Gerstenbauer
    Telefax: +43 505 333-802478

    Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
    Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
    Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
    finden.

    VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
    beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in
    31.531.250 Stamm-Stückaktien und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. In der
    gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktien
    stimmberechtigt, wobei jede Vorzugs-Stückaktie eine Stimme gewährt. Die
    Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung 70.148 Vorzugs-
    Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht
    das Stimmrecht.

    Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Versammlung der
    Vorzugsaktionäre und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt
    gegeben werden.

    2. Keine physische Anwesenheit
    Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
    kommenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung
    gemäß der COVID-19-GesV am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
    weder Vorzugsaktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

    Innsbruck, im Mai 2021
    Der Vorstand



    Rückfragehinweis:
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Bereich Recht und Beteiligungen
    Dr. Stefan Heidinger
    +43-505333-1500
    stefan.heidinger@btv.at

    Ende der Mitteilung euro adhoc
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    Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
    Stadtforum 1
    A-6020 Innsbruck
    Telefon: +43(0)5 05 333
    FAX: +43(0)5 05 333- 1408
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    EANS-Hauptversammlung Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 26.05.2021 Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft …

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