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    Dieselabgasskandal der Audi AG  101  0 Kommentare Oberlandesgericht Karlsruhe positioniert sich zu Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro mit Sechszylinder-Dieselmotor EA897 (FOTO)

    Mönchengladbach (ots) - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Urteil des
    Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt aufgehoben und teilweise im Sinne des
    Mandanten abgeändert. Dadurch erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz
    trotz Weiterverkauf.

    Der Dieselabgasskandal der Audi AG reißt nicht ab. Jetzt hat das
    Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.10.2021, Az.: 8 U 91/20 zu Az.: 1 O
    265/19 Landgericht Mosbach) den Konzern verurteilt, an den Kläger 9.963,94 Euro
    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem
    Betrag von 10.112,70 Euro seit 13. Dezember 2019 zu zahlen. Das basiert auf den
    einschlägigen Regelungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §
    826 BGB.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe betont: "Unstreitig kommt in dem
    streitgegenständlichen Fahrzeug eine Getriebesteuerungssoftware zum Einsatz,
    welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem
    Fall ein Warmlauf-Schaltprogramm aktiviert. Dieses bewirkt, dass die
    gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden,
    während dies ohne Aktivierung des Warmlauf-Schaltprogramms nicht der Fall ist.
    Der Einsatz einer solchen Software ist objektiv und subjektiv als sittenwidrig
    zu qualifizieren und erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB."

    Streitgegenständlich war ein Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro (Emissionsklasse
    Euro 5) mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897. Der geschädigte Verbraucher
    erwarb das Fahrzeug am 6. Oktober 2017 mit einer Laufleistung von 57.934
    Kilometern zum Kaufpreis von 39.900 Euro.

    "Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen, der die
    Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise der unzulässigen
    Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, die sogenannte
    Lenkwinkelerkennung, zum Gegenstand hat. Der Kläger hat das Vorliegen
    verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen angeführt, die von der Audi AG
    nachweislich auch in anderen Fahrzeugen eingesetzt werden. Dazu gehören unter
    anderem die Aufheizstrategie und das Thermofenster", sagt der Mönchengladbacher
    Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH ( http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/ ). Die Kanzlei befasst sich
    ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die
    Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung
    gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.

    Das Besondere an dem Fall: Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug
    bereits am 21.02.2020 für 26.200 Euro weiterverkauft. Er erhielt also ingesamt
    nur wenige 1000 Euro weniger für sein Fahrzeug, als er seinerzeit dafür gezahlt
    hatte.

    "Das Urteil zeigt also, dass geschädigte Verbraucher auch nach dem Weiterverkauf
    Schadenersatz begehren können. Der Verkauf verhindert die vorsätzliche
    sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht. Der Weg zu einer finanziellen
    Kompensation führt auch in diesen Fällen über die Gerichte. Dass das
    Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt
    aufgehoben und teilweise im Sinne des Mandanten abgeändert hat, zeigt die
    weitreichenden Gelegenheiten für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal
    der Audi AG", sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

    Pressekontakt:

    Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Dr. Gerrit W. Hartung
    Humboldtstraße 63
    41061 Mönchengladbach
    Telefon: 02161 68456-0
    E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
    Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/5054694
    OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH



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