Dieselabgasskandal der Audi AG
Oberlandesgericht Karlsruhe positioniert sich zu Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro mit Sechszylinder-Dieselmotor EA897 (FOTO)
Mönchengladbach (ots) - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Urteil des
Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt aufgehoben und teilweise im Sinne des
Mandanten abgeändert. Dadurch erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz
trotz Weiterverkauf.
Der Dieselabgasskandal der Audi AG reißt nicht ab. Jetzt hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.10.2021, Az.: 8 U 91/20 zu Az.: 1 O
265/19 Landgericht Mosbach) den Konzern verurteilt, an den Kläger 9.963,94 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem
Betrag von 10.112,70 Euro seit 13. Dezember 2019 zu zahlen. Das basiert auf den
einschlägigen Regelungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §
826 BGB.
Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt aufgehoben und teilweise im Sinne des
Mandanten abgeändert. Dadurch erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz
trotz Weiterverkauf.
Der Dieselabgasskandal der Audi AG reißt nicht ab. Jetzt hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.10.2021, Az.: 8 U 91/20 zu Az.: 1 O
265/19 Landgericht Mosbach) den Konzern verurteilt, an den Kläger 9.963,94 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem
Betrag von 10.112,70 Euro seit 13. Dezember 2019 zu zahlen. Das basiert auf den
einschlägigen Regelungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §
826 BGB.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe betont: "Unstreitig kommt in dem
streitgegenständlichen Fahrzeug eine Getriebesteuerungssoftware zum Einsatz,
welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem
Fall ein Warmlauf-Schaltprogramm aktiviert. Dieses bewirkt, dass die
gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden,
während dies ohne Aktivierung des Warmlauf-Schaltprogramms nicht der Fall ist.
Der Einsatz einer solchen Software ist objektiv und subjektiv als sittenwidrig
zu qualifizieren und erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB."
Streitgegenständlich war ein Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro (Emissionsklasse
Euro 5) mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897. Der geschädigte Verbraucher
erwarb das Fahrzeug am 6. Oktober 2017 mit einer Laufleistung von 57.934
Kilometern zum Kaufpreis von 39.900 Euro.
"Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen, der die
Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise der unzulässigen
Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, die sogenannte
Lenkwinkelerkennung, zum Gegenstand hat. Der Kläger hat das Vorliegen
verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen angeführt, die von der Audi AG
nachweislich auch in anderen Fahrzeugen eingesetzt werden. Dazu gehören unter
anderem die Aufheizstrategie und das Thermofenster", sagt der Mönchengladbacher
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH ( http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/ ). Die Kanzlei befasst sich
ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die
Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung
gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.
Das Besondere an dem Fall: Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug
bereits am 21.02.2020 für 26.200 Euro weiterverkauft. Er erhielt also ingesamt
nur wenige 1000 Euro weniger für sein Fahrzeug, als er seinerzeit dafür gezahlt
hatte.
"Das Urteil zeigt also, dass geschädigte Verbraucher auch nach dem Weiterverkauf
Schadenersatz begehren können. Der Verkauf verhindert die vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht. Der Weg zu einer finanziellen
Kompensation führt auch in diesen Fällen über die Gerichte. Dass das
Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt
aufgehoben und teilweise im Sinne des Mandanten abgeändert hat, zeigt die
weitreichenden Gelegenheiten für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal
der Audi AG", sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/5054694
OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
streitgegenständlichen Fahrzeug eine Getriebesteuerungssoftware zum Einsatz,
welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem
Fall ein Warmlauf-Schaltprogramm aktiviert. Dieses bewirkt, dass die
gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden,
während dies ohne Aktivierung des Warmlauf-Schaltprogramms nicht der Fall ist.
Der Einsatz einer solchen Software ist objektiv und subjektiv als sittenwidrig
zu qualifizieren und erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB."
Streitgegenständlich war ein Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro (Emissionsklasse
Euro 5) mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897. Der geschädigte Verbraucher
erwarb das Fahrzeug am 6. Oktober 2017 mit einer Laufleistung von 57.934
Kilometern zum Kaufpreis von 39.900 Euro.
"Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen, der die
Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise der unzulässigen
Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, die sogenannte
Lenkwinkelerkennung, zum Gegenstand hat. Der Kläger hat das Vorliegen
verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen angeführt, die von der Audi AG
nachweislich auch in anderen Fahrzeugen eingesetzt werden. Dazu gehören unter
anderem die Aufheizstrategie und das Thermofenster", sagt der Mönchengladbacher
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH ( http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/ ). Die Kanzlei befasst sich
ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die
Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung
gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.
Das Besondere an dem Fall: Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug
bereits am 21.02.2020 für 26.200 Euro weiterverkauft. Er erhielt also ingesamt
nur wenige 1000 Euro weniger für sein Fahrzeug, als er seinerzeit dafür gezahlt
hatte.
"Das Urteil zeigt also, dass geschädigte Verbraucher auch nach dem Weiterverkauf
Schadenersatz begehren können. Der Verkauf verhindert die vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht. Der Weg zu einer finanziellen
Kompensation führt auch in diesen Fällen über die Gerichte. Dass das
Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt
aufgehoben und teilweise im Sinne des Mandanten abgeändert hat, zeigt die
weitreichenden Gelegenheiten für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal
der Audi AG", sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/5054694
OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH