Abgasskandal 3.0 bahnt sich an - Neue Wende durch den EuGH
Düsseldorf (ots) - Eine mögliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) ist von solcher Tragweite, dass sogar der Bundesgerichtshof (BGH) seine
Verhandlungen verschiebt. Auch zahlreiche Verfahren der Kanzlei Rogert & Ulbrich
(https://ru.law/) wurden von den Gerichten ausgesetzt, da einer Entscheidung des
EuGH mit Spannung entgegen gesehen wird.
Der Hintergrund: EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat am 02.06.2022 in einem
Diesel-Verfahren klar gemacht, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz
haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen (https://ru.la
w/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) die
Abgasreinigung manipulieren. Damit will der Generalanwalt die Interessen von
Fahrzeugkäufern schützen. Die Erwerber sollten einen Ersatzanspruch gegen den
Hersteller haben, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug
verbaut ist. Auch hinsichtlich der Berechnung des Ersatzanspruches sollte laut
Rantos beachtet werden, dass der Ersatzanspruch dem entstandenen Schaden
entspricht.
(EuGH) ist von solcher Tragweite, dass sogar der Bundesgerichtshof (BGH) seine
Verhandlungen verschiebt. Auch zahlreiche Verfahren der Kanzlei Rogert & Ulbrich
(https://ru.law/) wurden von den Gerichten ausgesetzt, da einer Entscheidung des
EuGH mit Spannung entgegen gesehen wird.
Der Hintergrund: EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat am 02.06.2022 in einem
Diesel-Verfahren klar gemacht, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz
haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen (https://ru.la
w/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) die
Abgasreinigung manipulieren. Damit will der Generalanwalt die Interessen von
Fahrzeugkäufern schützen. Die Erwerber sollten einen Ersatzanspruch gegen den
Hersteller haben, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug
verbaut ist. Auch hinsichtlich der Berechnung des Ersatzanspruches sollte laut
Rantos beachtet werden, dass der Ersatzanspruch dem entstandenen Schaden
entspricht.
Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, dürfte bald das bloße
Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für einen
Schadensersatzanspruch ausreichen und die Hürde für eine Verurteilung würde
erheblich niedriger ausfallen als bislang.
Haftung gegen Hersteller bei einfacher Fahrlässigkeit?
Im Ausgangsfall geht es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI
(https://ru.law/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#modelle) , in
dessen Abgasrückrührungssystem das sog. "Thermofenster" (https://ru.law/expertis
e/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) implementiert wurde.
Der Käufer hatte vor dem Landgericht (LG) Ravensburg Klage auf Schadensersatz
erhoben.
Dieses "Thermofenster" reguliert die Abgasreinigung je nach Außentemperatur.
Sinkt die Temperatur unten den vom Hersteller festgelegten Wert, wird die
Abgasreinigung abgeschaltet. Dies führt zu einer Erhöhung der
Stickoxidemissionen (NOx) im Straßenbetrieb.
Nach der Einschätzung des Landgerichts Ravensburg stellt das Thermofenster eine
unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nun stellt sich die Frage, ob ein
Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch
bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Mercedes-Benz scheint nämlich
gerade nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Doch bislang hat der BGH die
Verurteilung der Fahrzeughersteller nur bejaht, wenn eine sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB
(https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html) vorliegt. Dieser Ansicht
Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für einen
Schadensersatzanspruch ausreichen und die Hürde für eine Verurteilung würde
erheblich niedriger ausfallen als bislang.
Haftung gegen Hersteller bei einfacher Fahrlässigkeit?
Im Ausgangsfall geht es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI
(https://ru.law/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#modelle) , in
dessen Abgasrückrührungssystem das sog. "Thermofenster" (https://ru.law/expertis
e/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) implementiert wurde.
Der Käufer hatte vor dem Landgericht (LG) Ravensburg Klage auf Schadensersatz
erhoben.
Dieses "Thermofenster" reguliert die Abgasreinigung je nach Außentemperatur.
Sinkt die Temperatur unten den vom Hersteller festgelegten Wert, wird die
Abgasreinigung abgeschaltet. Dies führt zu einer Erhöhung der
Stickoxidemissionen (NOx) im Straßenbetrieb.
Nach der Einschätzung des Landgerichts Ravensburg stellt das Thermofenster eine
unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nun stellt sich die Frage, ob ein
Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch
bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Mercedes-Benz scheint nämlich
gerade nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Doch bislang hat der BGH die
Verurteilung der Fahrzeughersteller nur bejaht, wenn eine sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB
(https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html) vorliegt. Dieser Ansicht
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