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     117  0 Kommentare Abgasskandal 3.0 bahnt sich an - Neue Wende durch den EuGH

    Düsseldorf (ots) - Eine mögliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
    (EuGH) ist von solcher Tragweite, dass sogar der Bundesgerichtshof (BGH) seine
    Verhandlungen verschiebt. Auch zahlreiche Verfahren der Kanzlei Rogert & Ulbrich
    (https://ru.law/) wurden von den Gerichten ausgesetzt, da einer Entscheidung des
    EuGH mit Spannung entgegen gesehen wird.

    Der Hintergrund: EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat am 02.06.2022 in einem
    Diesel-Verfahren klar gemacht, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz
    haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen (https://ru.la
    w/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) die
    Abgasreinigung manipulieren. Damit will der Generalanwalt die Interessen von
    Fahrzeugkäufern schützen. Die Erwerber sollten einen Ersatzanspruch gegen den
    Hersteller haben, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug
    verbaut ist. Auch hinsichtlich der Berechnung des Ersatzanspruches sollte laut
    Rantos beachtet werden, dass der Ersatzanspruch dem entstandenen Schaden
    entspricht.

    Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, dürfte bald das bloße
    Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für einen
    Schadensersatzanspruch ausreichen und die Hürde für eine Verurteilung würde
    erheblich niedriger ausfallen als bislang.

    Haftung gegen Hersteller bei einfacher Fahrlässigkeit?

    Im Ausgangsfall geht es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI
    (https://ru.law/expertise/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#modelle) , in
    dessen Abgasrückrührungssystem das sog. "Thermofenster" (https://ru.law/expertis
    e/abgasskandal/mercedes-benz-diesel/#abschalteinrichtungen) implementiert wurde.
    Der Käufer hatte vor dem Landgericht (LG) Ravensburg Klage auf Schadensersatz
    erhoben.

    Dieses "Thermofenster" reguliert die Abgasreinigung je nach Außentemperatur.
    Sinkt die Temperatur unten den vom Hersteller festgelegten Wert, wird die
    Abgasreinigung abgeschaltet. Dies führt zu einer Erhöhung der
    Stickoxidemissionen (NOx) im Straßenbetrieb.

    Nach der Einschätzung des Landgerichts Ravensburg stellt das Thermofenster eine
    unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nun stellt sich die Frage, ob ein
    Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch
    bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Mercedes-Benz scheint nämlich
    gerade nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Doch bislang hat der BGH die
    Verurteilung der Fahrzeughersteller nur bejaht, wenn eine sittenwidrige
    vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB
    (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html) vorliegt. Dieser Ansicht
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