EQS-Adhoc
edding Aktiengesellschaft: Unerwartet hoher negativer Effekt aus Entkonsolidierung der edding Argentina S.A. in Höhe von 5,0 Mio. EUR
EQS-Ad-hoc: edding Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Prognoseänderung
Unerwartet hoher negativer Effekt aus Entkonsolidierung der edding Argentina S.A. in Höhe von 5,0 Mio. EUR |
Neue Prognosekorridore für Umsatz und Ergebnis
Im Rahmen des Verkaufs der edding Argentina S.A. erfolgte am 14. April 2023 der wirtschaftliche Übergang an den neuen Eigentümer. Nach Erfassung aller direkten Effekte aus diesem Verkauf, die den Konzernabschluss mit 1,2 Mio. EUR vergleichsweise moderat belasteten und unter anderem aus Abfindungen resultieren, wurde nunmehr ein negativer Entkonsolidierungseffekt in Höhe von zusätzlich 5,0 Mio. EUR ermittelt.
Dieser Effekt ergibt sich aus allen technisch erforderlichen Buchungen zur Eliminierung der edding Argentina S.A. aus dem Konzernabschluss, die Effekte aus 22 Jahren Zugehörigkeit der argentinischen Gesellschaft zum edding Konzern betreffen. Neben der Ausbuchung aller Vermögenswerte und Schulden der Gesellschaft betrifft dies unter anderem die ergebniswirksame Nachholung (sog. Recycling) aller bisher ergebnisneutral im Eigenkapital erfassten Effekte aus Erst- und Folgeanwendung der Hochinflations-Bilanzierung, wie sie seit 2018 für Argentinien erforderlich ist.
Größter Effekt, der zu diesem hohen Verlust geführt hat, ist jedoch der bisher im Währungsausgleichsposten des Eigenkapitals erfasste kumulierte Effekt aus der Abwertung der argentinischen Vermögenswerte aufgrund des Wertverfalls des Argentinischen Peso. Dieser ist im Wesentlichen über die letzten rund 10 Jahre entstanden und beträgt -6,1 Mio. EUR. Solche Abwertungseffekte wurden richtigerweise jährlich ergebnisneutral direkt im Eigenkapital erfasst. Da der Verlust aufgrund der Entkonsolidierung endgültig wird, ist dieser nunmehr ergebniswirksam „nachzuholen“ und belastet das Ergebnis im Geschäftsjahr 2023; wirtschaftlich entfällt dieser jedoch auf Vorjahre. Die Zuordnung dieses Effekts zum Geschäftsjahr 2023 ist damit aus Sicht des Vorstands – wenngleich nach IFRS technisch erforderlich – wirtschaftlich nicht sachgerecht und für die Beurteilung der aktuellen Geschäftsentwicklung nicht maßgeblich.