EQS-Adhoc
paragon GmbH & Co. KGaA beschließt Anleiherückkaufprogramm für bis zu nominal EUR 20.211.000,00 ihrer 6,75% Schuldverschreibung 2017/2027
- paragon beschließt Anleiherückkaufprogramm für 6,75% Schuldverschreibung 2017/2027
- Rückkaufprogramm läuft vom 6. November 2023 bis zum 5. Juli 2025
- Rückkauf erfolgt über Regionalbörsen in Frankfurt, Stuttgart und Tradegate Exchange
EQS-Ad-hoc: paragon GmbH & Co. KGaA / Schlagwort(e): Anleihe paragon GmbH & Co. KGaA beschließt Anleiherückkaufprogramm für bis zu nominal EUR 20.211.000,00 ihrer 6,75% Schuldverschreibung 2017/2027 |
Delbrück, 26. Oktober 2023 - Die Geschäftsführung der paragon GmbH & Co. KGaA (die „Gesellschaft“) (WKN: 555869; ISIN: DE0005558696), hat heute beschlossen, im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den Anleihebedingungen zur Teilrückführung der Anleihe ein Anleiherückkaufprogramm (das „Rückkaufprogramm“) bezogen auf ihre EUR 50.000.000,00 6,76% Schuldverschreibung 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86; WKN: A2GSB8) (die „Schuldverschreibung“ bzw. „Schuldverschreibungen“) zum börslichen Rückkauf von Schuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.211.000,00 durchzuführen.
Der Rückkauf im Rahmen des Rückkaufprogramms erfolgt über die Regionalbörsen in Frankfurt a.M., Stuttgart und über Tradegate Exchange durch Annahme von an den jeweiligen Börsen eingestellte Kaufangebote. Die Emittentin ist dabei nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, Kaufangebote anzunehmen.
Das Rückkaufprogramm startet am 6. November 2023 und wird längstens bis zum 5. Juli 2025 laufen. Die Emittentin behält sich vor, den Zeitraum zu verkürzen oder zu verlängern; sie wird hierüber zu gegebener Zeit informieren.
Der Rückkauf wird durch einen unabhängigen Wertpapierdienstleister durchgeführt. Der beauftragte Wertpapierdienstleister ist verpflichtet, hinsichtlich des Kaufpreises und Erwerbsvolumens die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016, soweit jeweils für Schuldverschreibungen anwendbar, einzuhalten.
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