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     145  0 Kommentare Passagierrechte bei AUA Streik Ostern

    Wien (ots) - Rund 50.000 Passagiere sind von den 400 abgesagten Flügen
    betroffen- Rechte nach EU Fluggastrechte Verordnung 261/2004

    Anspruch auf Ausgleichszahlung

    Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke
    Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR vor, wenn der
    Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist. Nur
    wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter
    oder eine Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Fluglinie keine Zahlung an
    betroffene Passagiere leisten.

    Der Europäische Gerichtshof hat Streiks des eigenen Personals bei Fluglinien
    bereits nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Betroffenen
    Passagieren kann eine Ausgleichszahlung zustehen.

    Recht auf Ersatzbeförderung

    Auch bei Flugausfällen wegen Streik des Bordpersonals bei Austrian Airlines
    haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung
    betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige
    Ersatzbeförderung anbieten. Diese Beförderung kann auch per Bahn oder Bus
    stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur
    Ersatzbeförderung kann eine Erstattung des Flugtickets verlangt werden.

    Selbst ein neues Ticket buchen?

    Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar ist,
    unter kurzer Fristsetzung um ein anderes Angebot ersuchen und eigenes
    Organisieren einer Ersatzbeförderung ankündigen. Man ist bei Ersatzflügen nicht
    an die AUA oder die Lufthansa Group gebunden.Nach Verstreichen der Frist selbst
    Ersatzflug buchen und Austrian Airlines in Rechnung stellen.

    Ticketkosten zurückerhalten

    Wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen wollen oder
    können, haben Sie das Recht auf Rückerstattung der gesamten Ticketkosten. Der
    Ticketpreis muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Der Reisende
    kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der
    bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.

    Betreuungsleistung

    Ab einer zweistündigen Verspätung haben Sie Anspruch auf sogenannte Betreuungs-
    oder Unterstützungsleistungen von der Fluglinie (bei Flugstrecken bis zu 1.500
    km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.

    Auch eine Hotelübernachtung bis zum neuen Rückflug zahlt die Fluglinie: Wer
    durch die kurzfristige Annullierung im Urlaubsort festsitzt, kann Ansprüche aus
    der Betreuungsleistung geltend machen. Wenn eine Übernachtung nötig wird, zählt
    das auch zu der Betreuungsleistung. Speisen und Getränke bis zum neuen Abflug
    müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Meist erhält man Gutscheine von
    der Fluglinie.

    FairPlane Tipp: Wenn Sie keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine
    notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten Sie alle
    Belege sorgfältig aufbewahren. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet
    werden.

    Geben Sie Ihren betroffenen Flug einfach zur Prüfung bei FairPlane
    (https://www.fairplane.de/calculator/flight/wordpress-b) ein.

    Pressekontakt:

    Alexandra Hawlicek
    mailto:hawlicek@fairplane.de
    +6765538820

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/130313/5745303
    OTS: FairPlane



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