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     113  0 Kommentare Rückwirkende Förderung für Forschung und Entwicklung jetzt noch attraktiver - Fristablauf nicht verpassen (FOTO)

    München (ots) - Das Forschungszulagengesetz

    Die Forschungszulage ist eines der attraktivsten Förderprogramme - und zudem das
    Einzige, das eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Unternehmen können im
    Rahmen des Forschungszulagengesetzes ihre Entwicklungsprojekte also auch
    rückwirkend fördern lassen, die nach dem 01.01.2020 gestartet wurden. Alle in
    Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und
    Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig. Unabhängig von Branche und Größe
    des Unternehmens können abgeschlossene, begonnene oder geplante Vorhaben
    beantragt werden - fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung inkludiert.

    Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz nun endlich verkündet. Für das
    Forschungszulagengesetz bedeutet dies noch attraktivere Fördermöglichkeiten.

    Was ändert sich?

    Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt - mit der
    Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage
    von bisher 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR angehoben, d.h. die maximale Förderung
    steigt von 1 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR pro Jahr.

    Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch
    Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert. Zudem steigt die
    effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15% auf 17,5%.
    Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 EUR auf
    70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Außerdem können KMUs künftig eine Erhöhung
    der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen, d.h. sie steigt von 25 auf
    35 Prozent der Bemessungsgrundlage.

    Was wird gefördert?

    Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder
    Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und
    experimentellen Entwicklung mit 25 %:

    - Eigenbetriebliche Forschung

    Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter

    - Externe Forschungsaufträge

    70% der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen, Universitäten oder
    Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden.

    - Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers

    Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber
    eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Es können
    70 EUR/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen
    angesetzt werden.

    - Investitionskosten

    Mit der Gesetzesänderung werden nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten
    für Anlagen gefördert, welche nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt
    wurden, wenn sie für das Projekt ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden.
    Dann können also bspw. die Kosten von Analyse- und Testgeräten oder Prüfständen
    entsprechend der Wertminderung im Projektzeitraum berücksichtigt werden.

    Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des
    Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden.

    Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet
    demnach Ende 2024! Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren
    möchte, sollte jetzt aktiv werden.

    Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Vorteil gegenüber ihren
    Wettbewerbern: Ein Fördermittelzuschuss muss keine einmalige Sache sein!

    Pressekontakt:

    Sabine Hentschel
    Hentschel Fördermittelberatung für Forschung & Entwicklung
    Oberföhringer Str. 127 b
    D-81925 München
    Fon +49/89/23164818
    mailto:s.hentschel@hentschel-foerdermittel.de
    http://www.hentschel-foerdermittel.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/174472/5759395
    OTS: Hentschel Fördermittelberatung



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