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     1799  0 Kommentare Grundsätzliche Einigung zwischen SABMiller plc ("SABMiller") und Anheuser-Busch InBev SA/NV ("AB InBev") und Verlängerung der Angebotsfrist

    Brüssel (ots/PRNewswire) - Die Vorstände von AB InBev und
    SABMiller (JSE: SAB) geben bekannt, dass sie eine grundsätzliche
    Einigung über die wichtigsten Bedingungen eines möglichen empfohlenen
    Angebots erzielt haben, das von AB InBev für das gesamte ausgegebene
    und auszugebende Aktienkapital von SABMiller gemacht werden soll (das
    "mögliche Angebot").

    Bestimmungen des möglichen Angebotes

    Unter den Bestimmungen des möglichen Angebotes wären die
    SABMiller-Aktionäre dazu berechtigt, 44,00 GBP pro Aktie in bar zu
    erhalten mit einer alternativen Aktienbeimischung für ca. 41 % der
    SABMiller-Aktien.

    Die Bargeld-Offerte beinhaltet einen Aufschlag von ca. 50 %
    gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von 29,34 GBP am
    14. September 2015 (letzter Geschäftstag vor der neuerlichen
    Spekulation eines Herantretens von AB InBev).

    Die alternative Aktienbeimischung besteht aus 0,483969 nicht
    börsennotierten Aktien und 3,7788 GBP in bar für jede
    SABMiller-Aktie, entsprechend eines Wertes von 39,03 GBP pro
    SABMiller-Aktie am 12. Oktober 2015. Dies entspricht einem Aufschlag
    von ca. 33 % gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von
    29,34 GBP zum 14. September 2015. Weitere Einzelheiten der
    alternativen Aktienbeimischung sind im Folgenden ausgeführt.

    Im Rahmen des möglichen Angebotes hätten die SABMiller-Aktionäre
    zudem Anspruch auf jegliche Dividenden, die von SABMiller im
    gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den jeweils am 30. September oder
    31. März zu Ende gegangenen Sechs-Monats-Zeitraum vor Abschluss der
    möglichen Transaktion beschlossen oder ausgezahlt wurden. Diese
    sollen 0,2825 USD pro Aktie für den am 30. September 2015 geendeten
    Zeitraum und zusätzlich 0,9375 USD pro Aktie für den am 31. März 2016
    endenden Zeitraum nicht übersteigen (insgesamt 1,22 USD pro Aktie)
    und sollen für die nachfolgenden Zeiträume einen zwischen AB InBev
    und SABMiller zu vereinbarenden Betrag nicht übersteigen (welcher in
    jeglicher Bekanntmachung einer festen Absicht zur Unterbreitung eines
    Angebots bekannt gegeben werden muss).

    Der Vorstand von SABMiller hat AB InBev darüber in Kenntnis
    gesetzt, dass er einstimmig dazu bereit wäre, den
    SABMiller-Aktionären die Bargeld-Offerte von 44,00 GBP pro
    SABMiller-Aktie vorbehaltlich ihrer treuhänderischen Pflichten und
    einer zufrieden stellenden Lösung der übrigen Bedingungen und
    Konditionen des möglichen Angebotes zu empfehlen.

    Kartellregelungen und umgekehrte Break-Fee-Vereinbarung

    In Verbindung mit dem möglichen Angebot würde AB InBev einer
    Verpflichtung nach dem Grundsatz des "redlichen Bemühens" zustimmen,
    um sämtliche regulatorischen Freigaben für den Abschluss der
    Transaktion zu erhalten. Zusätzlich würde AB InBev einer umgekehrten
    Break-Fee-Vereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD zustimmen, welche
    im Falle eines Scheiterns des Transaktionsabschlusses aufgrund des
    Versagens, regulatorische Freigaben oder die Zustimmung der AB
    InBev-Aktionäre einzuholen, an SABMiller zu zahlen sind.

    Vorbedingungen

    Die Bekanntmachung einer formellen Transaktion würde den folgenden
    Sachverhalten unterliegen:

    a) einstimmige Empfehlung des SABMiller-Vorstandes hinsichtlich
    der Bargeld-Offerte sowie Unterzeichnung unwiderruflicher
    Verpflichtungserklärungen, der Transaktion zuzustimmen durch die
    Mitglieder des SABMiller-Vorstands in einer für AB InBev akzeptablen
    Form;

    b) Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen durch
    SABMillers zwei Hauptaktionäre Altria Group, Inc., und BevCo Ltd.,
    der Transaktion und der Entscheidung für die alternative
    Aktienbeimischung zuzustimmen, jeweils mit Bezug auf ihren gesamten
    Aktienanteil und in einer für AB InBev und SABMiller akzeptablen
    Form;

    c) Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen von
    AB InBevs größten Aktionären, Stichting Anheuser-Busch InBev, EPS
    Participations SaRL und BRC SaRL, der Transaktion zuzustimmen, in
    einer für AB InBev und SABMiller akzaptablen Form;

    d) zufriedenstellende Ausübung der üblichen Sorgfaltspflicht;
    sowie

    e) abschließende Zustimmung durch den Vorstand von AB InBev.

    Der Vorstand von AB InBev steht uneingeschränkt hinter den
    Bedingungen dieses möglichen Angebotes und geht (vorbehaltlich der
    oben beschriebenen Sachverhalte) davon aus, unmittelbar vor der
    Bekanntmachung seine formelle Zustimmung zu erteilen.

    AB InBev behält sich das Recht vor, auf jegliche der
    Vorbedingungen zur Unterbreitung eines Angebots, wie in dieser
    Bekanntmachung ausgeführt, ganz oder teilweise zu verzichten, mit
    Ausnahme von Punkt c), auf den nicht verzichtet wird.

    Die Bedingungen der Transaktion werden dem Vertragsbrauch für
    einen derartigen Zusammenschluss folgen. Dazu zählen die Zustimmung
    der Aktionäre beider Unternehmen und der Erhalt der
    kartellrechtlichen und regulatorischen Genehmigungen.

    Angesichts des Zeithorizonts für den Erhalt einiger dieser
    Genehmigungen zieht AB InBev es in Betracht, mit einem
    vorbehaltlichen Vergleichsvorschlag ("Scheme of Arrangement") gemäß
    des Codes fortzufahren.

    Die Barvergütung unter der Transaktion würde durch eine
    Kombination aus internen Finanzmitteln von AB InBev und einer neuen
    Drittschuld finanziert.

    Weitere Einzelheiten der alternativen Aktienbeimischung

    Die alternative Aktienbeimischung beinhaltet bis zu 326 Millionen
    Aktien, welche für ca. 41 % der SABMiller-Aktien erhältlich sein
    werden. Diese Aktien würden die Form einer separaten Kategorie von AB
    InBev-Aktien (den "gesperrten Aktien")(1) mit folgenden Merkmalen
    haben:


    -- nicht börsennotiert und von jeglichem Börsenhandel ausgeschlossen;
    -- einer fünfjährigen Sperrfrist ab Abschluss unterliegend;
    -- 1:1 wandelbar in AB InBev-Stammaktien nach Ablauf der fünfjährigen
    Sperrfrist;
    -- gleichgestellt mit AB InBev-Stammaktien hinsichtlich Dividenden und
    Stimmrecht; und
    -- Rechte zur Nominierung des Direktors.


    SABMiller-Aktionäre, welche für die alternative Aktienbeimischung
    stimmen, erhalten 0,483969 gesperrte Aktien(2) und 3,7788 GBP in bar
    für jede SABMiller-Aktie.

    Ausweitung der Angebotsfrist

    Gemäß Regel 2.6(a) des Codes war AB InBev dazu verpflichtet, bis
    spätestens 17.00 Uhr am 14. Oktober 2015 entweder die feste Absicht
    bekannt zu machen, ein Angebot für SABMiller gemäß Regel 2.7 des
    Codes zu unterbreiten, oder bekannt zu geben, dass das Unternehmen
    nicht beabsichtigt, ein Angebot für SABMiller zu unterbreiten. In
    diesem Fall gilt die Bekanntmachung als Erklärung, die Regel 2.8 des
    Codes unterliegt.

    Gemäß Regel 2.6(c) des Codes hat der SABMiller-Vorstand von der
    Übernahmebehörde ("Panel on Takeovers and Mergers") die Verlängerung
    der relevanten, vorgenannten Frist gefordert, um den Parteien die
    Möglichkeit zu geben, ihre Gespräche über das mögliche Angebot
    fortzusetzen. Angesichts dieser Forderung wurde von der Behörde eine
    Verlängerung gewährt und AB InBev muss spätestens bis 17.00 Uhr am
    28. Oktober 2015 entweder die feste Absicht bekannt geben, ein
    Angebot für SABMiller gemäß Regel 2.7 des Codes zu unterbreiten, oder
    bekannt geben, dass das Unternehmen nicht beabsichtigt, ein Angebot
    für SABMiller zu unterbreiten. In diesem Fall gilt die Bekanntmachung
    als Erklärung, die Regel 2.8 des Codes unterliegt. Die Frist wird nur
    mit Zustimmung der Behörde gemäß Regel 2.6(c) des Codes verlängert.

    AB InBev behält sich die folgenden Rechte vor:

    a) Benennung anderer Vergütungsformen und/oder Änderung der
    Zusammensetzung der Vergütung;

    b) Abwicklung der Transaktion über oder zusammen mit einer
    Tochtergesellschaft von AB InBev oder NewCo oder einem Unternehmen,
    das eine Tochtergesellschaft von AB InBev oder NewCo wird;

    c) Unterbreitung eines Angebots (einschließlich der
    Bargeld-Offerte und der alternativen Aktienbeimischung) für SABMiller
    zu jeder Zeit zu weniger günstigen Konditionen:

    (i) mit Zustimmung oder auf Empfehlung des SABMiller-Vorstandes;

    (ii) falls eine dritte Partei die feste Absicht erklärt, ein
    Angebot für SABMiller zu weniger günstigen Konditionen zu
    unterbreiten; oder

    (iii) nach Bekanntmachung einer Whitewash-Transaktion durch
    SABMiller gemäß des Codes; und

    d) sein Angebot (einschließlich der Bargeld-Offerte und der
    alternativen Aktienbeimischung) um die Höhe jeglicher Dividende zu
    verringern, welche von SABMiller vor dem Abschluss angekündigt,
    beschlossen, vereinbart oder ausgezahlt wird, außer für
    Stammdividenden, welche vor dem Abschluss beschlossen oder ausgezahlt
    wurden, und welche 0,2825 USD pro Aktie für den am 30. September 2015
    geendeten Zeitraum und zusätzlich 0,9375 USD pro Aktie für den am 31.
    März 2016 endenden Zeitraum nicht übersteigen (insgesamt 1,22 USD pro
    Aktie) und soll für die nachfolgenden Zeiträume einen zwischen AB
    InBev und SABMiller zu vereinbarenden Betrag nicht übersteigen
    (welcher in jeglicher Bekanntmachung einer festen Absicht zur
    Unterbreitung eines Angebots bekannt gegeben werden muss).

    Die Bekanntgabe stellt kein Angebot oder eine Verpflichtung
    seitens AB InBev zur Unterbreitung eines Angebots dar. Sie ist auch
    kein Beweis der festen Absicht, ein Angebot im Sinne des Codes zu
    unterbreiten. Es kann keine Gewissheit darüber geben, ob ein
    formelles Angebot unterbreitet wird.

    Eine weitere Erklärung wird nach Bedarf abgegeben.


    Anfragen


    SABMiller plc +44 (0) 20 7659 0100


    Christina Mills, Direktorin Konzernkommunikation +44 (0) 20 7659 0105


    +44 (0) 7825 275605


    Gary Leibowitz, Direktor Investor Relations +44 (0) 7717 428540


    Richard Farnsworth, Konzern-Media Relations +44 (0) 7734 776317


    Robey Warshaw +44 (0) 20 7317 3900


    Simon Robey


    Simon Warshaw


    J.P. Morgan Cazenove +44 (0) 20 7777 2000


    John Muncey


    Dwayne Lysaght


    Morgan Stanley +44 (0) 20 7425 8000


    Henry Stewart


    Paul Baker


    Goldman Sachs +44 (0) 20 7774 1000


    Gilberto Pozzi


    Mark Sorrell


    Finsbury +44 (0) 20 7251 3801


    Faeth Birch


    James Murgatroyd



    Anheuser-Busch InBev SA/NV


    Marianne Amssoms +1 212 573 9281


    Graham Staley +1 212 573 4365


    Karen Couck +1 212 573 9283


    Kathleen Van Boxelaer +32 (0) 16 27 68 23


    Christina Caspersen +1 212 573 4376


    Heiko Vulsieck +32 (0) 16 27 68 88


    Lazard - Finanzberatung +44 (0) 20 7187 2000


    William Rucker


    Charlie Foreman



    Deutsche Bank - Kommerzieller Makler +44 (0) 20 7545 8000


    Ben Lawrence


    Simon Hollingsworth


    Brunswick Group


    Steve Lipin +1 212 333 3810


    Richard Jacques +44 (0) 20 7404 5959


    Linklaters LLP und Hogan Lovells International LLP sind von
    SABMiller ausgewählte Berater in Rechtsangelegenheiten.

    Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Cravath, Swaine & Moore
    sind von AB InBev ausgewählte Berater in Rechtsangelegenheiten.

    Wichtige Hinweise bezüglich der finanziellen Berater

    Robey Warshaw LLP ("Robey Warshaw"), von der Financial Conduct
    Authority zugelassen und deren Aufsicht unterstehend, handelt als
    verbundener Finanzberater für SABMiller und für niemanden sonst in
    Zusammenhang mit den Inhalten dieser Bekanntmachung und übernimmt für
    niemanden anders als für SABMiller die Verantwortung für den seinen
    Kunden gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit den
    Inhalten dieser Bekanntmachung oder irgendwelchen Sachverhalten, auf
    die in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird.

    J.P. Morgan Limited, welche ihre Investmentbanking-Geschäfte im
    Vereinigten Königreich als J.P. Morgan Cazenove ("J.P. Morgan
    Cazenove") führt, ist im Vereinigten Königreich von der Financial
    Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. J.P.
    Morgan Cazenove handelt als verbundener Finanzberater ausschließlich
    für SABMiller und für niemanden sonst in Verbindung mit den in dieser
    Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten, betrachtet keine andere
    Person als Kunde in Zusammenhang mit den Sachverhalten dieser
    Bekanntmachung und übernimmt für niemanden anders als für SABMiller
    die Verantwortung für den Schutz, der Kunden von J.P. Cazenove
    gewährt wird oder für die Beratung in Zusammenhang mit jeglichen
    Sachverhalten, auf die hier Bezug genommen wird.

    Morgan Stanley & Co. International plc ("Morgan Stanley"),
    zugelassen durch die Prudential Regulation Authority und unter
    Aufsicht der Financial Conduct Authority und der Prudential
    Regulation Authority im Vereinigten Königreich stehend, handelt als
    verbundener Finanzberater für SABMiller und für niemanden sonst in
    Verbindung mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen
    Sachverhalten. In Verbindung mit solchen Sachverhalten sehen Morgan
    Stanley, ihre Tochtergesellschaften und deren jeweilige Direktoren,
    Handlungsbevollmächtigte, Mitarbeiter und Agenten keine andere Person
    als ihren Kunden an und übernehmen keine Verantwortung gegenüber
    irgendeiner anderen Person für den ihren Kunden gewährten Schutz oder
    für die Beratung in Zusammenhang mit den Inhalten dieser
    Bekanntmachung oder irgendeinem anderen Sachverhalt, auf den hier
    Bezug genommen wird.

    Goldman Sachs International ("Goldman Sachs"), zugelassen durch
    die Prudential Regulation Authority und unter Aufsicht der Financial
    Conduct Authority und der Prudential Regulation Authority im
    Vereinigten Königreich stehend, handelt ausschließlich für SABMiller
    und für niemanden sonst in Verbindung mit den Sachverhalten, auf die
    in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird, und ist für niemand
    anders als für SABMiller verantwortlich für den Schutz, welcher den
    Kunden von Goldman Sachs gewährt wird oder für die Beratung in
    Verbindung mit den Inhalten dieser Bekanntmachung oder irgendeinem
    anderen Sachverhalt, auf den hier Bezug genommen wird.

    Lazard handelt als exklusiver finanzieller Berater von AB InBev
    und für niemand sonst in Zusammenhang mit den in dieser
    Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten und übernimmt
    ausschließlich AB InBev gegenüber die Verantwortung für den Kunden
    von Lazard gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit
    den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten. "Lazard"
    bedeutet zu diesem Zweck Lazard Freres & Co. LLC und Lazard & Co.,
    Limited. Lazard & Co., Limited, ist im Vereinigten Königreich von der
    Financial Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht.
    Weder Lazard noch irgendwelche seiner verbundenen Unternehmen
    schulden oder übernehmen eine Verpflichtung, Haftung oder
    Verantwortung jeglicher Art (sei es direkt oder indirekt, auf Grund
    eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder
    anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde von Lazard
    ist, in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder den in dieser
    Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten.

    Die Deutsche Bank AG ist nach deutschem Bankenrecht (zuständige
    Behörde: Europäische Zentralbank) und, im Vereinigten Königreich, von
    der Prudential Regulation Authority zugelassen. Sie untersteht der
    Aufsicht der Europäischen Zentralbank und der BaFin, der deutschen
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und unterliegt im
    Vereinigten Königreich in beschränktem Umfang der Regulierung durch
    die Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority.
    Einzelheiten zum Umfang ihrer Zulassung und Regulierung durch die
    Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority sind
    auf Wunsch erhältlich oder unter
    www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm
    [http://www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm] verfügbar.

    Die Deutsche Bank AG tritt durch ihre Niederlassung in London
    ("DB") als kommerzieller Makler von AB InBev und für keine andere
    Person in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder ihrem Inhalt
    auf. DB ist ausschließlich AB InBev gegenüber verantwortlich für den
    Schutz, der Kunden der DB gewährt wird oder für die Beratung in
    Zusammenhang mit irgendwelchen hier genannten Sachverhalten. Ohne
    Beschränkung der Haftung einer Person für Betrug schulden oder
    übernehmen weder DB noch irgendwelche ihrer Tochterunternehmen,
    Niederlassungen oder verbundenen Unternehmen oder irgendwelche deren
    Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Vertreter, Mitarbeiter,
    Berater oder Beauftragten eine Verpflichtung, Haftung oder
    Verantwortung jeglicher Art (sei es direkt oder indirekt, auf Grund
    eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder
    anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde der DB ist,
    in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung, irgendwelchen hier
    enthaltenen Erklärungen oder anderweitig.

    Offenlegungspflichten gemäß Übernahmekodex (der "Code")

    Gemäß Regel 8.3(a) des Codes muss jede Person mit einer
    angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner Kategorie
    relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder irgendeines
    Anbieters von Tauschaktien (wobei der Anbieter kein Anbieter sein
    darf, dessen Angebot laut Bekanntmachung ausschließlich eine
    Barzahlung vorsieht oder wahrscheinlich vorsehen wird) nach Beginn
    des Angebotszeitraums und, falls später, nach der Bekanntmachung, in
    der irgendein Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird, eine
    Mitteilung über ihre anfängliche Beteiligung ("Opening Position
    Disclosure") abgeben. Eine Mitteilung über die anfängliche
    Beteiligung muss Einzelheiten zu den Beteiligungen und
    Baissepositionen der Person in und Zeichnungsrechten für alle
    relevanten Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller
    Anbieter von Tauschaktien enthalten. Die Frist für eine Mitteilung
    über die anfängliche Beteiligung durch eine Person, für die Regel
    8.3(a) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach
    Beginn des Angebotszeitraums und ggf. spätestens 15.30 Uhr (Londoner
    Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Bekanntmachung, in der irgendein
    Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird. Relevante Personen,
    die vor Ablauf der Frist zur Abgabe einer Mitteilung über die
    anfängliche Beteiligung mit den relevanten Wertpapieren der
    Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handeln,
    müssen stattdessen eine Handelsmitteilung ("Dealing Disclosure")
    abgeben.

    Gemäß Regel 8.3(b) des Code muss jede Person mit einer bestehenden
    oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner
    Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder
    irgendeines Anbieters von Tauschaktien eine Handelsmitteilung
    abgeben, falls die Person mit irgendwelchen relevanten Wertpapieren
    der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handelt.
    Eine Handelsmitteilung muss Einzelheiten zu der betreffenden
    Transaktion und den Beteiligungen und Baissepositionen der Person in
    und Zeichnungsrechten für alle relevanten Wertpapiere (i) der
    Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten,
    soweit diese Einzelheiten nicht zuvor unter Regel 8 offengelegt
    wurden. Die Frist für eine Handelsmitteilung durch eine Person, für
    die Regel 8.3(b) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag
    nach dem Datum der relevanten Transaktion.

    Falls zwei oder mehr Personen gemäß einer Vereinbarung oder
    Übereinkunft (die formell oder informell getroffen wurde) gemeinsam
    handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer
    Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben
    oder zu kontrollieren, werden diese zum Zweck der Regel 8.3 wie eine
    einzelne Person behandelt.

    Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung müssen ebenfalls von
    der Zielgesellschaft und allen Anbietern abgegeben werden.
    Handelsmitteilungen müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen
    Anbietern und allen Personen, die einvernehmlich mit diesen handeln,
    abgegeben werden (siehe Regel 8.1, 8.2 und 8.4).

    Einzelheiten zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften,
    deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und
    Handelsmitteilungen für die relevanten Wertpapiere abgegeben werden
    müssen, können in der Offenlegungsliste ("Disclosure Table") auf der
    Webseite der Übernahmekommission ("Takeover Panel") unter
    http://www.thetakeoverpanel.org.uk
    [http://www.thetakeoverpanel.org.uk/] nachgelesen werden,
    einschließlich Angaben zu der Anzahl der in Umlauf befindlichen
    relevanten Wertpapiere, wann der Angebotszeitraum begann und wann
    irgendein Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Sie nicht sicher
    sind, ob von Ihnen eine Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung
    oder eine Handelsmitteilung verlangt wird, wenden Sie sich an die
    Abteilung für Marktüberwachung ("Market Surveillance Unit") der
    Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129.

    Veröffentlichung auf der Webseite

    Ein Exemplar dieser Bekanntmachung wird bis spätestens 12.00 Uhr
    mittags (Londoner Zeit) am 14. Oktober 2015 auf www.sabmiller.com zur
    Verfügung gestellt.

    Sie können eine gedruckte Fassung dieser Bekanntmachung anfordern,
    indem Sie den Gesellschaftssekretär ("Company Secretary") von
    SABMiller unter +44 (0) 1483 264000 kontaktieren. Sie können
    ebenfalls fordern, dass sämtliche in Verbindung mit dem Angebot
    stehenden zukünftigen Dokumente, Bekanntmachungen und Informationen
    Ihnen in gedruckter Form zugesendet werden.

    Weitergehende Informationen, darunter sämtliche Dokumente in
    Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Transaktion finden Sie unter
    www.globalbrewer.com.

    Eine englische, niederländische und französische Version dieser
    Pressemitteilung wird auf www.ab-inbev.com [http://www.ab-inbev.com/]
    bereitgestellt.

    Berechnungsgrundlagen

    Der Wert der alternativen Aktienbeimischung von 39,03 GBP pro
    SABMiller-Aktie wurde berechnet unter Bezugnahme auf:


    -- das Umrechnungsverhältnis von 0,483969 Aktien von AB InBev für jede
    SABMiller-Aktie gemäß des möglichen Angebots;
    -- die Schlussnotierung der AB InBev-Aktie von 98,35 EUR am 12. Oktober
    2015;
    -- den EUR/GBP-Wechselkurs von 1,35010, der aus Daten abgeleitet wurde,
    welche von Bloomberg um 16.30 Uhr BST am 12. Oktober 2015 bereitgestellt
    wurden; und
    -- den Barbetrag von 3,7788 GBP pro SABMiller-Aktie gemäß dem möglichen
    Angebot.


    Vorausschauende Aussagen

    Diese Pressemitteilung enthält "vorausschauende Aussagen". Diese
    Aussagen beruhen auf den derzeitigen Erwartungen und Auffassungen der
    Geschäftsleitung von AB InBev in Bezug auf zukünftige Ereignisse und
    Entwicklungen und unterliegen naturgemäß Unsicherheiten und
    geänderten Gegebenheiten. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen
    vorausschauenden Aussagen enthalten Aussagen in Zusammenhang mit dem
    an den SABMiller-Vorstand gerichteten Vorschlag von AB InBev sowie
    andere Aussagen, die keine historischen Fakten sind. Vorausschauende
    Aussagen sind in der Regel an Wörtern wie "wollen", "können",
    "sollen", "glauben", "planen", "erwarten", "voraussehen", "abzielen",
    "schätzen", "wahrscheinlich", "voraussichtlich" und deren
    Abwandlungen oder gleichbedeutenden Ausdrücken zu erkennen. Sämtliche
    Aussagen, die keine historischen Fakten sind, sind vorausschauende
    Aussagen. Es wird davor gewarnt, sich vorbehaltlos auf diese
    vorausschauenden Aussagen zu verlassen, die die derzeitige Sicht der
    Geschäftsleitung von AB InBev widerspiegeln und verschiedenen Risiken
    und Unsicherheiten hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen
    und von zahlreichen Faktoren abhängen, auf die AB InBev kein Einfluss
    hat. Es bestehen wichtige Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die
    bewirken können, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Erfolge
    deutlich von den Erwartungen abweichen. Unter anderem kann es keine
    Gewissheit geben, dass die Strategie hinsichtlich der vorgeschlagenen
    Transaktion zu einem Angebot oder einer Vereinbarung führt. Dasselbe
    gilt für die Konditionen einer solchen Vereinbarung. Außerdem gelten
    die Risiken hinsichtlich AB InBev, die unter Punkt 3.D seines bei der
    US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) auf Formular
    20-F ("Formular 20-F") am 24. März 2015 eingereichten Jahresberichts
    beschrieben sind. Andere unbekannte bzw. unvorhersehbare Faktoren
    können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich von
    denen in den vorausschauenden Aussagen abweichen.

    Diese vorausschauenden Aussagen sollten im Kontext der anderen
    Vorsichtshinweise an anderer Stelle gelesen werden, einschließlich
    des aktuellen von AB InBev eingereichten Formulars 20-F, der auf
    Formular 6-K eingereichten Berichte und aller anderen von AB InBev
    oder SABMiller veröffentlichten Berichte. Alle in dieser
    Pressemitteilung enthaltenen vorausschauenden Aussagen sind in ihrer
    Gesamtheit ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise.
    Es kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, ob die von AB InBev
    erwarteten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen auch
    tatsächlich erzielt werden oder, falls diese sogar im Wesentlichen
    erzielt werden, ob diese die erwarteten Konsequenzen für oder
    Auswirkungen auf AB InBev oder sein Geschäft oder seinen operativen
    Betrieb haben werden. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen
    übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, irgendwelche
    zukunftsbezogenen Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu
    revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger
    Ereignisse oder aus anderen Gründen.

    Künftige SEC-Unterlagen und diese Einreichung: Wichtige
    Information

    Falls AB InBev und SABMiller eine Transaktion eingehen, können AB
    InBev oder NewCo dazu verpflichtet sein, bei der SEC relevante
    Materialien einzureichen. Solche Dokumente sind jedoch derzeit nicht
    verfügbar. INVESTOREN WERDEN DAZU AUFGEFORDERT, SÄMTLICHE DOKUMENTE
    MIT BEZUG AUF DIE POTENZIELLE TRANSAKTION ZU LESEN WENN UND SOBALD
    SIE VERFÜGBAR SIND, DA DIESE WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN.
    Investoren können ein kostenloses Exemplar dieser Unterlagen
    unentgeltlich über die Webseite der SEC (http://www.sec.gov
    [http://www.sec.gov/]) erhalten, sobald diese Dokumente bei der SEC
    eingereicht sind. Exemplare dieser Dokumente sind ebenfalls bei AB
    InBev unentgeltlich erhältlich, sobald sie bei der SEC eingereicht
    sind.

    Hinweis für Investoren in den USA

    Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller unterbreitet hat, sollten
    US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte aller
    Transaktionen, die die Zustimmung der SABMiller-Aktionäre erfordern,
    u. U. über einen durch das englische Gesellschaftsrecht vorgesehenen
    Vergleichsvorschlag ("Scheme of Arrangement") nach Anwendung im
    Vereinigten Königreich umgesetzt werden. In diesem Fall geschähe
    jegliche Aktienemission an SABMiller-Aktionäre im Rahmen der
    Transaktion erwartungsgemäß unter Berufung auf die Befreiung von den
    Eintragungspflichten des Securities Act der USA von 1933, die in
    Abschnitt 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen sind, und unterläge den
    Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs (die sich von denen
    der USA unterscheiden). Die Transaktion wird u. U. als
    Übernahmeangebot nach englischem Recht abgewickelt. In diesem Fall
    werden alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre
    ausgegebenen Wertpapiere gemäß US Securities Act eingetragen, sofern
    keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Eintragung besteht. Falls
    die Transaktion als Übernahmeangebot nach Anwendung im Vereinigten
    Königreich abgewickelt wird, gelten dabei die entsprechenden
    Bestimmungen gemäß Exchange Act der USA von 1934, einschließlich
    aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Regel 14d-1(d)
    vorgesehen sind.

    Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich weder um ein
    Verkaufsangebot noch um die Einholung eines Kaufangebots für
    irgendwelche Wertpapiere. Ein Verkauf von Wertpapieren findet in
    keinem Rechtsraum statt, in dem ein solches Angebot, eine solche
    Angebotseinholung bzw. ein solcher Verkauf vor der Eintragung oder
    Qualifizierung im Rahmen der Wertpapiergesetzgebung eines solchen
    Rechtsraums rechtswidrig wären. Der Börsengang findet exklusiv per
    Emissionsprospekt statt, der die Anforderungen in Abschnitt 10 des
    Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung erfüllt.

    [1]Das mögliche Angebot schließt die Bildung eines neuen,
    zusammengeschlossenen Unternehmens ("NewCo") ein, von dem erwartet
    wird, dass dieses in Belgien eingetragen wird, und das 100 % von AB
    InBev erwerben würde. AB InBev-Aktionäre würden eine NewCo-Stammaktie
    für jede AB InBev-Aktie bekommen. Bezugnahmen auf die gesperrten
    Aktien und Stammaktien aufgrund der Wandlung sind Bezugnahmen auf
    Aktien in NewCo. Bezugnahmen auf AB InBev sollen gegebenenfalls
    entsprechend ausgelegt werden.

    [2] Falls mehr als 326 Millionen gesperrte Aktien unter der
    alternativen Aktienbeimischung gewählt werden, werden die
    entsprechenden Zuteilungen anteilig reduziert.

    Bei den hier enthaltenen Informationen handelt es sich um
    vorgeschriebene Informationen gemäß Definition in der belgischen
    Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 hinsichtlich der
    Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten, die für den Handel
    auf einem regulierten Markt zugelassen wurden.

    NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN
    ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG NOCH IN
    AUSZÜGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE
    DARSTELLT.

    DIES IST EINE BEKANNTMACHUNG, DIE UNTER REGEL 2.4 DES CITY CODE ON
    TAKEOVERS AND MERGERS (DEN "CODE") FÄLLT UND STELLT KEINE
    BEKANNTMACHUNG EINER FESTEN ABSICHT DAR, EIN ANGEBOT GEMÄSS REGEL 2.7
    DES CODES ZU UNTERBREITEN. ES KANN KEINE GEWISSHEIT GEBEN, DASS EIN
    VERBINDLICHES ANGEBOT ABGEGEBEN WIRD.

    Web site: http://www.ab-inbev.com/

    OTS: Anheuser-Busch InBev
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/56243
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_56243.rss2




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    Grundsätzliche Einigung zwischen SABMiller plc ("SABMiller") und Anheuser-Busch InBev SA/NV ("AB InBev") und Verlängerung der Angebotsfrist Die Vorstände von AB InBev und SABMiller (JSE: SAB) geben bekannt, dass sie eine grundsätzliche Einigung über die wichtigsten Bedingungen eines möglichen empfohlenen Angebots erzielt haben, das von AB InBev für das gesamte ausgegebene und …