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    DGAP-News  581  0 Kommentare 2G Energy AG begrüßt Inkrafttreten der KWK-G-Novelle 2016 - Seite 2


    oder geschlossene Verteilernetze liefern und nicht in Netze der
    öffentlichen Versorgung einspeisen. Solche Anlagen erhalten einen eigenen
    KWK-Zuschuss für die Objektversorgung sowie bei Einspeisung in öffentliche
    Netz die entsprechenden KWK-Zuschüsse, sofern auf den von ihnen erzeugten
    KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird. Kleineren KWK-Anlagen bis
    zu 50 KW kommt zudem zugute, dass die Förderdauer auf 60.000
    Vollbenutzungsstunden ohne Laufzeitbegrenzung gesetzt wurde. Die Potenziale
    solch energiepolitisch erstrebenswerter Contracting-Modelle können
    insbesondere in der Wohnungswirtschaft und in Industrie- und
    Gewerbestrukturen durch EVUs und Energiedienstleistungsunternehmen
    (Contractoren) erschlossen werden.

    Trotz Kappung der Eigenstrom-Vergütung bleibt dezentrale Standortversorgung
    attraktive Alternative
    Wermutstropfen der KWK-G Novelle bleibt die Kürzung der Vergütung für
    selbst genutzten Strom aus eigenen KWK-Anlagen: in den unteren
    Leistungsklassen bis 100 kW um rund ein Viertel und für neue Anlagen über
    100 KW elektrischer Leistung entfällt der KWK-Zuschlag ganz. Bekanntlich
    ist für ab 1. August 2014 bestellte KWK-Anlagen zur Eigenversorgung bis
    Ende 2017 weiterhin eine anteilige EEG-Umlage (2016: 35 %, 2017: 40 %) zu
    zahlen. Insgesamt bleibt die hocheffiziente, gekoppelte Erzeugung von
    Elektrizität und Wärme auch mit dem novellierten KWK-G eine attraktive
    Alternative für die dezentrale Standortversorgung für Industrie- und
    Gewerbebetriebe sowie die Wohnungswirtschaft. Denn EEG-Umlage und
    Netzentgelte werden absehbar weiter steigen, so dass die Kosten für
    Eigenstrom deutlich unter den Netzstrombezugskosten liegen können. In
    Verbindung mit Wärmenutzkonzepten für den jeweiligen Standort bleiben
    Investitionen in gasbetriebene KWK-Kraftwerke mit relativ kurzen
    Amortisationszeiten sehr wirtschaftlich.

    Das KWK-G 2016 legt nun in absoluten Terrawattstunden (TWh) bezeichnete
    Mengenziele für den Ausbau fest: bis 2020 soll die KWK-Nettostromerzeugung
    auf 110 TWh (entspricht 19 %) und bis 2025 auf 120 TWh (entspricht 20 %)
    KWK-Strom erhöht werden. Diese 120 TWh entsprächen bei etwa 6.000
    Betriebsstunden pro Jahr bei einem Mittelwert von 500 kW(el) rund 40.000
    KWK-Anlagen. Zwar bleibt es damit hinter dem bisherigen Ausbauziel von 25 %
    an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 zurück. Das maximale Fördervolumen
    wird aber auf jährlich 1,5 Mrd. EUR verdoppelt. Finanziert wird die
    Förderung wie bislang im Wege einer KWK-G-Umlage über die Netzentgelte.

    Moderate Übergangsregelungen und Wahlrechte
    Diverse Übergangsregelungen wurden vom Gesetzgeber moderat gestaltet.
    Künftige Anlagenbetreiber konnten bei einer Anlagenbestellung bis zum 31.
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