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    Holt euch eure Zulagen!  3390  1 Kommentar Jahresendspurt für Riesterer: Wer diese simple Regel nicht befolgt, ist selber schuld

    Richtig riestern ist nichts für Faulpelze. Um an die vollen Zulagen zu kommen, muss man schon ein wenig mitarbeiten und seinen Anbieter regelmäßig über förderungsrelevante Änderungen informieren. Ganz wichtig ist dabei die Anpassung des Mindesteigenbeitrags.

    Ob sich die Riester-Rente nun lohnt oder nicht, ist eine Frage, für die es keine allgemeingültige Antwort gibt. Die Gesamtrendite hängt stark von verschiedenen Faktoren, wie dem Alter, dem Einkommen und der Familiensituation ab, wodurch man je nach Einzelfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. 

    Eins ist jedoch sicher: Richtig riestern lohnt sich in jedem Fall mehr, als falsch riestern. Denn durch Nachlässigkeit können einem die anfangs so rosig klingenden Zulagen schnell durch die Lappen gehen - und das drückt die Rendite allemal.

    Dass viele hier noch Aufklärungsbedarf haben, belegen die Zahlen. Von den 16,5 Millionen in Deutschland abgeschlossenen Riester-Verträgen erreichen gerade mal sechs Millionen die vollen Zulagen.

    In der "WirtschaftsWoche" hat Finanzexperte Andreas Toller umfassend erläutert, warum so viele Leute - meist unfreiwillig - auf Geld verzichten, das ihnen eigentlich zusteht und wie man es besser machen kann. Seine Ausführungen lassen sich im Grunde auf eine simple Faustregel reduzieren, die es für den vollen Zulagenerhalt bis Jahresende zu beherzigen gilt:

    Haltet euren Anbieter auf dem Laufenden!

    Es klingt so einfach und fällt doch vielen anscheinend so schwer. Dabei gibt es nichts Wichtigeres, als den eigenen Riester-Anbieter immer und unmittelbar über jeweilige Veränderungen beim Einkommen oder über frischen Familienzuwachs zu informieren. Warum?

    Wer zulagenberechtigt ist, erhält zunächst einmal eine jährliche Grundzulage von 154 Euro. Für jedes Kind gibt es darüber hinaus 300 Euro im Jahr, bei Kindern, die vor 2008 geboren wurden, sind es immerhin noch 185 Euro. Dieses Geld gibt es so lange, wie Anspruch auf Kindergeld besteht - also entweder bis zum 18. Lebensjahr des Kindes oder, wenn es sich in einer Ausbildung befindet, bis zum 25. Lebensjahr.

    Dazu müssen aber mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr eingezahlt werden (abzüglich der Zulagensumme), maximal sind es jedoch 2.100 Euro. Wer das nicht einhält, dem werden die Zulagen gekürzt. Häufig passiert das zum Beispiel, wenn die Betroffenen vergessen, dass sie im Vorjahr eine Gehaltserhöhung erhalten haben, denn damit steigt natürlich automatisch der geforderte Eigenbeitrag. Ein Rechenbeispiel:

    Der kinderlose Angestellte Max Mustermann hatte anfangs ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 40.000 Euro bezogen, wovon er vier Prozent, also 1.600 Euro abzüglich der Grundzulage von 154 Euro, also 1.446 Euro einzuzahlen hatte. Dann wurde sein Gehalt um zehn Prozent erhöht, er bekam folglich 44.000 Euro. Der Pflichtbeitrag steigt ceteris paribus auf 1.760 Euro, minus der 154 Euro Grundzulage, er beläuft sich nun also auf 1.606 Euro.

    Zahlt der Sparer aber weiterhin lediglich 1.446 Euro ein, also rund zehn Prozent weniger, dann reduziert sich sein Zulagenanspruch um denselben Wert. Die Rechnung kann um die Kinder-Konstante von 300 bzw. 185 Euro ganz einfach erweitert werden.

    ​Wer übrigens einen vom Ehe- oder Lebenspartner abgeleiteten Riester-Vertrag abgeschlossen hat, der muss - unabhängig von seiner Einkommenssituation - für seine Zulagen lediglich einen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro einzahlen. Das gilt auch dann, wenn der Partner im Vorjahr nicht erbwerbstätig war und im aktuellen Jahr wieder eine Arbeit aufgenommen hat. Es zählt eben wirklich immer nur das Einkommen aus dem Vorjahr.

    Wieviel war's denn genau?

    Damit eure Bank oder euer Versicherer den Zulagenantrag entsprechend anpassen kann, muss er solche Sachen natürlich wissen. Denn ansonsten arbeitet die Zulagenstelle in Berlin mit veralteten Angaben - und kalkuliert den jeweiligen Zulagenanspruch womöglich zu gering.

    Wer sich nun fragt, woher er wissen soll, wie hoch sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus dem Vorjahr war, der sollte am besten einen Blick auf die Dezember-Gehaltsabrechnung werfen. Dort ist meist das "sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen für die Rentenversicherung" ausgewiesen. Alternativ steht das relevante Einkommen auch in den "Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung", die man immer dann erhält, wenn sich die Beiträge zur Sozialversicherung geändert haben. Beamte müssen bei ihrer Besoldungsstelle nachfragen. 

     




    wallstreetONLINE Redaktion
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