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    Cannabis Wheaton Corp.  772  0 Kommentare Cannabis Wheaton führt eine Vorankündigungspflicht ein









    DGAP-Media / 11.07.2017 / 08:30



    Cannabis Wheaton führt eine Vorankündigungspflicht ein



    Vancouver, British Columbia, 11. Juli 2017 - Cannabis Wheaton Income Corp. (TSX VENTURE: CBW) ("Cannabis Wheaton", "CW" oder das "Unternehmen") gibt zusammen mit dem Vorstand des Unternehmens die Genehmigung und Einführung bekannt, die Abänderung der Artikel im Zusammenhang mit dem Unternehmenseigenen Vorankündigunspflichten (die geänderte "Vorankündiungspflicht") nach Abstimmung mit den Richtlinien der führenden unabhängigen Proxy-Beratungsfirmen.



    Der Zweck der Richtlinie zur Vorankündigung ist es, Aktionäre, Direktoren und Management der Gesellschaft mit einem Verfahren für Aktionäre, die eine Person zur Wahl als Direktor nominieren möchten, zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie zur Vorankündigung regelt eine Frist fest, mit der die Aktionäre vor der jährlichen oder besonderen Sitzung der Aktionäre, Direktoren gewählt werden sollen, die Vorstandsmitglieder bei der Gesellschaft einreichen müssen, und legt die Informationen fest, die ein Aktionär in die Bekanntmachung an die Gesellschaft einbringen muss, dass eine solche Person für die Wahl als Direktor bei einer solchen Sitzung berechtigt ist, die alle dazu bestimmt ist, (i) den Aktionären angemessene Zeit und Offenlegung zu geben, um eine fundierte Entscheidung über die Wahl der Direktoren in dieser Sitzung zu ermöglichen; Und (ii) dem Vorstand Gelegenheit zu geben, eine informierte Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls Alternativen zu den Aktionären vorzulegen.



    Die Revisionen der Vorankündigungspflicht (Advance Notice Policy) sind zum Zeitpunkt der Pressemitteilung wirksam. Die Gesellschaft beabsichtigt, die Ratifizierung der Änderungsanträge zur Vorankündigungspolitik auf der Jahres- und Sonderversammlung der Aktionäre zu beantragen, die für den 8. September 2017 (die "Versammlung") vorgesehen ist. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die erforderliche Aktionärsgenehmigung zu erhalten, so werden die Änderungen der Vorankündigungsrichtlinie nach Abschluss der Versammlung unwirksam gemacht

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