Mietervorkaufsrecht gilt nicht immer – Das sind die 2 wichtigsten Ausnahmen
Werden Wohnungsräume nach Überlassung an den Mieter in Wohneigentum umgewandelt (ein Mehrfamilienhaus wird in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt) und nun an einen Dritten verkauft, ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Wird also eine Wohnung verkauft, für die der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, muss der Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet werden und darüber, dass er ein Vorkaufsrecht hat. Möchte der Mieter das Vorkaufsrecht ausüben, muss er eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer abgeben und exakt zu den gleichen Kaufvertragsbedingungen kaufen wie der eigentliche Kaufinteressent. Hierfür hat der Mieter 2 Monate Zeit, danach gilt das Vorkaufsrecht als erloschen.
Das ist beim Verzicht des Mieters zu beachten
Wenn der Mieter nicht interessiert ist, kommt die Mietervorkaufsrecht-Verzichtserklärung zum Tragen. Hierin verzichtet der Mieter auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht. In der Praxis wird üblicherweise der Mieter vor Verkauf einer Wohnung gefragt, ob er Interesse hat, diese selbst zu erwerben. Damit dann der Verkauf an eine dritte Person schneller abgewickelt werden kann (und nicht 2 Monate vergehen müssen, bis das Vorkaufsrecht erlischt), wird die Unterschrift des Mieters unter die Mietervorkaufsrecht-Verzichtserklärung nach Zustellung der notariellen Urkunde (Kopie des Kaufvertrags) durch diese Erklärung eingeholt. Erklärungen vor Zustellung der Urkunde sind unwirksam, der Verkäufer haftet gegenüber dem Mieter 30 Jahre für daraus resultierende Schäden.
Zudem gelten beim Vorkaufsrecht für Mieter 2 Ausnahmen:
1) Zieht ein Mieter in die Wohnung, nachdem das Haus in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde, hat dieser Mieter unabhängig von der Mietlaufzeit kein Vorkaufsrecht.
2) Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn die Eigentumswohnung an ein Familienmitglied oder ein Mitglied des Vermieterhaushalts verkauft werden sollte.
Grundsätzlich noch ein Tipp: Damit es nicht zu eventuellen Problem bezüglich der Verkürzung der Frist zum Mietervorkaufsrecht kommt, sollte die Unterschrift des Mieters nicht in dessen Wohnung eingeholt werden (Haustürgeschäft: 14-Tage-Frist).
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Ein Beitrag von Heiko Böhmer.