BAG
Allgemeinverbindlicherklärungen der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 sind wirksam
Wiesbaden (ots) - Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute die
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des
Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des
Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
(TZA-Bau) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
festgestellt (Az. 10 ABR 62/16). Es bestätigte damit im Wesentlichen
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
21.07.2016 (Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14
5005/16).
Es war das erste Mal, dass das Bundesarbeitsgericht über
Allgemeinverbindlicherklärungen, die nach Inkrafttreten des
Tarifautonomiestärkungsgesetzes ergangen sind, zu befinden hatte. Das
Gericht hat ausdrücklich betont, dass es keine verfassungs- oder
europarechtlichen Vorbehalte gegen die Neuregelung hat. Daher stellt
diese Entscheidung ein wichtiges und positives Signal für die Zukunft
der Sozialkassenverfahren dar. Über die Rechtskraft der Feststellung
des Bundesarbeitsgerichts erfolgt demnächst eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.
Die Sozialkassenverfahren dienen unter anderem der Sicherung der
Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, der Förderung einer qualitativ
hochwertigen Berufsausbildung und der Altersvorsorge in der
Bauwirtschaft. Sie gleichen damit die strukturellen Herausforderungen
in der Bauwirtschaft, wie bspw. eine hohe Zahl an kurzfristigen
Beschäftigungsverhältnissen, eine erhebliche Witterungsabhängigkeit,
eine hohe Auftragsfluktuation sowie einen großen Kostendruck aus
Entsendestaaten aus.
OTS: SOKA-BAU
newsroom: http://www.presseportal.de/nr/54461
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Pressekontakt:
Dr. Manfred Walser, Tel.: 0611 707-2304, presse@soka-bau.de
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des
Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des
Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
(TZA-Bau) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
festgestellt (Az. 10 ABR 62/16). Es bestätigte damit im Wesentlichen
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
21.07.2016 (Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14
5005/16).
Es war das erste Mal, dass das Bundesarbeitsgericht über
Allgemeinverbindlicherklärungen, die nach Inkrafttreten des
Tarifautonomiestärkungsgesetzes ergangen sind, zu befinden hatte. Das
Gericht hat ausdrücklich betont, dass es keine verfassungs- oder
europarechtlichen Vorbehalte gegen die Neuregelung hat. Daher stellt
diese Entscheidung ein wichtiges und positives Signal für die Zukunft
der Sozialkassenverfahren dar. Über die Rechtskraft der Feststellung
des Bundesarbeitsgerichts erfolgt demnächst eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.
Die Sozialkassenverfahren dienen unter anderem der Sicherung der
Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, der Förderung einer qualitativ
hochwertigen Berufsausbildung und der Altersvorsorge in der
Bauwirtschaft. Sie gleichen damit die strukturellen Herausforderungen
in der Bauwirtschaft, wie bspw. eine hohe Zahl an kurzfristigen
Beschäftigungsverhältnissen, eine erhebliche Witterungsabhängigkeit,
eine hohe Auftragsfluktuation sowie einen großen Kostendruck aus
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