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    BAG  509  0 Kommentare Allgemeinverbindlicherklärungen der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 sind wirksam

    Wiesbaden (ots) - Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute die
    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags
    über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des
    Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des
    Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des
    Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe
    (TZA-Bau) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
    festgestellt (Az. 10 ABR 62/16). Es bestätigte damit im Wesentlichen
    die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
    21.07.2016 (Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14
    5005/16).

    Es war das erste Mal, dass das Bundesarbeitsgericht über
    Allgemeinverbindlicherklärungen, die nach Inkrafttreten des
    Tarifautonomiestärkungsgesetzes ergangen sind, zu befinden hatte. Das
    Gericht hat ausdrücklich betont, dass es keine verfassungs- oder
    europarechtlichen Vorbehalte gegen die Neuregelung hat. Daher stellt
    diese Entscheidung ein wichtiges und positives Signal für die Zukunft
    der Sozialkassenverfahren dar. Über die Rechtskraft der Feststellung
    des Bundesarbeitsgerichts erfolgt demnächst eine Bekanntmachung im
    Bundesanzeiger.

    Die Sozialkassenverfahren dienen unter anderem der Sicherung der
    Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, der Förderung einer qualitativ
    hochwertigen Berufsausbildung und der Altersvorsorge in der
    Bauwirtschaft. Sie gleichen damit die strukturellen Herausforderungen
    in der Bauwirtschaft, wie bspw. eine hohe Zahl an kurzfristigen
    Beschäftigungsverhältnissen, eine erhebliche Witterungsabhängigkeit,
    eine hohe Auftragsfluktuation sowie einen großen Kostendruck aus
    Entsendestaaten aus.

    OTS: SOKA-BAU
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    Pressekontakt:
    Dr. Manfred Walser, Tel.: 0611 707-2304, presse@soka-bau.de




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