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    DGAP-Adhoc  740  0 Kommentare GBS Software AG: Mitteilung des Ergebnisses des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebotes zum Erwerb und zur Einziehung gem. §71 (1) Nr. 6 AktG





    DGAP-Ad-hoc: GBS Software AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme/Aktienrückkauf


    GBS Software AG: Mitteilung des Ergebnisses des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebotes zum Erwerb und zur Einziehung gem. §71 (1) Nr. 6 AktG


    04.05.2018 / 15:23 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.




    Ad-hoc-Meldung nach Artikel 17 MAR in Verbindung mit § 15 WpHG



    GBS Software Aktiengesellschaft, Karlsruhe



    Der Vorstand der GBS Software AG, Karlsruhe, ISIN DE 000A14KR27 / WKN A14KR2, hat am 16. April 2018 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben, bis zu 1.000.000 ausstehende Stückaktien der Gesellschaft ausschließlich zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien im ordentlichen Einziehungsverfahren und zum Erwerb von Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG, dies entspricht einem Anteil von bis zu rund 16,67% des Grundkapitals und der Stückaktien der GBS Software AG, im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots zu einem Kaufpreis je Stückaktie von 0,50 Euro nach den Bestimmungen des §71 Abs. 1 Nr. 6 AktG zu erwerben. Die Angebotsfrist dieses Erwerbsangebotes endete am 30. April 2018 um 18.00 Uhr. Damit endete die Nachbuchungsfrist am 02. Mai 2018 ebenfalls um 18.00 Uhr.



    Mit Ablauf der Nachbuchungsfrist wurden insgesamt 1.114.371 Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennwert von insgesamt 1.114.371,00 Euro zum Verkauf und zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 1.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von insgesamt 1.000.000,00 Euro im ordentlichen Einziehungsverfahren durch Aktionäre der Gesellschaft eingereicht.



    Damit wurde das Erwerbsangebot für insgesamt mehr Stückaktien als die 1.000.000 Stückaktien, auf die das Erwerbsangebot seiner Zahl nach beschränkt war, angenommen. Die einzelnen Annahmeerklärungen werden daher verhältnismäßig berücksichtigt ("Aktienzuteilung"), d. h. prozentual im Verhältnis der Gesamtzahl der Stückaktien, auf deren Erwerb dieses Erwerbsangebot gerichtet war, zur Anzahl der insgesamt von Aktionären zum Erwerb und zur Einziehung angebotenen Stückaktien der Gesellschaft. Die sich hieraus ergebende Quote der Aktienzuteilung beträgt gerundet 89,73672%. Die sich aus der anteiligen prozentualen Berücksichtigung der Zuteilung von Aktien ergebenden Bruchteile von Aktien (Aktienspitzen) der einzelnen Annahmeerklärungen der Aktionäre wurden in der Reihenfolge der jeweiligen verbleibenden Bruchteilshöchstwerte so lange auf die nächste volle Aktie aufgerundet, bis die Anzahl der Aktien, auf die das Erwerbsangebot seiner Zahl nach beschränkt war, erreicht wurde.

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