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     369  0 Kommentare Landgericht Hamburg verurteilt Lloyd Fonds AG aus Prospekthaftung

    Bremen (ots) - Das Landgericht Hamburg hat die Lloyd Fonds AG mit
    Urteil vom 07.03.2019 - 321 O 10/18 - zu Schadensersatz in Höhe von
    insgesamt rund 120.000 EUR verurteilt (nicht rechtskräftig). Das
    klagende Ehepaar aus Weilheim hatte sich im Oktober 2008 mit jeweils
    50.000 EUR zuzüglich 5 Prozent Agio an der MS "THIRA SEA"
    Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Es handelt sich
    hierbei um ein von der Lloyd Fonds AG aufgelegten Schiffsfonds, der
    im Mai 2014 Insolvenz beantragt hat. Die Kläger waren demzufolge mit
    ihrem eingezahlten Kapital ausgefallen.

    Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation von HAHN
    Rechtsanwälte, dass der Prospekt über die sogenannte 105
    %-Währungsklausel nicht richtig aufklärt. HAHN hatte vorgetragen,
    dass die 105 %-Währungsklausel bei negativer Entwicklung des
    Wechselkurses zu einer doppelten Belastung der Fondsgesellschaft
    führe. Zum einen müsse die Gesellschaft, die ihre Einnahmen
    ausschließlich in US-Dollar generiere, mehr US-Dollar aufgrund der
    Wechselkursveränderung aufwenden, um die fälligen Darlehensraten in
    japanischen Yen zu erfüllen. Zusätzlich schulde die Fondsgesellschaft
    allerdings bei Überschreiten der 105 %-Klausel eine zusätzliche
    Ausgleichssumme, die die vereinbarte Darlehenssumme nicht reduziere.
    Dies war von der Lloyd Fonds AG nicht bestritten worden. Da dieses
    Risiko nicht in der Weise im Prospekt dargestellt wurde, nahm das
    Landgericht Hamburg eine Schadensersatzhaftung der Lloyd Fonds AG
    unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung an.

    "Das Urteil hat nicht zuletzt für Anleger, die eine
    Schiffsbeteiligung gezeichnet haben, grundlegende Bedeutung, denn
    Schiffsfonds beinhalten regelmäßig derartige 105 %-Währungsklauseln",
    weiß Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. In den Prospekten werden die
    105 %-Klauseln zumeist nur rudimentär und unvollständig dargestellt.
    Fehlen ausreichende Angaben zu der Klausel und deren Risiken im
    Prospekt, können sich Schiffsfondsanleger zur Begründung der
    Prospekthaftung nunmehr auch auf das Urteil des Landgerichts Hamburg
    stützen.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RAin Dr. Petra Brockmann
    Marcusallee 38
    28359 Bremen
    Fon: +49-421-246850
    Fax: +49-421-2468511
    E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de
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