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    PTA-CMS  336  0 Kommentare BKS Bank AG: Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 2019

    Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

    Klagenfurt, am 26. März 2019 (pta034/26.03.2019/15:00) - Protokoll der Sitzung des Vorstands vom 26. März 2019

    Teilnehmer:
    Vorstand Dr. Herta Stockbauer, geb. 02.Juli 1960
    Vorstand Mag. Dieter Kraßnitzer, geb. 20. Februar 1959
    Vorstand Mag. Alexander Novak, geb. 28. September 1971

    In der Hauptversammlung der BKS Bank AG vom 15. Mai 2012 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst: "Der Vorstand der BKS Bank AG wird ermächtigt, eigene Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 14. November 2014."

    "Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % unterschreiten oder übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47 a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 14. November 2014."

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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
    PTA-CMS BKS Bank AG: Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 2019 Protokoll der Sitzung des Vorstands vom 26. März 2019 Teilnehmer: Vorstand Dr. Herta Stockbauer, geb. 02.Juli 1960 Vorstand Mag. Dieter Kraßnitzer, geb. 20. Februar 1959 Vorstand Mag. …