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    Neue Rechtsprechung für Kapitalgesellschaften  825  0 Kommentare Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung von Kapitalgesellschaften

    Aachen, 07. April 2019

    In Kooperation mit Woldt Schiffers Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater

    Gesellschafter einer GmbH finanzieren Ihre Gesellschaften oftmals, gerade im mittelständischen Bereich, selber durch die Hingabe von Darlehen oder durch die Zuführung von Eigenkapital. In der Vergangenheit wurde dabei die Gewährung von Darlehen in einer Vielzahl von Fällen bevorzugt, da die Gesellschafter gerade aus steuerlicher Motivation heraus ein Darlehen für vorteilhaft hielten. Ein Darlehen hat nämlich einen für die Darlehensgeber entscheidenden Vorteil. Dieses kann ohne steuerliche Auswirkungen an den Gesellschafter zurückgezahlt werden, wohingegen die Eigenkapitalrückführung in der Regel nur durch eine Ausschüttung möglich ist die der Kapitalertragsteuer unterliegt. Der Ausfall solch einer Darlehensforderung oder die Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaften im Falle einer Krise der GmbH führte in der Vergangenheit zu nachträglichen Anschaffungskosten an der GmbH, die im Wege des Teileinkünfteverfahrens im Ergebnis zu 60% steuerlich geltend gemacht werden konnte. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.2017 (Az. IX R 36/15), welches am 27.09.2017 veröffentlicht wurde, führen oben beschriebene Sachverhalte nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Die Abkehr von der früheren Rechtslage wird damit bergründet, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2009 (MoMiG) das Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft wurde. Für Altfälle gibt es jedoch eine vom BFH eingeräumte Vertrauensschutzregelung, die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 05.04.2019 bestätigt wurde. Nach diesem BFH-Urteil führen nur noch die Aufwendungen zu Anschaffungskosten an der Gesellschaft, die dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB entsprechen. Dies sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit diese dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Nachträgliche Anschaffungskosten sind mithin die Aufwendungen, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu gehören insbesondere Nachschüsse, sonstige Zuzahlungen, Barzuschüsse oder der werthaltige Teil einer verzichteten Darlehensforderung.

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    David Ahrendt
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    David Ahrendt studierte nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten Banking & Finance und fing bereits in frühen Jahren damit an, sich für Finanzen, Geldanlagen und wirtschaftliche Zusammenhänge zu interessieren. Heute betreibt er größere Finanzportale und informiert sowie berät rund um private Finanzen und Geldanlagen.
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    Verfasst von David Ahrendt
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