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    Neue Rechtsprechung für Kapitalgesellschaften  825  0 Kommentare Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung von Kapitalgesellschaften - Seite 2

    Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung?

    Der Ausfall der Darlehensforderung oder die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft führt nach jetziger neuer Rechtslage zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Allgemein bekannt ist, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem Jahr 2009 der 25% Kapitalertragsteuer unterliegen. Verluste aus Kapitalvermögen, wie sie aus o.g. Sachverhalten entstehen, dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern nur positive Einkünfte aus Kapitalvermögen folgender Jahre. In vollem Umfang steuerlich unbeachtlich ist der Ausfall einer Darlehensforderung, die vor dem 01.01.2009 hingegeben wurde. Denn vor Einführung der Abgeltungsteuer waren sowohl Gewinne als auch Verluste aus Darlehensforderungen unbeachtlich. Der Bestandsschutz solcher Forderungen gilt bis heute fort. Für Darlehensforderungen die seit dem 01.01.2009 hingegeben wurden gibt es jedoch auch positive Auswirkungen. Gerade im mittelständischen Bereich sind die finanzierenden Gesellschafter oftmals zu mindestens 10% an der Kapitalgesellschaft beteiligt. In diesen Fällen greift die vergünstigte Besteuerung mit einem Steuersatz von 25% sowie ein Verlustverrechnungsverbot nicht, mit der Folge, dass Verluste aus dem Ausfall einer Gesellschafterforderung unmittelbar mit anderen Einkünften verrechnet werden darf und der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen zur Anwendung kommt. Kontrovers diskutiert wird, ob der Ausfall einer Forderung eine Gewinnrealisation und somit ein steuerlich zu beachtender Tatbestand darstellt. In diesem Punkt gibt es immer noch keine 100% Rechtssicherheit, allerdings ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg positiv und gibt Anlass dazu eine positive Entwicklung zu erwarten. In einem anderen Fall hatte der BFH zwischenzeitlich bereits die Gelegenheit Verluste aus insolvenzbedingten Forderungsausfällen anzuerkennen (BFH v. 24.10.2017 VIII R 13/15).

    Konsequenzen für die Praxis?

    Der oben beschriebene Urteilsfall ist insbesondere für bereits hingegebene Darlehen interessant und gibt Anlass dazu im Zweifel eine Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung einzugehen, um so sein Recht durchzusetzen. Um eine rechtssichere Fremdkapitalfinanzierung für die Zukunft zu ermöglichen ist es u.E. noch zu früh, denn die fachliche Diskussion und ausstehende gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass eben noch keine sichere Gesellschafterfremdfinanzierung vorgenommen werden sollte. Die Hingabe von Eigenkapital kann jedoch auch steuerliche Nachteile bewirken. Neben den steuerlichen Nachteilen bei der Kapitalrückführung sind insbesondere inkongruente Kapitalzuführung durch mehrere Gesellschafter höchst problematisch, da so ein verkannter schenkungssteuerlicher Vorgang vorliegen kann, auf den die Finanzverwaltung mittlerweile auch einen Prüfungsschwerpunkt im Rahmen ihrer steuerlichen Außenprüfungen legt. Bei der Ausgestaltung der Finanzierung empfehlen wir daher Beratung bei einem versierten Steuerberater einzuholen, da sich je nach Einzelfall verschiedene gestalterische Möglichkeiten ergeben. Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen sollten insbesondere auch die schenkungssteuerlichen Folgen begutachtet werden.

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    David Ahrendt
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    David Ahrendt studierte nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten Banking & Finance und fing bereits in frühen Jahren damit an, sich für Finanzen, Geldanlagen und wirtschaftliche Zusammenhänge zu interessieren. Heute betreibt er größere Finanzportale und informiert sowie berät rund um private Finanzen und Geldanlagen.
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    Verfasst von David Ahrendt
    Neue Rechtsprechung für Kapitalgesellschaften Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung von Kapitalgesellschaften - Seite 2 Gesellschafter einer GmbH finanzieren Ihre Gesellschaften oftmals, gerade im mittelständischen Bereich, selber durch die Hingabe von Darlehen oder durch die Zuführung von Eigenkapital. In der Vergangenheit wurde dabei die Gewährung von Darlehen in einer Vielzahl von Fällen bevorzugt, da die Gesellschafter gerade aus steuerlicher Motivation heraus ein Darlehen für vorteilhaft hielten. Ein Darlehen hat nämlich einen für die Darlehensgeber entscheidenden Vorteil. Dieses kann ohne steuerliche Auswirkungen an den Gesellschafter zurückgezahlt werden, wohingegen die Eigenkapitalrückführung in der Regel nur durch eine Ausschüttung möglich ist die der Kapitalertragsteuer unterliegt.

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