checkAd

     765  0 Kommentare Die Anleihe in der Krise und Insolvenz – typische Fallkonstellationen - Seite 3

    Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren

    Wird über das Vermögen der ausgebenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Insolvenzgericht gemäß § 19 Abs. 2, S. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger einzuberufen. Diese Anleihegläubigerversammlung wird ausschließlich für die Anleihegläubiger einberufen und ist von den übrigen insolvenzrechtlichen Gläubigerversammlungen, wie beispielsweise dem Berichtstermin, zu unterscheiden. In dieser Versammlung sollen die Anleihegläubiger darüber abstimmen, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden soll und wer diese Funktion gegebenenfalls wahrnehmen soll.

    Wurde schon im Rahmen der Begebung der Anleihe oder später vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gemeinsamer Vertreter bestellt, bedarf es dieser Einberufung durch das Insolvenzgericht nicht.

    Einigen sich die Anleihegläubiger auf einen gemeinsamen Vertreter, wird dieser regelmäßig mit der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren beauftragt. Während das alte Recht keine ausschließliche Anmeldebefugnis des bestellten Vertreters vorsah, sieht § 19 Abs. 3 SchVG vor, dass diese Befugnis bei dem gewählten Vertreter liegt. Ansprüche, die sich nicht aus der Schuldverschreibung selbst ergeben, wie beispielsweise deliktische Ansprüche infolge des Betreibens eines „Schneeballsystems“, können nur von den Gläubigern selbst angemeldet werden. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren umfasst nicht nur die Anmeldung der Forderungen, sondern auch die Vertretung der Anleihegläubiger im Berichtstermin. Auch die Prüfung und das gegebenenfalls Bestreiten sonstiger zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen gehört zu seinen Aufgaben. Der Insolvenzverwalter zahlt die Insolvenzquote an den gemeinsamen Vertreter aus.  Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Anleihegläubiger den auf sie entfallenden Anteil erhalten.

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters

    Die mit der gemeinsamen Vertretung anfallenden Kosten sind gemäß § 7 Abs. 6 SchVG grundsätzlich von der emittierenden Gesellschaft zu zahlen. Zahlreiche gemeinsame Vertreter, Insolvenzverwalter, Kassenprüfer und Gläubigerausschussmitglieder gingen in der Vergangenheit davon aus, dass auch der erst im Insolvenzverfahren bestellte gemeinsame Vertreter aus der Masse bezahlt werden müsse. Diese jahrelang geübte Praxis hat der BGH durch das Urteil vom 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16 für unrechtmäßig erklärt. Dies stellt die Insolvenzverwalter vor Haftungsfragen (vgl. hierzu: Stahlschmidt/Borowski in: ZInsO 2018, S. 2445 ff.).

    Seite 3 von 4



    Anleihen Finder
    0 Follower
    Autor folgen
    Verfasst von Anleihen Finder
    Die Anleihe in der Krise und Insolvenz – typische Fallkonstellationen - Seite 3 Beitrag von Jochen Rechtmann und Sascha Borowski, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Buchalik Brömmekamp Zahlreiche (zunehmend auch mittelständische) Unternehmen begeben Anleihen. Mithilfe dieser – auch als Schuldverschreibungen …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer