checkAd

     765  0 Kommentare Die Anleihe in der Krise und Insolvenz – typische Fallkonstellationen - Seite 2

    Änderungen der Anleihebedingungen

    Nach neuem Recht können beispielsweise die Rückzahlungsmodalitäten geändert, die Zinsen angepasst, die Kündigungsrechte abgeändert oder beschränkt werden (§ 5 Abs. 3, S. 1 SchVG). Die Änderungsmöglichkeit der Anleihebedingungen setzt voraus, dass diese die Anpassungen auch zulassen. Der in § 5 Abs. 3, S. 1 SchVG nicht abschließend geregelte Maßnahmenkatalog kann von der Emittentin in den Bedingungen ebenso begrenzt, wie erweitert werden. Oft enthalten die Anleihebedingungen einen Passus, der die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes feststellt. Enthalten die Bedingungen einen dahingehenden Verweis, können sie durch einen Mehrheitsbeschluss geändert werden. Das insoweit der aktienrechtlichen Hauptversammlung nachgebildete Gläubigerorganisationsrecht regelt die weiteren Voraussetzungen für diese Versammlungen. Alternativ hierzu verbleibt die Möglichkeit mit jedem Anleihegläubiger durch gleichlautende Vereinbarungen die Bedingungen anzupassen. Diese Möglichkeit ist wenig praktikabel, da die Inhaber dieser oft börsennotierten Papiere der Emittentin nicht bekannt sind und die Inhaberschaft sich jederzeit ändern kann.

    Bestellung eines gemeinsamen Vertreters außerhalb des Insolvenzverfahrens

    Ist der 2. Abschnitt des SchVG (§§ 5- 22) anwendbar, ermöglicht dies der Emittentin, aber auch den Anleihegläubigern für die Vertretung ihrer Interessen einen sogenannten gemeinsamen Vertreter zu bestimmen (§§ 7, 8). Dieser rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter nimmt die Rechte der Anleihegläubiger wahr. Die Einsetzung eines solchen gemeinsamen Vertreters bietet nicht nur den Gläubigern Vorteile, sondern ebenso der Emittentin. Letztere muss sich im Falle der Bestellung eines solchen Vertreters nur noch mit einer einzigen Person auseinandersetzen und mit dieser verhandeln. Im Krisenfall liegt der sich hieraus ergebende Vorteil auf der Hand. Ist der gemeinsame Vertreter mit ausreichenden Rechten ausgestattet, können die Anleihebedingungen geändert werden. Dahingehende Anpassungen können erforderlich sein, um ein Unternehmen vor der Insolvenz und einem oft damit einhergehenden Ausfall der Forderungen der Anleihegläubiger zu schützen. Wurde die Anleihe nach dem SchVG 2009 emittiert oder aber zu diesem Gesetz optiert, kann ein gemeinsamer Vertreter auch im Rahmen des „Scheme of Arrangement“ tätig werden.

    Seite 2 von 4




    Anleihen Finder
    0 Follower
    Autor folgen
    Verfasst von Anleihen Finder
    Die Anleihe in der Krise und Insolvenz – typische Fallkonstellationen - Seite 2 Beitrag von Jochen Rechtmann und Sascha Borowski, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Buchalik Brömmekamp Zahlreiche (zunehmend auch mittelständische) Unternehmen begeben Anleihen. Mithilfe dieser – auch als Schuldverschreibungen …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer