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     765  0 Kommentare Die Anleihe in der Krise und Insolvenz – typische Fallkonstellationen


    Beitrag von Jochen Rechtmann und Sascha Borowski, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Buchalik Brömmekamp

    Zahlreiche (zunehmend auch mittelständische) Unternehmen begeben Anleihen. Mithilfe dieser – auch als Schuldverschreibungen bezeichneten – Finanzprodukte finanzieren die Emittenten ihre Vorhaben. Zu diesen Vorhaben kann der Ausbau eines Betriebsteils des Unternehmens ebenso zählen, wie die Ablösung von (Alt-)Verbindlichkeiten. Gerät die ausgebende Gesellschaft in die Krise oder muss diese sogar einen Insolvenzantrag stellen, sind viele Beteiligte, insbesondere die Anleihegläubiger, ratlos. Der nachfolgende Beitrag gibt einen pointierten Überblick über das Gesetz und die in der Praxis typischerweise vorkommenden Fallkonstellationen.

    Die Begriffe „Schuldverschreibung“ und „Anleihe“ werden meist synonym verwendet, obwohl letzterer den Oberbegriff darstellt. Streng genommen ist die Anleihe die Gesamtemission der ausgegebenen Schuldverschreibungen. Während die Anleihegläubiger der Emittentin einen Geldbetrag zur Verfügung stellen, verpflichtet sich das Unternehmen – oft unabhängig vom Umsatz – zur Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird meist zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt einmal im Jahr an die Inhaber der Schuldverschreibungen ausgezahlt. Die Modalitäten der Anleihe werden in den sogenannten Anleihebedingungen festgelegt. In deren Ausgestaltung sind die emittierenden Gesellschaften regelmäßig im gesetzlichen Rahmen frei. Spätere Änderungen der Bedingungen sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber der Zustimmung sowohl der Emittentin als auch der Anleihegläubiger.

    Gesetzliche Grundlage

    Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 ( SchVG) bildet die gesetzliche Grundlage für die nach dem 5. August 2009 emittierten Anleihen. Das Gesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 SchVG auf „inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen“ anwendbar. Für zuvor begebene Anleihen gilt gemäß § 24 Abs. 1, S. 1 SchVG das zeitlich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getretene Schuldverschreibungsgesetz von1899. Eine Optierung zum neuen Schuldverschreibungsgesetz ist den Anleihegläubigern jederzeit, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch eine entsprechende Beschlussfassung möglich. Eine Optierung zum neuen Schuldverschreibungsrecht bietet sich regelmäßig an, da das neue Gesetz der Emittentin sowie den Anleihegläubigern mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt als noch das alte Recht.

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