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    DGAP-Ad-hoc: Logwin AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf


    Logwin AG beschließt Aktienrückkauf


    17.03.2020 / 18:54 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014



    ZUGLEICH BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052



    Logwin AG beschließt Aktienrückkauf



    Grevenmacher / Luxemburg - Der Verwaltungsrat der LOGWIN AG hat heute beschlossen, einen Aktienrückkauf durchzuführen. Es sollen bis zu 50.000 Stückaktien der LOGWIN AG (ca. 1,7 % des Grundkapitals) zurückgekauft werden, zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 8,0 Mio, abhängig davon, welcher Wert zuerst erreicht wird. Der Erwerb soll über die Börse (XETRA) erfolgen. Die zurückgekauften Aktien sollen allein dem Zweck der Einziehung und Kapitalherabsetzung dienen.



    Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. April 2019, bis zum 10. April 2024 bis zu 288.000 eigene Aktien der Gesellschaft zu allen rechtlich zulässigen Zwecken für die Gesellschaft zu erwerben.



    Der Aktienrückkauf soll am 18. März 2020 beginnen und ist bis zum 28. Februar 2022 befristet.



    Der Rückkauf erfolgt über die Börse (XETRA) entsprechend der Safe-Harbour-Regelungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 sowie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. April 2019. Die Aktienrückkäufe werden durch ein unabhängiges Kreditinstitut durchgeführt, das im genannten Zeitraum seine Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und die für den Aktienrückkauf geltenden Vorgaben einzuhalten.

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