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     1757  0 Kommentare Gesetzlicher Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden wegen Corona- Betriebsschließungen / Rechtsgutachten sieht erstmals Behörden für Folgen von Corona-Verordnungen umfassend in der Pflicht

    Hanau, Wiesbaden (ots) - Hunderttausendfach wurden Unternehmer und
    Selbstständige in den vergangenen Wochen davon abgehalten, ihren Beruf
    auszuüben. Betriebe mussten wegen staatlicher Corona-Anordnungen ganz oder
    partiell schließen. Die Folge: Massive Umsatzeinbrüche und überproportionale
    Kosten. Hohe Verluste verbleiben selbst dann, wenn der Betrieb wieder
    aufgenommen werden kann.

    Die Frage wie mit derartigen Verlusten umgegangen wird, wurde und wird von Bund,
    Ländern, verantwortlichen Behörden und vereinzelt Gerichten ebenso eindeutig wie
    für Betroffene existenzgefährdend beantwortet: Für Vermögensschäden wegen
    Tätigkeitsuntersagungen gegenüber Unternehmern oder Selbstständigen gibt es
    keinerlei Entschädigungen.

    Dem widerspricht nun erstmals ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten der
    Wirtschaftsanwälte Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau, das
    im Auftrag vom Fachärzteverband Integrative Versorgung e.V. (FIV),
    Seligenstadt/Hessen, erstellt wurde. Als Ko-Autoren konnte Rechtsanwalt Harald
    Nickel von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, den ehemaligen Verfassungs- und
    Verwaltungsrichter Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, gewinnen. Ihr
    Ergebnis: Alle Unternehmen und Selbstständige, die im Zuge der Umsetzung der
    staatlichen Corona-Restriktionen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    unmittelbar von Betriebsbeschränkungen und Schließungsanweisungen betroffen
    waren und sind, haben einklagbare Ansprüche auf staatliche Entschädigungen in
    Höhe aller erlittener Vermögensschäden unter Anrechnung häufig völlig
    unzulänglicher Unterstützungsmaßnahmen. Das bedeutet: Sämtliche von
    Tätigkeitsverboten betroffene Selbstständige, Unternehmer und Unternehmen sind,
    so Rechtsanwalt Harald Nickel, also keineswegs - wie es Politik und
    Behördenvertreter darstellen - nicht Bittsteller, sondern Anspruchsteller, denen
    man ihr Recht streitig macht.

    Es gibt gleich mehrere Entschädigungsnormen, die als Grundlage für
    Entschädigungsansprüche für Vermögensschäden dienen können

    Rechtsanwalt Harald Nickel und Prof. Ulrich Rommelfanger greifen in ihrem
    Gutachten auf Bestimmungen des bestehenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
    zurück, die sie im Gegensatz zur gängigen Rechtsauffassung auch auf entstandene
    Vermögensschäden anwenden. Sie belegen, dass das IfSG, anders als bisher
    behauptet, Entschädigungsansprüche von "Sonderopfern" staatlicher Maßnahmen
    gerade nicht ausschließe. Deshalb, so die juristischen Gutachter, bestehen
    Schadensausgleichspflichten umfassend auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
    (IfSG), die innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme in geeigneter Form
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