Gesetzlicher Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden wegen Corona- Betriebsschließungen / Rechtsgutachten sieht erstmals Behörden für Folgen von Corona-Verordnungen umfassend in der Pflicht
Hanau, Wiesbaden (ots) - Hunderttausendfach wurden Unternehmer und
Selbstständige in den vergangenen Wochen davon abgehalten, ihren Beruf
auszuüben. Betriebe mussten wegen staatlicher Corona-Anordnungen ganz oder
partiell schließen. Die Folge: Massive Umsatzeinbrüche und überproportionale
Kosten. Hohe Verluste verbleiben selbst dann, wenn der Betrieb wieder
aufgenommen werden kann.
Die Frage wie mit derartigen Verlusten umgegangen wird, wurde und wird von Bund,
Ländern, verantwortlichen Behörden und vereinzelt Gerichten ebenso eindeutig wie
für Betroffene existenzgefährdend beantwortet: Für Vermögensschäden wegen
Tätigkeitsuntersagungen gegenüber Unternehmern oder Selbstständigen gibt es
keinerlei Entschädigungen.
Selbstständige in den vergangenen Wochen davon abgehalten, ihren Beruf
auszuüben. Betriebe mussten wegen staatlicher Corona-Anordnungen ganz oder
partiell schließen. Die Folge: Massive Umsatzeinbrüche und überproportionale
Kosten. Hohe Verluste verbleiben selbst dann, wenn der Betrieb wieder
aufgenommen werden kann.
Die Frage wie mit derartigen Verlusten umgegangen wird, wurde und wird von Bund,
Ländern, verantwortlichen Behörden und vereinzelt Gerichten ebenso eindeutig wie
für Betroffene existenzgefährdend beantwortet: Für Vermögensschäden wegen
Tätigkeitsuntersagungen gegenüber Unternehmern oder Selbstständigen gibt es
keinerlei Entschädigungen.
Dem widerspricht nun erstmals ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten der
Wirtschaftsanwälte Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau, das
im Auftrag vom Fachärzteverband Integrative Versorgung e.V. (FIV),
Seligenstadt/Hessen, erstellt wurde. Als Ko-Autoren konnte Rechtsanwalt Harald
Nickel von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, den ehemaligen Verfassungs- und
Verwaltungsrichter Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, gewinnen. Ihr
Ergebnis: Alle Unternehmen und Selbstständige, die im Zuge der Umsetzung der
staatlichen Corona-Restriktionen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
unmittelbar von Betriebsbeschränkungen und Schließungsanweisungen betroffen
waren und sind, haben einklagbare Ansprüche auf staatliche Entschädigungen in
Höhe aller erlittener Vermögensschäden unter Anrechnung häufig völlig
unzulänglicher Unterstützungsmaßnahmen. Das bedeutet: Sämtliche von
Tätigkeitsverboten betroffene Selbstständige, Unternehmer und Unternehmen sind,
so Rechtsanwalt Harald Nickel, also keineswegs - wie es Politik und
Behördenvertreter darstellen - nicht Bittsteller, sondern Anspruchsteller, denen
man ihr Recht streitig macht.
Es gibt gleich mehrere Entschädigungsnormen, die als Grundlage für
Entschädigungsansprüche für Vermögensschäden dienen können
Rechtsanwalt Harald Nickel und Prof. Ulrich Rommelfanger greifen in ihrem
Gutachten auf Bestimmungen des bestehenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
zurück, die sie im Gegensatz zur gängigen Rechtsauffassung auch auf entstandene
Vermögensschäden anwenden. Sie belegen, dass das IfSG, anders als bisher
behauptet, Entschädigungsansprüche von "Sonderopfern" staatlicher Maßnahmen
gerade nicht ausschließe. Deshalb, so die juristischen Gutachter, bestehen
Schadensausgleichspflichten umfassend auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), die innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme in geeigneter Form
Wirtschaftsanwälte Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau, das
im Auftrag vom Fachärzteverband Integrative Versorgung e.V. (FIV),
Seligenstadt/Hessen, erstellt wurde. Als Ko-Autoren konnte Rechtsanwalt Harald
Nickel von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, den ehemaligen Verfassungs- und
Verwaltungsrichter Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, gewinnen. Ihr
Ergebnis: Alle Unternehmen und Selbstständige, die im Zuge der Umsetzung der
staatlichen Corona-Restriktionen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
unmittelbar von Betriebsbeschränkungen und Schließungsanweisungen betroffen
waren und sind, haben einklagbare Ansprüche auf staatliche Entschädigungen in
Höhe aller erlittener Vermögensschäden unter Anrechnung häufig völlig
unzulänglicher Unterstützungsmaßnahmen. Das bedeutet: Sämtliche von
Tätigkeitsverboten betroffene Selbstständige, Unternehmer und Unternehmen sind,
so Rechtsanwalt Harald Nickel, also keineswegs - wie es Politik und
Behördenvertreter darstellen - nicht Bittsteller, sondern Anspruchsteller, denen
man ihr Recht streitig macht.
Es gibt gleich mehrere Entschädigungsnormen, die als Grundlage für
Entschädigungsansprüche für Vermögensschäden dienen können
Rechtsanwalt Harald Nickel und Prof. Ulrich Rommelfanger greifen in ihrem
Gutachten auf Bestimmungen des bestehenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
zurück, die sie im Gegensatz zur gängigen Rechtsauffassung auch auf entstandene
Vermögensschäden anwenden. Sie belegen, dass das IfSG, anders als bisher
behauptet, Entschädigungsansprüche von "Sonderopfern" staatlicher Maßnahmen
gerade nicht ausschließe. Deshalb, so die juristischen Gutachter, bestehen
Schadensausgleichspflichten umfassend auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), die innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme in geeigneter Form