OVG Schleswig
KBA muss Unterlagen zu Abschalteinrichtungen und Software-Updates herausgeben
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http://ots.de/cxBAGH
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Bremen (ots) - Ist das nun der Anfang vom Ende der Geheimniskrämerei und der
Kooperation zwischen dem KBA und der Autoindustrie ? Nachdem Frontal 21
Akteneinsicht begehrt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig nun
rechtskräftig bestätigt, dass das KBA zahlreiche Unterlagen herausgeben muss.
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Bremen (ots) - Ist das nun der Anfang vom Ende der Geheimniskrämerei und der
Kooperation zwischen dem KBA und der Autoindustrie ? Nachdem Frontal 21
Akteneinsicht begehrt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig nun
rechtskräftig bestätigt, dass das KBA zahlreiche Unterlagen herausgeben muss.
Die Unterlagen umfassen etwa 4.000 Seiten, unter anderem mit Informationen zur
Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die 2.0 Liter
Modelle VW Amarok, Audi A4, Audi A5, Audi Q5 und SEAT Exeo . Konkret wird darin
beschrieben, was das KBA "im Fall der Bewertung der Software-Updates unter einer
Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der
Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als "entfernt"
gilt".
Bereits im April 2019 hatte das Verwaltungsgericht Schleswig das KBA zur
Herausgabe der Unterlagen verurteilt, doch dieses hatte zusammen mit VW als
Beigeladener Berufung eingelegt. Die lehnte das OVG Schleswig nun endgültig ab,
womit das Urteil rechtskräftig ist.
KBA und VW hatten sich unter anderem damit verteidigt, dass die Unterlagen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und deshalb nicht
veröffentlicht werden könnten. Zudem würde eine Veröffentlichung faire Verfahren
gefährden, die parallel zu Tausenden im Abgasskandal laufen.
Das OVG Schleswig wies diese Gründe und die damit einhergehende Berufung jedoch
zurück.
Grundlage für das Urteil ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes
(UIG).
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Gemäß § 2 Absatz 1 gehören zu den informationspflichtigen Stellen die Regierung
und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, mithin auch das
Kraftfahrtbundesamt als Bundesbehörde.
Zur Verteidigung, eine Veröffentlichung der Unterlagen würde Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verletzen , schrieb das Verwaltungsgericht Schleswig in
seiner Urteilsbegründung in erster Instanz:
"Vor dem Hintergrund der allein bei der Beigeladenen zu 2) etwa 2,5 Millionen
betroffener Fahrzeugeigentümer, die von der Einhaltung der im
Genehmigungsverfahren ermittelten Emissionsgrenzwerte ausgegangen waren, sowie
der Feststellung der Unzulässigkeit der von allen Beigeladenen eingesetzten
Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die 2.0 Liter
Modelle VW Amarok, Audi A4, Audi A5, Audi Q5 und SEAT Exeo . Konkret wird darin
beschrieben, was das KBA "im Fall der Bewertung der Software-Updates unter einer
Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der
Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als "entfernt"
gilt".
Bereits im April 2019 hatte das Verwaltungsgericht Schleswig das KBA zur
Herausgabe der Unterlagen verurteilt, doch dieses hatte zusammen mit VW als
Beigeladener Berufung eingelegt. Die lehnte das OVG Schleswig nun endgültig ab,
womit das Urteil rechtskräftig ist.
KBA und VW hatten sich unter anderem damit verteidigt, dass die Unterlagen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und deshalb nicht
veröffentlicht werden könnten. Zudem würde eine Veröffentlichung faire Verfahren
gefährden, die parallel zu Tausenden im Abgasskandal laufen.
Das OVG Schleswig wies diese Gründe und die damit einhergehende Berufung jedoch
zurück.
Grundlage für das Urteil ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes
(UIG).
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Gemäß § 2 Absatz 1 gehören zu den informationspflichtigen Stellen die Regierung
und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, mithin auch das
Kraftfahrtbundesamt als Bundesbehörde.
Zur Verteidigung, eine Veröffentlichung der Unterlagen würde Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verletzen , schrieb das Verwaltungsgericht Schleswig in
seiner Urteilsbegründung in erster Instanz:
"Vor dem Hintergrund der allein bei der Beigeladenen zu 2) etwa 2,5 Millionen
betroffener Fahrzeugeigentümer, die von der Einhaltung der im
Genehmigungsverfahren ermittelten Emissionsgrenzwerte ausgegangen waren, sowie
der Feststellung der Unzulässigkeit der von allen Beigeladenen eingesetzten