Eindeutiges Votum der EIHA Mitglieder
Konsortium gegen Behördenwillkür bei CBD - Seite 2
unabhängigen Labor sowie der EU-Kommission und der EFSA ab", erklärt Lorenza
Romanese, Geschäftsführerin der EIHA. "Dieses Projekt wird den Stellenwert von
Hanf in Europa verändern. Alle Beteiligten können sich sicher sein, dass wir
alles dafür tun werden, dass das Novel Food Konsortium Geschichte schreibt."
Das Novel Food Konsortium der EIHA steht allen Unternehmen der Hanfindustrie
offen. Die Beitrittsgebühren richten sich nach der Unternehmensgröße und liegen
mit 15.000 bis 140.000 Euro deutlich unter den Kosten eines selbst initiierten
Zulassungsverfahrens.
Hintergrund zu Novel Food und CBD
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU "nicht in nennenswertem Umfang
für den menschlichen Verzehr verwendet wurden", gelten als Novel Food. Diese
Produkte müssen in einem teuren und aufwendigen Prozess eine Zulassung erlangen,
ansonsten ist der Verkauf in der EU verboten.
Im Januar 2019 wurde der Novel-Food-Katalog, nach Meinung der EIHA
fälschlicherweise, dahingehend geändert, dass Hanfblüten, Hanfblätter und
Hanfextrakte des Industriehanfs und damit auch die darin enthaltenen
Cannabinoide - kurz CBD - neuartige Lebensmittel sind. Und das, obwohl
vielfältige Beweise vorliegen, dass die Menschen bereits seit Jahrhunderten CBD
mit Hanflebensmitteln konsumieren.
Bis 2018 galten Hanf-Extrakte nur dann als neuartig, wenn deren
Cannabidiol-Werte über denen des Industriehanfs (Cannabis sativa L.) lagen. Eine
entsprechende Entscheidung traf der Ständige Ausschuss bereits im Dezember 1997
- seit 1998 liegt der europäischen Hanfindustrie eine schriftliche Bestätigung
der Kommission vor:
" ... es wurde beschlossen, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze
enthalten, nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen EG 258/97 fallen" und
auch "dass Hanfblüten ... als Lebensmittelzutaten betrachtet werden" (z. B. zur
Herstellung von bierähnlichen Getränken)".
Offensichtlich wurden demnach Hanfblüten und Hanfblätter, die Teile der
Hanfpflanze darstellen, nicht als Novel Food eingestuft.
Im Januar 2019 aktualisierten die Vertreter der Mitgliedstaaten jedoch die
Katalogeinträge für "Cannabis sativa L." und "Cannabinoide". Die EIHA hat den
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wiederholt erklärt: Diese
Aktualisierungen sind nachweislich falsch!
Der neue Eintrag für "Cannabis sativa L." erwähnt keine Hanfblätter und -blüten.
Daraus ist ersichtlich, dass die jüngsten, scheinbar übereilt geschriebenen
Änderungen bezüglich der Einträge im Novel-Food-Katalog, nicht korrekt sind.
Zudem fehlen auch die traditionell hergestellten Hanfextrakte, obwohl die
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU "nicht in nennenswertem Umfang
für den menschlichen Verzehr verwendet wurden", gelten als Novel Food. Diese
Produkte müssen in einem teuren und aufwendigen Prozess eine Zulassung erlangen,
ansonsten ist der Verkauf in der EU verboten.
Im Januar 2019 wurde der Novel-Food-Katalog, nach Meinung der EIHA
fälschlicherweise, dahingehend geändert, dass Hanfblüten, Hanfblätter und
Hanfextrakte des Industriehanfs und damit auch die darin enthaltenen
Cannabinoide - kurz CBD - neuartige Lebensmittel sind. Und das, obwohl
vielfältige Beweise vorliegen, dass die Menschen bereits seit Jahrhunderten CBD
mit Hanflebensmitteln konsumieren.
Bis 2018 galten Hanf-Extrakte nur dann als neuartig, wenn deren
Cannabidiol-Werte über denen des Industriehanfs (Cannabis sativa L.) lagen. Eine
entsprechende Entscheidung traf der Ständige Ausschuss bereits im Dezember 1997
- seit 1998 liegt der europäischen Hanfindustrie eine schriftliche Bestätigung
der Kommission vor:
" ... es wurde beschlossen, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze
enthalten, nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen EG 258/97 fallen" und
auch "dass Hanfblüten ... als Lebensmittelzutaten betrachtet werden" (z. B. zur
Herstellung von bierähnlichen Getränken)".
Offensichtlich wurden demnach Hanfblüten und Hanfblätter, die Teile der
Hanfpflanze darstellen, nicht als Novel Food eingestuft.
Im Januar 2019 aktualisierten die Vertreter der Mitgliedstaaten jedoch die
Katalogeinträge für "Cannabis sativa L." und "Cannabinoide". Die EIHA hat den
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wiederholt erklärt: Diese
Aktualisierungen sind nachweislich falsch!
Der neue Eintrag für "Cannabis sativa L." erwähnt keine Hanfblätter und -blüten.
Daraus ist ersichtlich, dass die jüngsten, scheinbar übereilt geschriebenen
Änderungen bezüglich der Einträge im Novel-Food-Katalog, nicht korrekt sind.
Zudem fehlen auch die traditionell hergestellten Hanfextrakte, obwohl die