Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit – in Theorie und Praxis
Jeder politisch und publizistisch halbwegs Interessierte kennt den Artikel 5 (1) des Grundgesetzes in dem die Meinungsfreiheit geregelt ist. Dennoch sei hier der Text zur Erinnerung im Wortlaut wiedergegeben: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
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Ein Beitrag von Josef Kraus.