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    EANS-Hauptversammlung  143  0 Kommentare Oberbank AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    09.04.2021

    Oberbank AG
    Linz
    FN 79063 w
    ISIN AT0000625108
    ("Gesellschaft")
    Einberufung der 141. ordentlichen Hauptversammlung der
    Oberbank AG
    für Dienstag, den 11. Mai 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
    Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
    ist der Sitz der Gesellschaft in 4020 Linz, Untere Donaulände 28
    Eindeutige Kennung der Veranstaltung: AT0000625108202105110008

    I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
    1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
    Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
    Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
    beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
    Gebrauch zu machen.
    Die Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai 2021 wird auf Grundlage von § 1
    Abs 1 und 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der
    COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter
    Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer
    als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
    Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
    der Oberbank AG am 11. Mai 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der
    besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
    anwesend sein können.
    Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der
    Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
    der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 4020 Linz,
    Untere Donaulände 28, statt.
    Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
    Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
    Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
    Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen und das Recht,
    Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
    Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV.
    Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 20. April
    2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/
    hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglichen
    Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
    genannt.
    Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
    selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und durch
    Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
    Mail-Adresse fragen.oberbank@hauptversammlung.at
    [fragen.oberbank@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre
    rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV.
    übermittelt haben.
    2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
    Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
    AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
    Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
    von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
    Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 11. Mai 2021
    ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
    Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
    Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
    Internet unter www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream [https://
    www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream] als virtuelle Hauptversammlung
    teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
    Hauptversammlung nicht erforderlich.
    Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
    Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
    optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
    insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
    Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
    Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
    Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
    Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
    Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
    technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
    ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
    Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
    Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
    ("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

    II. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
    Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, des (konsolidierten)
    nichtfinanziellen Berichts sowie des (konsolidierten) Corporate Governance
    Berichts; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für
    das Geschäftsjahr 2020
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
    2020
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
    Geschäftsjahr 2020
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
    das Geschäftsjahr 2020
    5. Wahlen in den Aufsichtsrat
    6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2022
    7. Wahl des Bankprüfers für die Zweigniederlassung Slowakei für das
    Geschäftsjahr 2021
    8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik


    III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
    INTERNETSEITE
    Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
    spätestens ab 20. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
    der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [https://
    www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglich:

    * Jahresabschluss mit Lagebericht,
    * Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept,
    * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
    * Vorschlag für die Gewinnverwendung,
    * Nichtfinanzieller Bericht,
    * Bericht des Aufsichtsrats,

    jeweils für das Geschäftsjahr 2020;

    * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9,
    * Vergütungsbericht,
    * Vergütungspolitik,
    * Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
    87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
    * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV,
    * Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
    * Frageformular,
    * vollständiger Text dieser Einberufung sowie
    * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").


    IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
    HAUPTVERSAMMLUNG
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
    virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
    sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 1. Mai 2021 (24:00 Uhr,
    Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
    Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
    Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an
    diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
    6. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
    Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

    1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
    gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt


    1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
    gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt


    (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
    § 19 Abs 3 genügen lässt
    Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-46; Per E-Mail
    anmeldung.oberbank@hauptversammlung.at; (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
    (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
    Per Post oder Boten
    Oberbank AG; c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH; Köppel 60; 8242 St. Lorenzen am
    Wechsel
    Per SWIFT: OBKLAT2L; (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000625108 im Text
    angeben)
    Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
    Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
    Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
    Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
    wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
    veranlassen.
    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
    und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

    * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
    * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
    Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
    Personen,
    * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625108
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
    * Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
    * Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
    Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 1. Mai 2021 (24:
    00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
    Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
    entgegengenommen.

    V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
    EINZUHALTENDE VERFAHREN
    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe des
    COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft
    gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das
    Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
    Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
    Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai
    2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
    Stimmrechtsvertreter erfolgen.
    Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
    gegeben.
    Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
    Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
    Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
    Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung ein
    eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.
    Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
    und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
    beachten.
    Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
    ausgeschlossen.

    VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
    min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
    schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
    Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
    Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener
    Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Oberbank AG, Abteilung
    Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere
    Donaulände 28, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
    an die E-Mail-Adresse andreas.pachinger@oberbank.at
    [andreas.pachinger@oberbank.at]. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss
    ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
    Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
    deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem
    deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die
    Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
    AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre
    seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die
    zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein
    darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz
    in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen
    für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
    je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
    Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
    Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
    allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 30. April 2021 (24:00
    Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555
    oder Post bzw. Boten an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H.
    Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an
    andreas.pachinger@oberbank.at [andreas.pachinger@oberbank.at], wobei das
    Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
    zugeht.
    Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben
    ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
    Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
    Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
    Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
    nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
    abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem
    anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht.
    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
    der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
    Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
    10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
    den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
    müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
    (Tag, Uhrzeit) beziehen.
    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
    3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
    Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
    Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
    macht die Gesellschaft folgende Angaben:
    Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus zehn von der
    Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und fünf vom
    Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den zehn
    Kapitalvertretern sind sieben Männer und drei Frauen; von den
    Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und drei Frauen.
    Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
    Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
    Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
    Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass
    es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
    Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
    Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden zwei Mitglieder als
    Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. Es sind daher von der
    Hauptversammlung zwei Mitglieder zu wählen, um diese Zahl wieder zu erreichen.
    Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner
    Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und §
    86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch
    Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des
    Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören; dies ist im
    vorliegenden Fall ohnehin erfüllt.
    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
    Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
    Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
    erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
    verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
    unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
    verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
    Erteilung strafbar wäre.
    Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).
    Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
    Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst
    im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen
    bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse
    fragen.oberbank@hauptversammlung.at [fragen.oberbank@hauptversammlung.at]
    ausgeübt werden kann.
    Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
    Mail an die Adresse fragen.oberbank@hauptversammlung.at
    [fragen.oberbank@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig,
    dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 6. Mai
    2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
    Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
    insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
    Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
    Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
    Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
    Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [https://www.oberbank.at/
    hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird,
    muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im
    entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu
    versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
    festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-
    Mail anzugeben.
    Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
    angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
    Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
    5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
    Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
    in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
    19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
    Tagesord­nung Anträge zu stellen.
    Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen an den besonderen Stimmrechtsvertreter zur
    Stellung von Anträgen möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
    Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.
    Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
    Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
    Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
    Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
    die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
    Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von
    Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
    vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. April 2021
    in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
    über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
    Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
    begründen könnten, anzuschließen.
    Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
    der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
    Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
    auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
    Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
    6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
    Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
    jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
    des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
    Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
    des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
    Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
    Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
    Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
    ermöglichen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
    Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
    Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
    somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
    Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
    Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
    externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
    und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur solche
    personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
    erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
    Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit diesen
    Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
    abgeschlossen.
    Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen
    Stimmrechtsvertreter , die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und
    alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
    vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch
    auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
    Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Oberbank AG ist zudem gesetzlich
    verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
    Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
    einzureichen (§ 120 AktG).
    Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
    Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
    und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
    Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
    Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
    sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
    gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen Aktionäre erhoben
    werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
    Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
    Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
    während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
    zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
    Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
    personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
    der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Oberbank AG unentgeltlich
    über die E-Mail-Adresse datenschutz@oberbank.at [datenschutz@oberbank.at] oder
    über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Oberbank AG,
    Datenschutzbeauftragter, Untere Donaulände 28, 4020 Linz.
    Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
    Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
    Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
    www.oberbank.at [https://www.oberbank.at/] zu finden.

    VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
    Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 35.307.300 auf Inhaber
    lautende Stamm-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
    Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 133.843
    Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
    nicht das Stimmrecht. 216 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29
    AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
    demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.173.241 Stück.
    2. Keine physische Anwesenheit
    Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
    kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
    GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
    zugelassen sind.

    Linz, im April 2021
    Der Vorstand



    Rückfragehinweis:
    Oberbank AG, Abteilung Sekretariat
    Mag. Andreas Pachinger, Tel. 0043 / 732 / 7802 - 37460
    andreas.pachinger@oberbank.at

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    --------------------------------------------------------------------------------

    Emittent: Oberbank AG
    Untere Donaulände 28
    A-4020 Linz
    Telefon: +43(0)732/78 02-0
    FAX: +43(0)732/78 58 10
    Email: sek@oberbank.at
    WWW: www.oberbank.at
    ISIN: AT0000625108, AT0000625132
    Indizes: WBI
    Börsen: Wien
    Sprache: Deutsch

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/72010/4884548
    OTS: Oberbank AG




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    EANS-Hauptversammlung Oberbank AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 09.04.2021 Oberbank AG …