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    DGAP-News: Aareal Bank AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    Stellungnahme des Aufsichtsrats der Aareal Bank zu Ergänzungsverlangen: Ablehnung der Abberufung dreier Aufsichtsratsmitglieder und der Nachwahl-vorschläge empfohlen

    14.04.2021 / 19:49
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    Stellungnahme des Aufsichtsrats der Aareal Bank zu Ergänzungsverlangen: Ablehnung der Abberufung dreier Aufsichtsratsmitglieder und der Nachwahlvorschläge empfohlen

    Wiesbaden, 14. April 2021. Der Aufsichtsrat der Aareal Bank AG hat in einer Stellungnahme zu dem vom Aktionär und Partner von Petrus Advisers Till Hufnagel eingebrachten Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 seine Position bekräftigt, dass die von Herrn Hufnagel geforderte teilweise Neubesetzung des Aufsichtsrates jeglicher Grundlage entbehrt.

    Der Aktionär betreibt, wie schon zuvor in einem Schreiben an den Aufsichtsrat mitgeteilt, mit seinem Ergänzungsverlangen die Abberufung der Vorsitzenden Marija Korsch sowie der Aufsichtsratsmitglieder Christof von Dryander und Dietrich Voigtländer. Die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit des Ergänzungsverlangens dauert aufgrund von Widersprüchen der von Herrn Hufnagel gegebenen Informationen mit früheren Stimmrechtsmitteilungen noch an.

    In seiner Stellungnahme empfiehlt der Aufsichtsrat den Aktionärinnen und Aktionären, auf der Hauptversammlung gegen die entsprechenden Vorschläge des Ergänzungsverlangens zu stimmen. Der Aufsichtsrat habe nach wie vor keine Zweifel an den umfassenden persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie der Integrität dieser Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die von Herrn Hufnagel vorgeschlagene Nachwahl von drei Personen in den Aufsichtsrat bestehe aus Sicht des Aufsichtsrates ebenfalls kein Anlass. Die Amtszeiten der zum Teil erst in der letzten Hauptversammlung 2020 mit überwältigender Mehrheit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats dauere an, das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats sei in seiner bisherigen Zusammensetzung ausgewogen. Eine Abwahl zu fordern und damit die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu ändern, entbehrt daher jeder Grundlage.

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