Urteil zur Marke "Black Friday"
Klage von BlackFriday.de vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (FOTO) - Seite 2
Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz
bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei der Marke "Black Friday" war eine
solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und
Dienstleistungen nicht erkennbar. Beispielsweise gibt es keine "Black Friday
Anrufbeantworter", keine "Black Friday Computerbildschirme", keine "Black Friday
Geschäfte" und auch keinen "Black Friday Online Shop".
Zum Urteil
In dem jetzt ergangenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung
von BlackFriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich der noch
verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung
des Gerichts ist das Zeichen "Black Friday" zwar zur Bewerbung von
Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig
, sondern nur beschreibend . Rein beschreibende Verwendungen stellen aber keine
ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.
Zur Benutzung durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der
Markeninhaberin heißt es im Urteil: "dass sie den Begriff - wie auch der Kläger
- bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich
abzeichnende Entwicklung zu Nutzen machte, dass der in Deutschland noch
weitgehend unbekannte Begriff das Potential zur Bewerbung einer Rabattaktion
hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrskreise, denen die aus
den Vereinigten Staaten stammende Bedeutung schon bekannt war [...]. Diese
fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschreibend auf."
Zur Benutzung durch Händler in ihrer Werbung heißt es im Urteil: "Nichts anderes
gilt für die Unternehmen, die [...] eine Lizenz für die Nutzung der Marke
erwarben. Dies geschah in Kenntnis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs,
[...]. In diesem Sinne verwendeten sie dann den Begriff und erreichten damit so
angesprochene Verkehrskreise. Jenen war der Begriff entweder als Beschreibung
einer Rabattaktion schon bekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufmachung der
Werbung so verstehen."
Verwendung des ®-Symbols kann keine rechtserhaltende Benutzung begründen
Auch die Verwendung des Begriffs "Black Friday" in Verbindung mit dem ®-Symbol
durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin und
einige Händler ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden
Nutzung als Hinweis auf eine Rabattaktion. Zwar sei den angesprochenen
Verkehrskreisen bewusst, dass mit dem ®-Symbol regelmäßig Marken gekennzeichnet
werden, jedoch widerspreche die konkrete Verwendung des Begriffs "Black Friday"
von BlackFriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich der noch
verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung
des Gerichts ist das Zeichen "Black Friday" zwar zur Bewerbung von
Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig
, sondern nur beschreibend . Rein beschreibende Verwendungen stellen aber keine
ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.
Zur Benutzung durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der
Markeninhaberin heißt es im Urteil: "dass sie den Begriff - wie auch der Kläger
- bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich
abzeichnende Entwicklung zu Nutzen machte, dass der in Deutschland noch
weitgehend unbekannte Begriff das Potential zur Bewerbung einer Rabattaktion
hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrskreise, denen die aus
den Vereinigten Staaten stammende Bedeutung schon bekannt war [...]. Diese
fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschreibend auf."
Zur Benutzung durch Händler in ihrer Werbung heißt es im Urteil: "Nichts anderes
gilt für die Unternehmen, die [...] eine Lizenz für die Nutzung der Marke
erwarben. Dies geschah in Kenntnis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs,
[...]. In diesem Sinne verwendeten sie dann den Begriff und erreichten damit so
angesprochene Verkehrskreise. Jenen war der Begriff entweder als Beschreibung
einer Rabattaktion schon bekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufmachung der
Werbung so verstehen."
Verwendung des ®-Symbols kann keine rechtserhaltende Benutzung begründen
Auch die Verwendung des Begriffs "Black Friday" in Verbindung mit dem ®-Symbol
durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin und
einige Händler ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden
Nutzung als Hinweis auf eine Rabattaktion. Zwar sei den angesprochenen
Verkehrskreisen bewusst, dass mit dem ®-Symbol regelmäßig Marken gekennzeichnet
werden, jedoch widerspreche die konkrete Verwendung des Begriffs "Black Friday"