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    Urteil zur Marke "Black Friday"  148  0 Kommentare Klage von BlackFriday.de vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (FOTO) - Seite 2


    Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen
    Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz
    bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei der Marke "Black Friday" war eine
    solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und
    Dienstleistungen nicht erkennbar. Beispielsweise gibt es keine "Black Friday
    Anrufbeantworter", keine "Black Friday Computerbildschirme", keine "Black Friday
    Geschäfte" und auch keinen "Black Friday Online Shop".

    Zum Urteil

    In dem jetzt ergangenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung
    von BlackFriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich der noch
    verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung
    des Gerichts ist das Zeichen "Black Friday" zwar zur Bewerbung von
    Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig
    , sondern nur beschreibend . Rein beschreibende Verwendungen stellen aber keine
    ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.

    Zur Benutzung durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der
    Markeninhaberin heißt es im Urteil: "dass sie den Begriff - wie auch der Kläger
    - bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich
    abzeichnende Entwicklung zu Nutzen machte, dass der in Deutschland noch
    weitgehend unbekannte Begriff das Potential zur Bewerbung einer Rabattaktion
    hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrskreise, denen die aus
    den Vereinigten Staaten stammende Bedeutung schon bekannt war [...]. Diese
    fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschreibend auf."

    Zur Benutzung durch Händler in ihrer Werbung heißt es im Urteil: "Nichts anderes
    gilt für die Unternehmen, die [...] eine Lizenz für die Nutzung der Marke
    erwarben. Dies geschah in Kenntnis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs,
    [...]. In diesem Sinne verwendeten sie dann den Begriff und erreichten damit so
    angesprochene Verkehrskreise. Jenen war der Begriff entweder als Beschreibung
    einer Rabattaktion schon bekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufmachung der
    Werbung so verstehen."

    Verwendung des ®-Symbols kann keine rechtserhaltende Benutzung begründen

    Auch die Verwendung des Begriffs "Black Friday" in Verbindung mit dem ®-Symbol
    durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin und
    einige Händler ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden
    Nutzung als Hinweis auf eine Rabattaktion. Zwar sei den angesprochenen
    Verkehrskreisen bewusst, dass mit dem ®-Symbol regelmäßig Marken gekennzeichnet
    werden, jedoch widerspreche die konkrete Verwendung des Begriffs "Black Friday"
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    Urteil zur Marke "Black Friday" Klage von BlackFriday.de vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (FOTO) - Seite 2 Aufgrund einer Klage des Portals BlackFriday.de (https://www.blackfriday.de) hat das Landgericht Berlin die Marke "Black Friday" (Registernummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und …

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