Bitcoin, Ethereum & Co
Steuerfalle Kryptowährung (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple galten
lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger
interessant. Aber Achtung: Nicht nur der Handel, auch Tausch oder Einkauf mit
Kryptowährung kann steuerlich relevant sein. Worauf Privatanleger noch achten
sollten und was Haltefrist, Fifo-Methode oder Verluste verrechnen im
Zusammenhang mit Kryptowährung und Steuern bedeuten, das erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer
lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger
interessant. Aber Achtung: Nicht nur der Handel, auch Tausch oder Einkauf mit
Kryptowährung kann steuerlich relevant sein. Worauf Privatanleger noch achten
sollten und was Haltefrist, Fifo-Methode oder Verluste verrechnen im
Zusammenhang mit Kryptowährung und Steuern bedeuten, das erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer
Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten
im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die
Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die
Abgeltungssteuer ab.
Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als
Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches
Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit
weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als
sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus
Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.
Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern
Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit
Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären
Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen
Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt,
sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft - was bei einigen
Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne unter Umständen in
der Steuererklärung angeben.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert
werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei
Szenarien:
1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist
die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine
Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen,
wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht
sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
Übrigens: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur
Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur
im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die
Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die
Abgeltungssteuer ab.
Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als
Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches
Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit
weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als
sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus
Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.
Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern
Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit
Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären
Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen
Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt,
sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft - was bei einigen
Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne unter Umständen in
der Steuererklärung angeben.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert
werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei
Szenarien:
1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist
die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine
Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen,
wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht
sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
Übrigens: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur
Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur
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