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     105  0 Kommentare Sensationelles Urteil des BGH vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, zu Prämiensparverträgen / Prämiensparer können hohe Nachzahlungen fordern - Seite 2


    Vorgehensweise zahlreicher Sparkassen und Banken, die Zinsen "nach
    Gutsherrenart" nach unten anzupassen, zu Recht als ungemessene Benachteiligung
    der Kunden. Der BGH entschied, dass die angegriffene Klausel wegen eines
    Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche
    Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die Sparkassen
    müssen die Verträge neu abrechnen und die ursprünglich vereinbarten Zinssätze
    fair anpassen. Dafür ist nach Ansicht der Bundesrichter ein Zinssatz für
    langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung heranzuziehen. Nach
    dem Urteil des Bundesgerichtshofs steht jetzt fest: Prämiensparer erhalten einen
    Nachschlag. Dies war der nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu
    erwarten, nachdem es entsprechende Urteile des BGH bereits zuvor gab.

    Rückforderung über den gesamten Sparzeitraum möglich

    Wirklich neu und in wirtschaftlicher Hinsicht für betroffene Sparer geradezu
    sensationell ist die Feststellung des BGH, dass die Verjährungsfrist für die
    Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit der Beendigung des Sparvertrags beginnt.
    Dies bedeutet, dass sämtliche Zinsansprüche über die gesamte Laufzeit der
    Sparverträge, die häufig bereits in den 90er Jahren abgeschlossen worden sind,
    zurückgefordert werden können.

    Kreditinstitute hatten demgegenüber in streitigen Auseinandersetzungen immer
    argumentiert, dass die Zinsforderungen jährlich fällig werden und damit die
    Verjährung bereits mit Vertragsabschluss zu laufen begonnen hat. Auch einige
    Instanzgerichte hatten - teils wohl auch vor dem Hintergrund die Klagen wegen
    Verjährung schnell und einfach zu erledigen - diese Rechtsauffassung vertreten.

    "Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nunmehr erfreulicherweise mit
    seinem Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, eine klare Absage erteilt", stellt
    Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann klar. Nachdem Verbraucher für den gesamten
    Sparzeitraum eine Zinsanpassung verlangen können, dürfte fast allen Sparern ein
    vierstelliger Zinsnachschlag zustehen, falls deren Verträge noch laufen oder
    erst nach dem 31.12.2017 gekündigt worden sind. Im Einzelfall sind sogar 10.000
    Euro oder mehr drin.

    Vorsicht: Gleichwohl Verjährungsfristen zu beachten!

    Ab der Beendigung des Prämiensparvertrags läuft die dreijährige
    Verjährungsfrist. Sobald nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag gekündigt oder
    in anderer Weise beendet worden ist, drei Jahre vergangen sind, sind
    Rückforderungsansprüche nicht mehr durchsetzbar.

    Nachdem vor allem in den Jahren 2018 und 2019 sehr viele Prämiensparverträge
    durch Sparkassen gekündigt wurden, ist nunmehr also schnelles Handeln angezeigt.
    "Wer bereits 2018 eine Kündigung erhielt, dem bleiben nun nur noch wenige Wochen
    bis zum Jahresende, um eine Klage gegen seine Sparkasse zu erheben", mahnt
    Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Die Zeit drängt daher. Sparer sollten ihre Verträge
    daher umgehend durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen
    Rechtsanwalt überprüfen lassen.

    Pressekontakt:

    Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
    Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
    Virchowstraße 20d
    90409 Nürnberg

    Tel:+49 (0) 911 567 94 00
    Fax:+49 (0) 911 657 94 01
    E-Mail: mailto:presse@drhoffmann-partner.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/133537/5047861
    OTS: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
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    Sensationelles Urteil des BGH vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, zu Prämiensparverträgen / Prämiensparer können hohe Nachzahlungen fordern - Seite 2 Der BGH fällte am 06.10.2021, XI ZR 234/20, ein bahnbrechendes Urteil im Zusammenhang mit sogenannten Prämiensparverträgen, die Sparkassen und andere Kreditinstitute massenweise zwischen 1990 und 2010 angeboten haben. Die hierin enthaltenen …

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