Sensationelles Urteil des BGH vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, zu Prämiensparverträgen / Prämiensparer können hohe Nachzahlungen fordern - Seite 2
Vorgehensweise zahlreicher Sparkassen und Banken, die Zinsen "nach
Gutsherrenart" nach unten anzupassen, zu Recht als ungemessene Benachteiligung
der Kunden. Der BGH entschied, dass die angegriffene Klausel wegen eines
Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche
Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die Sparkassen
müssen die Verträge neu abrechnen und die ursprünglich vereinbarten Zinssätze
fair anpassen. Dafür ist nach Ansicht der Bundesrichter ein Zinssatz für
langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung heranzuziehen. Nach
dem Urteil des Bundesgerichtshofs steht jetzt fest: Prämiensparer erhalten einen
Nachschlag. Dies war der nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu
erwarten, nachdem es entsprechende Urteile des BGH bereits zuvor gab.
Rückforderung über den gesamten Sparzeitraum möglich
Wirklich neu und in wirtschaftlicher Hinsicht für betroffene Sparer geradezu
sensationell ist die Feststellung des BGH, dass die Verjährungsfrist für die
Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit der Beendigung des Sparvertrags beginnt.
Dies bedeutet, dass sämtliche Zinsansprüche über die gesamte Laufzeit der
Sparverträge, die häufig bereits in den 90er Jahren abgeschlossen worden sind,
zurückgefordert werden können.
Kreditinstitute hatten demgegenüber in streitigen Auseinandersetzungen immer
argumentiert, dass die Zinsforderungen jährlich fällig werden und damit die
Verjährung bereits mit Vertragsabschluss zu laufen begonnen hat. Auch einige
Instanzgerichte hatten - teils wohl auch vor dem Hintergrund die Klagen wegen
Verjährung schnell und einfach zu erledigen - diese Rechtsauffassung vertreten.
"Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nunmehr erfreulicherweise mit
seinem Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, eine klare Absage erteilt", stellt
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann klar. Nachdem Verbraucher für den gesamten
Sparzeitraum eine Zinsanpassung verlangen können, dürfte fast allen Sparern ein
vierstelliger Zinsnachschlag zustehen, falls deren Verträge noch laufen oder
erst nach dem 31.12.2017 gekündigt worden sind. Im Einzelfall sind sogar 10.000
Euro oder mehr drin.
Vorsicht: Gleichwohl Verjährungsfristen zu beachten!
Ab der Beendigung des Prämiensparvertrags läuft die dreijährige
Verjährungsfrist. Sobald nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag gekündigt oder
in anderer Weise beendet worden ist, drei Jahre vergangen sind, sind
Rückforderungsansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Nachdem vor allem in den Jahren 2018 und 2019 sehr viele Prämiensparverträge
durch Sparkassen gekündigt wurden, ist nunmehr also schnelles Handeln angezeigt.
"Wer bereits 2018 eine Kündigung erhielt, dem bleiben nun nur noch wenige Wochen
bis zum Jahresende, um eine Klage gegen seine Sparkasse zu erheben", mahnt
Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Die Zeit drängt daher. Sparer sollten ihre Verträge
daher umgehend durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen
Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Pressekontakt:
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Tel:+49 (0) 911 567 94 00
Fax:+49 (0) 911 657 94 01
E-Mail: mailto:presse@drhoffmann-partner.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/133537/5047861
OTS: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
sensationell ist die Feststellung des BGH, dass die Verjährungsfrist für die
Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit der Beendigung des Sparvertrags beginnt.
Dies bedeutet, dass sämtliche Zinsansprüche über die gesamte Laufzeit der
Sparverträge, die häufig bereits in den 90er Jahren abgeschlossen worden sind,
zurückgefordert werden können.
Kreditinstitute hatten demgegenüber in streitigen Auseinandersetzungen immer
argumentiert, dass die Zinsforderungen jährlich fällig werden und damit die
Verjährung bereits mit Vertragsabschluss zu laufen begonnen hat. Auch einige
Instanzgerichte hatten - teils wohl auch vor dem Hintergrund die Klagen wegen
Verjährung schnell und einfach zu erledigen - diese Rechtsauffassung vertreten.
"Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nunmehr erfreulicherweise mit
seinem Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, eine klare Absage erteilt", stellt
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann klar. Nachdem Verbraucher für den gesamten
Sparzeitraum eine Zinsanpassung verlangen können, dürfte fast allen Sparern ein
vierstelliger Zinsnachschlag zustehen, falls deren Verträge noch laufen oder
erst nach dem 31.12.2017 gekündigt worden sind. Im Einzelfall sind sogar 10.000
Euro oder mehr drin.
Vorsicht: Gleichwohl Verjährungsfristen zu beachten!
Ab der Beendigung des Prämiensparvertrags läuft die dreijährige
Verjährungsfrist. Sobald nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag gekündigt oder
in anderer Weise beendet worden ist, drei Jahre vergangen sind, sind
Rückforderungsansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Nachdem vor allem in den Jahren 2018 und 2019 sehr viele Prämiensparverträge
durch Sparkassen gekündigt wurden, ist nunmehr also schnelles Handeln angezeigt.
"Wer bereits 2018 eine Kündigung erhielt, dem bleiben nun nur noch wenige Wochen
bis zum Jahresende, um eine Klage gegen seine Sparkasse zu erheben", mahnt
Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Die Zeit drängt daher. Sparer sollten ihre Verträge
daher umgehend durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen
Rechtsanwalt überprüfen lassen.
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