10,8 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2023 als im Vormonat - Seite 2
im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von
Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die
Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte
Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren
wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist
davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag
zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser
Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der
Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.
Methodische Hinweise:
Die vorläufigen monatlichen Angaben zu Regelinsolvenzverfahren, hier für Februar
2023, basieren auf aktuellen Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in
Deutschland. Sie weisen noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit
amtlicher Statistiken auf und zählen daher zu den experimentellen Daten. Als
Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren jedoch
Hinweise auf die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen nach der amtlichen
Insolvenzstatistik, deren Ergebnisse erst rund zwei Monate später verfügbar
sind.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind rund 30 %
Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen
zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Außerdem findet das
Regelinsolvenzverfahren Anwendung bei Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft
sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht
überschaubar eingestuft werden. Zusätzlich werden beim Frühindikator aus
technischen Gründen auch die Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren
miteinbezogen.
Die Insolvenzstatistik erfasst keine Unternehmensschließungen, die unabhängig
von einer Insolvenzantragspflicht aus anderen Gründen erfolgen.
Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser
Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten,
dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen
geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Mai 2021 war die Insolvenzantragspflicht
für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ganz oder teilweise
ausgesetzt. Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war
die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Weitere wichtige Hinweise zur Interpretation und Vergleichbarkeit der
Insolvenzstatistiken bietet der Bereich "Methoden" auf der Themenseite
"Gewerbemeldungen und Insolvenzen" im Internetangebot des Statistischen
Bundesamtes.
Weitere Informationen:
Detaillierte Daten können über die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank
GENESIS-Online abgerufen werden. Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise
bietet die Fachserie 2, Reihe 4.1.
Diese Pressemitteilung ist, gegebenenfalls ergänzt mit weiteren Informationen
und Verlinkungen zum Thema, veröffentlicht unter
www.destatis.de/pressemitteilungen.
Weitere Auskünfte:
Insolvenzen, Gewerbeanzeigen
Tel: +49 611 75 4592
www.destatis.de/kontakt
Pressekontakt:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
www.destatis.de/kontakt
Telefon: +49 611-75 34 44
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/32102/5465517
OTS: Statistisches Bundesamt
2023, basieren auf aktuellen Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in
Deutschland. Sie weisen noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit
amtlicher Statistiken auf und zählen daher zu den experimentellen Daten. Als
Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren jedoch
Hinweise auf die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen nach der amtlichen
Insolvenzstatistik, deren Ergebnisse erst rund zwei Monate später verfügbar
sind.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind rund 30 %
Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen
zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Außerdem findet das
Regelinsolvenzverfahren Anwendung bei Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft
sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht
überschaubar eingestuft werden. Zusätzlich werden beim Frühindikator aus
technischen Gründen auch die Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren
miteinbezogen.
Die Insolvenzstatistik erfasst keine Unternehmensschließungen, die unabhängig
von einer Insolvenzantragspflicht aus anderen Gründen erfolgen.
Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser
Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten,
dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen
geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Mai 2021 war die Insolvenzantragspflicht
für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ganz oder teilweise
ausgesetzt. Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war
die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Weitere wichtige Hinweise zur Interpretation und Vergleichbarkeit der
Insolvenzstatistiken bietet der Bereich "Methoden" auf der Themenseite
"Gewerbemeldungen und Insolvenzen" im Internetangebot des Statistischen
Bundesamtes.
Weitere Informationen:
Detaillierte Daten können über die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank
GENESIS-Online abgerufen werden. Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise
bietet die Fachserie 2, Reihe 4.1.
Diese Pressemitteilung ist, gegebenenfalls ergänzt mit weiteren Informationen
und Verlinkungen zum Thema, veröffentlicht unter
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