EQS-News
Rückerwerb eigener Aktien
- Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG
- Beschlüsse zum Rückerwerb eigener Aktien
- Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung von Aktien
EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf/Aktienrückkauf Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses |
der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
„1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 4. Oktober 2026, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke – mit Ausnahme des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.