Prokon-Genussrechte
Erdrückende Vorwürfe gegen Prokon - Was können Anleger jetzt tun?
Die Vorwürfe gegen den Windkraftriesen Prokon scheinen erdrückend. Nun weigern sich auch die Wirtschaftsprüfer die längst überfälligen Bilanzen freizugeben. Dabei verweigern sie insbesondere die von Prokon geforderten stillen Reserven in die Bilanz aufzunehmen, da sie befürchten, sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Für viele der nahezu 75.000 Prokon-Anleger, die über 1,3 Milliarden Euro in das Unternehmen investiert haben, stellt sich unter anderem die Frage, warum ausgerechnet die stillen Reserven plötzlich so wichtig werden und was sie jetzt tun können.
Die stillen Reserven sind zunächst schon aufgrund der vertraglichen Konstruktion der Genussrechte insofern wichtig, da die Zinsen der Anleger ohne einen Jahresüberschuss nur ausgezahlt werden dürfen, wenn entsprechende stille Reserven vorhanden sind, betont Rechtsanwalt Kaltmeyer von der Berliner Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte. Denn: Den stillen Reserven kommt vor allem vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz eine noch erhebliche dramatische Bedeutung zu. „Sollten die Presseberichte zutreffen und die Bilanz der Prokon aufgrund des aktuell riesigen Verlustvortrags von ca. € 194 Mio. bereits einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen, wäre sie rechnerisch überschuldet. Das dürfte zum einen schon heute erhebliche Verluste für die Anleger zur Folge haben, da die Genussrechte so ausgestaltet sind, dass die Verluste der Gesellschaft zulasten der Anleger gehen und sich der Rückzahlungsanspruch ihres eingesetzten Kapitals bereits heute in dieser Höhe verringert hat. Zum anderen steht zu befürchten, dass die Prokon aufgrund dieser Überschuldungssituation jetzt den Bereich der Insolvenzreife bereits überschritten hat, da die Wirtschaftsprüfer dem Versuch des Managements, die Überschuldung durch eine Berücksichtigung der stillen Reserven auszugleichen, eine Absage erteilt haben und mittlerweile sogar ein zweiter Wirtschaftsprüfer die stillen Reserven mit Null Euro bewertet haben soll“, so Rechtsanwalt Kaltmeyer.
Ohne die stillen Reserven dürfen zudem aufgrund der erheblichen Verluste und des aufgezehrten Eigenkapitals keine Zinsen mehr an die Anleger gezahlt werden. „Daneben stellt sich die Frage, ob die zur Vermeidung einer Insolvenz erforderliche Zahlungsfähigkeit noch gegeben ist, da Prokon laut Stiftung Warentest in den ersten acht Monaten in 2013 im operativen Geschäft gerade einmal ca. € 13,5 Mio. erwirtschaftete, sie für die Zinsen der Anleger im gleichen Zeitraum aber ca. € 60 Mio. aufbringen musste. Das operative Geschäft reicht folglich nicht annähernd zum Ausgleich der fälligen Forderungen,“ so Rechtsanwalt Kaltmeyer weiter.
Aber auch der Ausgleich der Zinsen durch neues Anlegerkapital dürfte zukünftig nicht mehr funktionieren. „Abgesehen davon, dass es sich bei einem Ausgleich der Zinsen durch neu eingeworbene Anlegergelder um ein Schneeballsystem handeln würde und sich die Verantwortlichen gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht hätten, dürfte diese Methode nach den jüngsten Presseberichten zukünftig nicht mehr funktionieren, da die frischen Anlegergelder seit September 2013 von monatlich ca. 40 Mio. auf ca. 3,7 Mio. und damit um fast 90 Prozent eingebrochen sind“, ergänzt Rechtsanwalt Kaltmeyer.
Es bestehen folglich erhebliche Anzeichen für eine bevorstehende Krise und Insolvenz. Dazu passt die Ankündigung von Prokon auf ihrer Internetseite, dass Carsten Rodbertus sein Genussrechte in eine Stiftung einbringen will, die dann auch die Geschäftsführung der gesamten Prokon Unternehmensgruppe übernehmen wird. „Der Wechsel der Geschäftsführung ist normalerweise eines der klassischen Anzeichen einer bevorstehenden Insolvenz, wodurch sich das bisherige Management aus der Haftung nehmen will. Auch die Übertragung seine Genussrechte auf die Stiftung dürfte allein diesem Ziel dienen - und nicht etwa der behaupteten Unternehmenskultur -, da er dadurch auch eine Haftung wegen faktischer Geschäftsführung vermeidet“, kritisiert Rechtsanwalt Kaltmeyer.
Prokon-Genussrechte: Hohes Risiko bis zum Totalverlust
Interessensgemeinschaft Prokon prüft Rechte der Anleger
Wenn Prokon die Bilanzen endlich vorlegt und das wahre Ausmaß der Krise bekannt wird, müssen Anleger schnell handeln. „Nur Anleger, die frühzeitig vor der Insolvenz ihre Rechte beispielsweise durch eine Arrestpfändung in das Vermögen der Gesellschaft oder bei den Verantwortlichen sichern, haben die Möglichkeit ihre gesamte Zeichnungssumme zurückzubekommen, da sie andernfalls aufgrund der Nachrangigkeit der Genussrechte nicht einmal eine Insolvenzquote und eine Totalausfall zu erwarten haben“, so Rechtsanwalt Kaltmeyer weiter.
„Wir empfehlen den Anlegern, sich der Interessengemeinschaft Prokon anzuschließen. Im Rahmen der Interessengemeinschaft Prokon werden wir die kommenden Unternehmensdaten und Entwicklungen lückenlos dahingehend überprüfen, ob sich die erdrückenden Vorwürfe eines Schneeballsystems und der drohenden Insolvenz bewahrheiten und den Anlegern dann umgehend aufzeigen, durch welche Rechte und Maßnahmen sie ihre Ansprüche kurzfristig sichern können“ so Rechtsanwalt Kaltmeyer von der Berliner Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte.
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Auszug aus der Prokon-Internetseite zur Frage: „Warum wird PROKON eine Stiftung?“
Da wallstreet:online keine Rechtsberatung macht, wird die Interessengemeinschaft von Rechtsanwalt Christoph Kaltmeyer von der Kanzlei FEIL KALTMEYER in Berlin betreut.