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     4643  0 Kommentare Widerrufsjoker: BGH erklärt Aufrechnungsverbot für unzulässig

    Der Bundesgerichtshof hat das sogenannte Aufrechnungsverbot, das sich in vielen AGBs von Kreditverträgen findet, für unwirksam erklärt. Es schränke das Widerrufsrecht der Kunden ein, erklärte der BGH. Damit bekommt der Widerrufsjoker neuen Rückenwind.

    Ein interessantes Urteil des BGH (Az. XI ZR 309/16) stärkt die Position von Verbrauchern beim Widerruf einer Baufinanzierung, dem sogenannten Widerrufsjoker. Dabei geht es um das Aufrechnungsverbot, das sich in den AGBs vieler Kreditverträge findet. Darin wird geregelt, dass der Kreditnehmer (also der Kunde) eigene Ansprüche gegen die Bank nicht gegen deren Forderungen verrechnen darf - es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unbestritten oder gerichtlich festgestellt.

     

    Die obersten Richter sehen darin laut Urteil eine „unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern" sowie „eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts".  Durch den Widerruf eines Kredits muss dieser rückabgewickelt werden. Dabei schuldet beispielsweise der Kunde seiner Bank die Rückzahlung der Kreditsumme, während die Bank ihrerseits die bislang gezahlten Tilgungen an den Kunden erstatten muss.

     

    Bei einem Aufrechnungsverbot müsste nun also beispielsweise der Verbraucher die komplette Kreditsumme noch einmal aufbringen, obwohl er das Darlehen unter Umständen bereits zu einem wesentlichen Teil getilgt hat. Nach Untersuchungen der Interessengemeinschaft Widerruf sehen die meisten Verträge von Baufinanzierungen ein solches – nun für unwirksam erklärtes - Aufrechnungsverbot vor. Betroffen sind beispielsweise die Sparkassen, Volksbanken, Sparda-Banken, ING DiBa und die Commerzbank.

     

    Noch ist unklar, welche rechtlichen Folgen sich aus diesem BGH-Urteil ergeben. Zumindest werden Banken die Aufrechnung bei der Rückabwicklung eines Darlehens vornehmen müssen. Denkbar ist jedoch auch, dass Baufinanzierungen durch diesen Formfehler in den Kreditverträgen erst widerrufbar werden und somit der Widerrufsjoker greift. Nach unseren Informationen haben sich in ersten Fällen schon Banken vergleichsbereit gezeigt, nachdem der Anwalt des Kunden auf die fehlerhafte Klausel hingewiesen hat. Der Kunde konnte daraufhin die Baufinanzierung vorzeitig und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beenden.  

     

    Verbraucher sollten daher bei der Interessengemeinschaft Widerruf kostenlos und unverbindlich prüfen lassen, wie die Chancen auf den Widerrufsjoker stehen. Ist der Widerruf möglich, so lässt sich beispielsweise bei laufenden Darlehen der Zinssatz oft mehr als halbieren. Alternativ kann der Kredit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet werden, beispielsweise wenn die Immobilie verkauft werden soll.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Widerrufsjoker: BGH erklärt Aufrechnungsverbot für unzulässig Der Bundesgerichtshof hat das sogenannte Aufrechnungsverbot, das sich in vielen AGBs von Kreditverträgen findet, für unwirksam erklärt. Es schränke das Widerrufsrecht der Kunden ein, erklärte der BGH. Damit bekommt der Widerrufsjoker neuen Rückenwind.

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