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    Widerrufsrecht  429  0 Kommentare So sparen Sie die Provision für den Immobilienmakler

    Makler können den Anspruch auf Provision verlieren, wenn sie Fehler beim Widerrufsrecht machen oder die Courtage falsch berechnen. In diesen Fällen können Verbraucher profitieren.

    Obwohl Immobilienmakler schon seit 2014 ihren privaten Kunden in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht für ihre Leistung anbieten müssen, kämpfen nach unseren Erfahrungen immer noch viele Vermittler mit den Regelungen. Das kann schmerzlich enden. Denn wenn ein Makler seinen Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, dann beginnt die übliche 14tägige Frist nicht zu laufen. Der Kunde kann 12 Monate und 14 Tage lang die Beauftragung des Maklers widerrufen und schuldet keine Courtage. Hat er bereits bezahlt, muss der Immobilienmakler das Geld erstatten. Da hilft es in der Regel auch nicht, wenn der Makler seinen Anspruch auf Provision im Kaufvertrag der Immobilie festschreiben lässt.

    Verbraucher sollten nach unseren Erfahrungen vor allem auf diese drei Fehler achten, wenn Sie den Provisionsanspruch eines Maklers in Frage stellen wollen.

    Hier können Sie individuell und kostenlos prüfen lassen, ob Sie die Provision für einen Immobilienmakler sparen können!

    Verzicht auf Widerrufsrecht  

    Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt formuliert ist. Hier kennen wir eine ganze Reihe von Fehler. Beispielhaft genannt sei der Verzicht auf das Widerrufsrecht: Wer eine interessante Immobilie im Internet findet, der will möglichst schnell Details dazu erfahren, beispielsweise die genaue Adresse. Er will also nicht zunächst 14 Tage warten, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Schreibt er den Makler an, so muss dieser befürchten, dass der Interessent seinen Auftrag widerruft, sobald er genauere Informationen zu dem Objekt erfahren hat. Um beiden Seiten gerecht zu werden, sieht das Gesetz vor, dass der Makler eine Bestätigung vom Kunden einholen darf, der zufolge das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat.

    Hier kommt es aber auf die genaue Formulierung an. Denn häufig heißt es in dieser Klausel, dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichtet, damit der Makler sofort für ihn tätig werden kann. Ein solcher Verzicht ist jedoch unzulässig und führt dazu, dass die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam ist, urteilte beispielsweise das OLG Brandenburg (Az.: 7 U 117/20). Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach erbrachter Leistung ist also korrekt – ein Verzicht auf das Widerrufsrecht dagegen nicht.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
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